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Entscheidung

4 StR 317/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:280819B4STR317
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:280819B4STR317.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 317/19 vom 28. August 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag – und mit Zustim- mung – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh- rers am 28. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357, § 154a Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 6. Februar 2019 wird a) die Strafverfolgung auf den Vorwurf des bewaffneten un- erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz ei- nes Schlagrings und unerlaubtem Besitz einer Schuss- waffe beschränkt; b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des bewaffneten unerlaubten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Schlagrings und unerlaubtem Besitz einer Schuss- waffe schuldig ist; bb) im Ausspruch über die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Waffen, auch soweit es die Mitangeklagte S. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufge- hoben. - 3 - 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge „in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu voll- strecken ist. Außerdem hat es die Einziehung eines sichergestellten Geldbetra- ges in Höhe von 2.395 Euro und der „in diesem Verfahren ausweislich der Si- cherstellungsprotokolle vom 24. Mai 2018 (…) sichergestellten Betäubungsmit- tel, Betäubungsmittelutensilien und Waffen (vgl. laufende Nr. IV 4. bis 21. der Anklageschrift)“ angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Verfolgungsbeschränkung und – insoweit auch zugunsten der nicht revidieren- den Mitangeklagten S. – zur Aufhebung der Entscheidung über die Einzie- hung sichergestellter Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Waffen. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - 1. Der Senat hat die Strafverfolgung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen mit Zustimmung des Generalbun- desanwalts auf den Vorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Schlagrings und unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt. 2. Im Übrigen weisen der Schuld- und Strafausspruch, die Maßregelan- ordnung und die auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Einziehung eines Geldbetra- ges in Höhe von 2.395 Euro keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. a) Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation, die aus- nahmsweise ein Verfahrenshindernis nach sich ziehen könnte (vgl. BGH, Be- schluss vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238, Rn. 5 ff. mwN), ha- ben sich weder aus den Urteilsgründen noch aus den Ermittlungsakten erge- ben. Eine hierauf bezogene Verfahrensrüge ist nicht erhoben. b) Auch vermag der Senat auszuschließen, dass die Strafkammer ohne den durch die Verfolgungsbeschränkung ausgeschiedenen waffenrechtlichen Verstoß (unerlaubter Besitz eines als Taschenlampe getarnten Elektroimpuls- gerätes) auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Denn dieser Umstand hat bei der Strafzumessung keine Erwähnung gefunden. c) Die Verfolgungsbeschränkung zieht die aus der Beschlussformel er- sichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich. Der Tenor ist entsprechend den Erfordernissen der Rechtsprechung zur genauen Bezeichnung der Tatbe- 2 3 4 5 6 - 5 - stände nach dem Waffengesetz neu gefasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 StR 116/16). 3. Dagegen kann die Anordnung der Einziehung sichergestellter Betäu- bungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Waffen nicht bestehen bleiben. a) Grundsätzlich sind die einzuziehenden Gegenstände im Urteilstenor konkret zu bezeichnen, um Klarheit über den Umfang der Einziehung für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde zu schaffen und eine ordnungsge- mäße Vollstreckung zu ermöglichen. Eine Bezugnahme auf ein Asservatenver- zeichnis oder Sicherstellungsprotokolle genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 – 4 StR 216/10, Rn. 5). b) Diesen Anforderungen wird die auf nicht näher bezeichnete Betäu- bungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Waffen gerichtete Einziehungsan- ordnung, in der auf Sicherstellungsprotokolle und die Anklage Bezug genom- men wird, nicht gerecht. Sie lässt sich auch nicht anhand der Urteilsgründe so konkretisieren, dass sie vom Senat ergänzt werden könnte. So ist bereits un- klar, welche in den Urteilsgründen beschriebenen sichergestellten Gegenstände als Betäubungsmittelutensilien gelten sollen und inwieweit etwa auch Trans- portmittel (Rucksäcke etc.) von der Einziehung betroffen sind. 7 8 9 - 6 - Da die Einziehungsanordnung insoweit auch die nicht revidierende Mit- angeklagte S. betrifft, war die Aufhebung auf sie zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Paul 10