Entscheidung
IV ZR 348/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:110516UIVZR348
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:110516UIVZR348.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 348/15 Verkündet am: 11. Mai 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftli- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 6. April 2016 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird unter Zurückwei- sung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Januar 2012 hinsicht- lich eines Teilbetrages von 1.327,86 € zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil weiter teilweise abgeändert und insgesamt dahin neugefasst, dass die Beklagte ver- urteilt wird, an den Kläger 2.439,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40% zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden ge- geneinander aufgehoben. - 3 - Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.657,64 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer im Folgenden: d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) Rück- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Ren- tenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (im Folgen- den: Vertrag 1) und einer aufgeschobenen Rentenversicherung (im Fol- genden: Vertrag 2). Diese wurden jeweils aufgrund eines Antrags d. VN mit Versiche- rungsbeginn zum 1. August 2005 (Vertrag 1) bzw. zum 1. Dezember 2005 (Vertrag 2) nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abge- schlossen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs- gerichts wurde d. VN bei beiden Vertragsabschlüssen nicht in drucktech- nisch deutlicher und inhaltlich genügender Form über das Widerspruchs- recht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt. D. VN zahlte fortan die Prämien - insgesamt 6.508,60 € für den Vertrag 1 und 480 € für den Vertrag 2. Mit "Auftrag und Dienstleistungsvertrag" vom 13. Juli 2010 beauf- tragte d. VN hinsichtlich beider Versicherungsverträge die C . 1 2 3 4 - 4 - Vertriebsgesellschaft mbH (im Folgenden: C. ) mit der Prüfung und etwaigen Rückabwicklung der Versicherungsverträge. Zur Sicherheit der Vergütungsansprüche aus dem "Auftrag und Dienstleistungsvertrag" trat d. VN seine "künftigen Ansprüche aus dem (rückabgewickelten) Ver- trag auf Rückzahlung der Prämien" an die C. ab. Mit jeweiligem Schreiben vom 14. Oktober 2010 erklärte d. VN hin- sichtlich beider Verträge unter anderem den Widerspruch nach § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Künd i- gungen und zahlte Rückkaufswerte in Höhe von 1.882,68 € für den Ver- trag 1 und in Höhe von 352,36 € für den Vertrag 2 aus. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits gezahlten Rück- kaufswerte, insgesamt 6.408,81 €. Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wirk- sam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Ge- meinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. hätten die Widersprüche noch erklärt werden können. Der Versicherer hat eingewandt, d. VN sei aufgrund der mit der C. getroffenen Vereinbarung nicht aktivlegitimiert, und er hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es bestünden bereits Bedenken bezüglich der Aktivlegitimation d. VN. Die Abtretungsvereinb a- rung umfasse auch die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung 5 6 7 8 9 - 5 - der Prämien. Bereicherungsansprüche bestünden nicht, da die Versiche- rungsverträge wirksam zustande gekommen seien. Auf die Berufung d. VN hat das Oberlandesgericht das erstinstanz- liche Urteil teilweise dahin abgeändert, dass es den Versicherer zur Za h- lung von 1.111,82 € verurteilt hat, und die weitergehende Berufung zu- rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehre n in Hö- he von 2.657,64 € weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur weitergehenden Verurteilung der Beklagten. I. Das Berufungsgericht hat d. VN einen Anspruch auf teilweise E r- stattung der gezahlten Prämien zuerkannt. D. VN sei prozessführungsbefugt, auch wenn er ausweislich des "Auftrags und Dienstleistungsvertrages" seine künftigen Ansprüche aus dem rückabgewickelten Vertrag auf Rückzahlung der Prämien an die C. abgetreten habe. Die - mangels Anspruchsinhaberschaft - fehlende Aktivlegitimation d. VN ändere nichts daran, dass er im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft von der C. dazu ermäch- tigt worden sei, deren - für ihn nach der Abtretung fremdes - Recht im ei- genen Namen geltend zu machen. Die gewillkürte Prozessstandschaft sei zulässig. Ausweislich des "Auftrags und Dienstleistungsvertrages" stünden d. VN 60% des den Vertragswert übersteigenden Betrages zu, 10 11 12 13 - 6 - der aus der Rückabwicklung erzielt werde. Ein schutzwürdiges Eigeninte- resse d. VN an der Prozessführung im eigenen Namen liege danach vor. Der Versicherer werde durch die Prozessführung durch d. VN nicht un- zumutbar in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt. D. VN könne dem Grunde nach Rückzahlung der Beiträge verlan- gen, weil er diese ohne Rechtsgrund an den Versicherer geleistet habe. Die beiden Rentenversicherungsverträge seien nicht rechtswirksam zu- stande gekommen, weil d. VN jeweils rechtszeitig den Widerspruch g e- mäß § 5a VVG a.F. erklärt habe. Da die Widerspruchsbelehrungen for- mal und inhaltlich unzureichend seien, sei die Widerspruchsfrist jeweils nicht in Gang gesetzt worden. Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei aufgrund richtlinienkonformer Auslegung im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung sowie der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar. Der Höhe nach umfasse der Rückgewähranspruch d. VN nicht u n- eingeschränkt alle gezahlten Prämien. D. VN müsse sich den Wert des faktisch erlangten Versicherungsschutzes - für die Hauptversicherung zum Vertrag 1 104,99 € - sowie die Beiträge zur Berufsunfähigkeitszu- satzversicherung in Höhe von 2.544 € anrechnen lassen. Ein Abzug der Verwaltungskosten komme nicht in Betracht. Abzugsfähig seien hinge- gen die Abschlusskosten - für den Vertrag 1 in Höhe von 1.226,14 € und für den Vertrag 2 in Höhe von 101,36 €. D. VN könne nach § 818 Abs. 1 BGB Herausgabe der gezogenen Nutzungen verlangen. Der in Höhe von 1.655,25 € bezifferte Zahlungs- anspruch stehe d. VN nicht zu, da er nicht substantiiert dargetan habe, dass der Versicherer den pauschal geltend gemachten Zinssatz von 7% 14 15 16 - 7 - in dieser Höhe tatsächlich erzielt habe. Als Nutzungsersatz sei d. VN die von dem Versicherer nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag für den Vertrag 1 erzielte Wertsteigerung des Fonds in Höhe von 252,69 € zuzuerkennen. Außerdem stünden d. VN die vom Versicherer in Ansehung des Vertrages 2 dargelegten Nutzungen in Höhe von 82,42 € zu. Mit der Revision verfolgt d. VN seinen Anspruch in Höhe der A b- schlusskosten von 1.226,14 € und 101,36 € sowie den Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 1.330,14 € weiter. II. Die Revision ist nur hinsichtlich der Abschlusskosten begründet. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Prozessführungsbefu g- nis d. VN bejaht. a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung war die Beru- fung d. VN zulässig, auch wenn er sich in seiner Berufungsbegründung nicht mit den Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Aktivlegit i- mation befasst hat. Das Landgericht hat angesichts der Abtretungsver- einbarung mit der C. zwar Bedenken hinsichtlich der Aktivlegi- timation d. VN geäußert. Es hat die Klageabweisung aber nicht auf das Fehlen der Aktivlegitimation gestützt, sondern damit begründet, dass d. VN keine Bereicherungsansprüche zustünden. b) Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil d. VN nach der Abtretung seiner künftigen Ansprüche aus dem "rückabgewickelten" Vertrag nicht aktivlegitimiert 17 18 19 20 21 - 8 - sei, hat d. VN die von der Zessionarin ausgestellte Ermächtigung zur Prozessführung vorgelegt, die ihn dazu ermächtigt, die Ansprüche ge- richtlich im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an sich selbst zu fordern. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler ein schutzwürdiges Interesse d. VN an der Prozessführung in gewillkürter Prozessstandschaft daraus abgeleitet, dass ihm ausweislich des "Auf- trags und Dienstleistungsvertrages" 60% des den Vertragswert überstei- genden Betrages, der aus der Rückabwicklung des Vertrages erzielt wird, zusteht. Schutzwürdige Belange des Versicherers, die durch die Prozessführung durch d. VN beeinträchtigt sein könnten, hat das Beru- fungsgericht nicht erkennen können. Dagegen erinnert die Revisionse r- widerung nichts. 2. Das Berufungsgericht hat d. VN zu Recht einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Prämien aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zuerkannt. a) Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertr ä- ge schaffen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Sie sind infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. Da der Versicherer nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts d. VN nicht ord- nungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wider- spruchsrecht belehrte, bestand dieses nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtl i- nienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wie der Senat in einem gleich gelagerten Fall mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet hat. 22 23 - 9 - b) Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherungs- rechtliche Ansprüche waren bei Klageerhebung im Juni 2011 nicht ver- jährt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat. Die maßgebliche re- gelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 2010 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.). c) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rückgewähranspruch der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle g e- zahlten Prämien umfasst. Es hat d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genoss e- nen Versicherungsschutz angerechnet. Der Wert des Versicherungs- schutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bem essen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bede u- tung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wertersatz bezüglich des Vertrages 1 in Höhe der unstreitig gestellten Risikobeiträge von 104,99 € und der Beiträge für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Höhe von 2.544 € bemessen. d) Der von dem Versicherer erhobene Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB greift entgegen der Auffassung des Beru- fungsgerichts nicht hinsichtlich der von ihm in Abzug gebrachten Ab- schlusskosten. Insoweit und hinsichtlich der Verwaltungskosten kann sich der Versicherer, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dies hat der Senat in den Urtei- len vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 41 ff.; IV ZR 24 25 26 - 10 - 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 46 ff.), die vergleichbare Sachverhalte be- trafen, entschieden und im Einzelnen begründet. 3. Als Nutzungsersatz hat das Berufungsgericht d. VN nur die von dem Versicherer unstreitig für den Vertrag 1 erzielte Wertsteigerung des Fonds in Höhe von 252,69 € sowie die in Ansehung des Vertrages 2 dar- gelegten Nutzungen in Höhe von 82,42 € zuerkannt. Einen - von der Re- vision in Höhe von 1.330,14 € weiterverfolgten - Anspruch auf Nutzungs- zinsen gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB hat es d. VN zu Recht versagt, weil er diese nicht schlüssig dargetan hat. a) Nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind nur die Nutzungen heraus- zugeben, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14 aaO Rn. 51; jeweils m.w.N.). Zudem können bei der Bestimmung der gezoge- nen Nutzungen die gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichti- gung finden (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.). Nut- zungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von d. VN faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen d. VN nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42). Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungse r- satzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.). Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in b e- stimmter Höhe erzielt hat. Der insoweit darlegungsbelastete VN kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf 27 28 - 11 - eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa in Höhe des hier von d. VN pauschal verlangten Zinssatzes von 7% - stützen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 46 ff.). b) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe d. VN nicht darauf hingewiesen, dass er die von dem Versicherer insgesamt erzielte Rendite anhand der Geschäftsberichte ermitteln und vortragen müsse, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat d. VN in der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Schlüssigkeit seines Vortrags zur Höhe etwa gezogener Nutzungen hingewiesen. Hierauf hat d. VN weder in der mündlichen Verhandlung noch in seinem nicht nachgelassenen Schrift- satz vom 1. Juni 2015 schlüssig zu den Nutzungen vorgetragen. Auf die Quellen zur Ermittlung des notwendigen Sachvortrags musste das Ber u- fungsgericht d. VN nicht hinweisen. Der Verweis der Revision auf eine sekundäre Darlegungslast des Versicherers geht schon deshalb ins Le e- re, weil der Versicherer die erzielten Nutzungen konkret dargelegt hat. 4. Der Anspruch d. VN berechnet sich wie folgt: Vertrag 1: 6.508,60 € gezahlte Prämien - 104,99 € Risikoanteil - 2.544,00 € BUZ-Beiträge + 252,69 € Wertsteigerung Fonds - 1.882,68 € Rückkaufswert 2.229,62 € 29 30 - 12 - Vertrag 2: 480,00 € gezahlte Prämien + 82,42 € Nutzungen - 352,36 € Rückkaufswert 210,06 € 2.439,68 € Gesamtanspruch Demnach sind d. VN über den vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag von 1.111,82 € hinaus weitere 1.327,86 € zuzusprechen. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 19.01.2012 - 16 O 188/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.06.2015 - 10 U 220/12 - 31