Entscheidung
EnZR 50/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:110516BENZR50
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:110516BENZR50.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnZR 50/14 vom 11. Mai 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 durch die Präsi- dentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 8. März 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö- rungsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die Angriffe der Revision der Klägerin in vollem Umfang darauf ge- prüft, ob sie begründet sind. Er hat sie indes aus den in den Senatsbeschlüssen vom 6. Oktober 2015 und 8. März 2016 dargelegten Erwägungen sämtlich für 1 2 - 3 - nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Klägerin mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Revisionsinstanz wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.2013 - 37 O 62/11 (Kart) - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.08.2014 - VI-2 U (Kart) 2/13 -