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Beschluss

V ZB 73/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine Haftanordnung zur Sicherung der Rücküberstellung ist auch nach Entlassung des Betroffenen mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit fortsetzbar. • Fehlt die ladungsfähige Anschrift des Beschwerdeführers, macht dies die Rechtsbeschwerde nicht ohne Weiteres unzulässig, solange der geordnete Ablauf des Verfahrens nicht gefährdet ist und kein Rechtsmissbrauch erkennbar ist. • Eine Haftanordnung zur Sicherung der Rücküberstellung ist rechtswidrig, wenn dadurch die Vollstreckung in einer Weise erfolgt, die gegen unionsrechtliche Vorgaben zur Durchführung der Rücküberstellung verstößt (hier: Verletzung von Art.16 Abs.1 RL 2008/115/EG in Verbindung mit §62a Abs.1 AufenthG).
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit von Sicherungshaft bei Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben • Die Beschwerde gegen eine Haftanordnung zur Sicherung der Rücküberstellung ist auch nach Entlassung des Betroffenen mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit fortsetzbar. • Fehlt die ladungsfähige Anschrift des Beschwerdeführers, macht dies die Rechtsbeschwerde nicht ohne Weiteres unzulässig, solange der geordnete Ablauf des Verfahrens nicht gefährdet ist und kein Rechtsmissbrauch erkennbar ist. • Eine Haftanordnung zur Sicherung der Rücküberstellung ist rechtswidrig, wenn dadurch die Vollstreckung in einer Weise erfolgt, die gegen unionsrechtliche Vorgaben zur Durchführung der Rücküberstellung verstößt (hier: Verletzung von Art.16 Abs.1 RL 2008/115/EG in Verbindung mit §62a Abs.1 AufenthG). Der Betroffene, malischer Staatsangehöriger, reiste im August 2013 ohne gültige Papiere nach Deutschland ein und stellte im Oktober 2013 einen Asylantrag, der wegen vorheriger Antragstellung in Italien abgelehnt wurde. Ein Versuch, ihn nach Italien zurückzuschieben, scheiterte an seinem Widerstand. Auf Antrag der Behörde ordnete das Amtsgericht Kleve am 11. Juni 2014 eine achtwöchige Haft zur Sicherung der Rücküberstellung an; der Betroffene wurde am 25. Juli 2014 entlassen. Seine nachträgliche Beschwerde mit Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft wurde vom Landgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Verfahrensbevollmächtigte gab keine aktuelle Anschrift des Betroffenen an. Die Behörde beantragte die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft; das Fortsetzungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht auch nach Haftbeendigung (§62 Abs.1 FamFG). • Adressangabe: Das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift macht das Rechtsmittel nur unzulässig, wenn dadurch der geordnete Ablauf gefährdet ist oder Rechtsmissbrauch vorliegt; beides ist hier nicht feststellbar. • Sachliche Prüfung: Der Senat kann die Beschwerde in der Sache entscheiden, weil für die Endentscheidung keine weiteren Feststellungen erforderlich sind. • Rechtswidrigkeit der Haft: Die Haftanordnung war rechtswidrig, weil absehbar war, dass die Vollstreckung in einer Justizvollzugsanstalt (JVA Büren) erfolgen würde und damit die Regelung des §62a Abs.1 AufenthG im Licht von Art.16 Abs.1 der Richtlinie 2008/115/EG verletzt wurde. • Rechtsfolgen: Wegen der Rechtswidrigkeit ist die Haftanordnung aufzuheben und die Verletzung der Rechte des Betroffenen festzustellen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§81,83 FamFG, §430 FamFG und Art.5 EMRK. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen stattgegeben und den Beschluss des Landgerichts aufgehoben. Es wurde festgestellt, dass die am 11. Juni 2014 angeordnete Haft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, weil die Haftausführung unionsrechtliche Vorgaben und damit §62a Abs.1 AufenthG verletzte. Gerichtskosten wurden nicht erhoben; die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden dem Landkreis Kleve auferlegt. Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde auf 5.000 € festgesetzt. Damit hat der Betroffene im Ergebnis Erfolg, weil die Sicherungshaft rechtswidrig angeordnet und vollzogen worden ist.