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Entscheidung

5 StR 8/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:200416B5STR8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:200416B5STR8.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 8/16 vom 20. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. September 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Januar 2016 mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass die tateinheitliche Verurtei- lung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat die von ihm rechtsfehlerhaft angenommene (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 238/10 mwN) jeweilige tateinheitliche Ver- wirklichung des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 BtMG) im Rahmen der Strafzumessung nicht zulasten des Angeklagten in Ansatz gebracht. Der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafen bei zutreffender Wertung niedriger ausgefallen wären. Sander König Berger Bellay Feilcke