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5 StR 238/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 238/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 25. März 2010 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der tateinheitliche Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe- gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurück (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 88). Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs macht eine Aufhebung des Strafausspruchs nicht erforderlich; insbesondere hat das Landgericht bei seinen Strafzumessungserwägungen dem Angeklagten nicht angelastet, er habe durch seine Tat mehrere Gesetze verletzt. Basdorf Schaal Schneider König Bellay