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Leitsatz

VI ZB 48/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:120416BVIZB48
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:120416BVIZB48.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 48/14 vom 12. April 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 3; BGB § 823 Abs. 1 (Ah), § 1004; BDSG § 28a Zur Beschwer des Beklagten, der zum Widerruf eines von ihm veranlassten Negativeintrags bei der Schufa, zur Mitteilung an die Schufa, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederherge- stellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben, und zur Unter- lassung der Mitteilung offener Forderungen entsprechend dem streitgegen- ständlichen Negativeintrag verurteilt worden ist. BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 48/14 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26a. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Mai 2014 wird auf Kosten der Be- klagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis 500 € Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Widerruf eines von der Be- klagten veranlassten Negativeintrags in der Wirtschaftsauskunftei Schufa Hol- ding AG (nachfolgend: Schufa). Das Landgericht hat die Beklagte antragsge- mäß verurteilt, gegenüber der Schufa den Negativeintrag schriftlich zu widerru- fen und der Schufa mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben. Es hat die Beklagte ferner verurteilt, eine erneute Mitteilung entsprechend dem streitgegenständlichen Negativeintrag zu unter- lassen und die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten freizustellen. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Kosten auf der Grundlage eines Streitwertes von 22.000 € festgesetzt. Das Kammergericht ist von einer Beschwer von bis zu 500 € ausgegan- gen und hat, da das Landgericht die Berufung nicht zugelassen habe, die Beru- fung der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Beklagten entstünden durch das Urteil keine höher zu bewertenden Nachteile. Der Widerruf eines negativen Schufa-Eintrags möge zwar ebenso wie die Pflicht, nicht erneut einen solchen zu bewirken, aufgrund des Verlusts eines Druckmittels gegenüber einem Schuldner bei rein wirtschaftlicher Betrachtung für den Gläubiger einen höheren Wert darstellen. Da das Gesetz als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Forde- rungen vorsehe, dass der Gläubiger sie nebst Ansprüchen aus Verzug auf Kos- ten des Schuldners einklagen und vollstrecken könne, sei es weder erforderlich noch sachgerecht, den Verlust des Schufa-Eintrags als weiteres Druckmittel bei der Beschwer werterhöhend zu berücksichtigen. Auch der durch den Unterlas- sungsanspruch bestehende Nachteil für die Beklagte, sicherstellen zu müssen, dass ihrer Unterlassungspflicht widersprechende Meldungen an die Schufa zu- künftig unterbleiben, sei nicht hinreichend absehbar mit Belastungen verbun- den, wegen derer die Beschwer über 600 € zu bemessen sei. Zum einen dürfte statt einer besonderen Schulung der zuständigen Mitarbeiter nebst Softwareän- derung ein Rundschreiben oder eine Rundmail an diese ausreichend sein, um eine Befolgung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten. Zum anderen sei die Notwendigkeit einer weiteren maschinellen Forderungsbearbeitung nicht hinreichend erkennbar, da aufgrund der Rechtsauffassung des Landgerichts nahezu sicher feststehe, dass die Klägerin auf die Forderung von sich aus kei- ne Zahlungen leisten werde. Ferner sei der Beklagten eine Rechtsmittelmög- lichkeit nicht aus rechtsstaatlichen Gründen zu eröffnen, weil bei Klagen auf Löschung von Schufa-Einträgen unabhängig von der Forderungshöhe nur die klagende Partei, aber nach Ansicht der Beklagten niemals eine verklagte Bank 2 - 4 - oder deren Rechtsnachfolger eine Rechtsmittelmöglichkeit habe. Dies folge da- raus, dass die Rechtsmittelmöglichkeiten an der Beschwer ansetzten, die viel- fach im Hinblick auf die Parteien ungleich sei. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Sache weder grund- sätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwer- degerichts nicht. a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Ent- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts unter anderem, wenn die Anforde- rungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Berufungsklä- ger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 7 mwN; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 7). Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer zu sehen sein. Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Be- rufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streit- wert gebunden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11 und 2/11, VersR 2012, 1272 Rn. 10 mwN; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; 3 4 5 - 5 - vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, aaO). Der vom Berufungsgericht ange- nommene Wert kann von der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeinstanz aller- dings nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Um- stände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenze des Ermessens über- schritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO mwN; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10 mwN). Ein solcher Ermessensfehlgebrauch liegt hier nicht vor. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beschwer der Beklagten durch die titulierten Ansprüche auf Widerruf des Negativeintrags und Mitteilung an die Schufa über die Wiederherstellung eines Zustandes unter Außerachtlassung des Negativeintrags nach dem damit verbundenen Kostenaufwand bestimmt (vgl. Kurpat in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Rn. 4937). Dafür das Verfassen eines kurzen, inhaltlich im Wesentlichen vorgegebenen Schreibens an die Schufa, die Unterschrift durch eine bevollmächtigte Person sowie die Zustellungskosten heranzuziehen, begegnet keinen rechtlichen Be- denken. Dass der Widerruf des Negativeintrags gegenüber der Schufa in Bezug auf Aufwand und Kosten die festgesetzte Beschwer nicht übersteigt, zieht die Beklagte nicht in Zweifel. c) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht keinen für die Bemessung der Beschwer rechtlich beachtlichen wirtschaftlichen Nachteil darin gesehen, dass die Beklagte durch den Widerruf der durch sie veranlassten Negativeintra- gung bei der Schufa ein Druckmittel verloren hätte. 6 7 - 6 - aa) Die Negativeintragung dient primär dem Schutz der Kreditwirtschaft vor zahlungsunfähigen oder -unwilligen Schuldnern (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1978 - VI ZR 66/77, VersR 1978, 1018, 1019 f.; Kamlah, MMR 1999, 395, 396; Beckhusen, Der Datenumgang innerhalb des Kreditinformationssys- tems der Schufa, 2004, S. 30). Nutzen entfaltet sie somit ihrer Zielrichtung nach nicht für jenen Gläubiger, der die Negativeintragung veranlasst hat und mithin um die fehlende Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit weiß, sondern für Dritte. Das Berufungsgericht hebt insoweit zu Recht hervor, dass sich die Beklagte nicht auf die Interessen der Kreditwirtschaft im Allgemeinen stützen kann. Selbst wenn die Beklagte Teil eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Warnsystems wäre, und wenn man daraus ein berechtigtes Interesse an der Einmeldung ab- leiten wollte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16. März 2011 - 19 U 291/10, juris Rn. 43, insoweit nicht veröffentlicht in DuD 2011, 494, 496; Simitis/Ehmann, BDSG, 8. Aufl., § 28a Rn. 27; Gola/Klug/Körffer in Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 28a Rn. 7), wäre dieses nur mittelbare Interesse nicht geeignet, die Beschwer hinsichtlich einer einzelnen untersagten Einmeldung zu erhöhen. bb) Dass die Möglichkeit, eine Negativeintragung zu veranlassen oder eine bestehende Negativeintragung nicht zu widerrufen, faktisch dazu genutzt werden kann, Druck auf Schuldner aufzubauen, führt zu keiner anderen Beur- teilung. Denn das Recht, aufgrund Einwilligung des Schuldners oder unter den Voraussetzungen des § 28a BDSG Negativeinträge an Wirtschaftsauskunfteien zu melden, bezweckt nicht, wirtschaftlichen Druck auf den Schuldner dadurch aufzubauen, dass er befürchten muss, Nachteile am Kreditmarkt zu erleiden, wenn er die Forderung, aufgrund derer die Einmeldung erfolgte, nicht begleicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, NJW 2015, 3508 Rn. 17; OLG Celle, WRP 2014, 350 Rn. 22 ff.; AG Leipzig, MMR 2010, 723, 724; Plath/Kamlah, BDSG, § 28a Rn. 32; Elgert, K&R 2013, 288, 291; Ress- mann/Serr, NJOZ 2013, 481, 483 f. mwN; Triebe, jurisPR-WettbR 11/2015 8 9 - 7 - Anm. 2; Schulte am Hülse/Appelt, NJW 2015, 3510, 3511). Die gesetzliche und regelmäßig auch die rechtsgeschäftliche Gestattung dient vielmehr dazu, der Kreditwirtschaft zu ermöglichen, das Risiko einer zukünftigen Kreditvergabe realistisch einzuschätzen (vgl. BeckOK Datenschutzrecht/Kamp, § 28a BDSG Rn. 54 [Stand: 1. Februar 2016]; BT-Drucks. 16/10529, S. 9). Auch die vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2254) in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. c BDSG eingeführte Unterrichtungspflicht beabsichtigt nicht, dem Gläubiger ein zusätzli- ches, außerprozessuales Druckmittel zur Forderungsdurchsetzung an die Hand zu geben (BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, NJW 2015, 3508 Rn. 25; Bull, ZRP 2008, 233, 236; vgl. auch die Stellungnahme des Bundesra- tes, BT-Drucks. 16/10529, S. 24, sowie die Empfehlungen der Ausschüsse, BR- Drucks. 548/1/08, S. 9). Mit den in dieser Norm geregelten Anforderungen an die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten wollte der Gesetz- geber vielmehr sicherstellen, dass der Betroffene vor der Meldung der Forde- rung an eine Auskunftei ausreichende Gelegenheit erhält, die Forderung zu be- gleichen oder das Bestehen der Forderung zu bestreiten (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/10529, S. 14). Die Unterrichtung des Betroffe- nen soll deshalb nicht nur die erforderliche Transparenz im Hinblick auf die be- vorstehende Datenübermittlung herstellen. Sie dient auch dazu, dem Betroffe- nen, der die geltend gemachte Forderung für unbegründet hält und deshalb keine Veranlassung sieht, auf die Mahnungen zu reagieren, an seine Obliegen- heit zu erinnern, die Forderung zu bestreiten, um eine Datenübermittlung zu verhindern (BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, NJW 2015, 3508 Rn. 25; BeckOK Datenschutzrecht/Kamp, § 28a BDSG Rn. 91 [Stand: 1. Feb- ruar 2016]; BT-Drucks. 16/10529, S. 14). d) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in 10 - 8 - welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsan- spruchs entstehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 8; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9; Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit einer Zuwider- handlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 – VI ZB 29/14, aaO; vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, aaO; Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, aaO Rn. 4). Nach diesen Grundsätzen ist die Bemessung der Berufungsbeschwer durch das Berufungsgericht in der Rechtsbeschwer- deinstanz nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde greift zu Unrecht die Annahme des Berufungsge- richts an, zur Information der Mitarbeiter hätte eine schlichte Rundmail ausge- reicht. Zwar genügt im Wettbewerbsrecht eine schlichte, ggf. kurz erläuternde Rundmail den im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO an die Information und Über- wachung von Mitarbeitern und Beauftragten zu stellenden strengen Maßstäben regelmäßig nicht (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 18; Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - I ZB 55, 57, 58/11, juris Rn. 10; - I ZB 59/11, juris Rn. 11). Dort geht es indessen darum, sicherzustel- len, dass ein allgemein wettbewerbswidriges Verhalten, das sich in aller Regel nicht auf einen Einzelfall beschränkt, unterlassen wird. Im Streitfall muss die Beklagte demgegenüber nur gewährleisten, dass eine einen Einzelfall betref- fende konkrete Negativmeldung zukünftig nicht wiederholt wird. Es ist nicht zu 11 - 9 - beanstanden, dass das Berufungsgericht bei einer solch überschaubaren Un- terlassungspflicht eine unmissverständliche und nachdrücklich formulierte Rundmail an die zuständigen Mitarbeiter für ausreichend (vgl. auch BGH, Be- schluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 8) und zusätz- liche Maßnahmen, insbesondere eine Anpassung der Software, als nicht durch die streitgegenständliche Verurteilung veranlasst erachtet hat. e) Dass das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Wertbemessung nicht über die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO entschieden hat, macht die Beschwerde ebenfalls nicht nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig. Entgegen der Ansicht der Rechts- beschwerde war eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Berufung nicht veranlasst. Das Berufungsgericht hätte zwar vor Verwerfung des Rechtsmittels mangels ausreichender Beschwer eine Zulassungsprüfung nachholen müssen, wenn das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen wä- re, dass die Beschwer der unterlegenen Partei 600 € übersteigt, und deswegen keine Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen hätte (vgl. Senat, Be- schlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 10 ff., vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 12; BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; Beschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 18; vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, K&R 2012, 813 Rn. 8). Wie bei einer Auskunfts- oder Urkun- deneinsichtsklage fallen auch bei einer Klage auf Widerruf eines Negativein- trags der am Klägerinteresse ausgerichtete Streitwert und die Beschwer des zum Widerruf verurteilten Beklagten aber häufig so erheblich auseinander, dass kein Raum für die Annahme ist, der erstinstanzliche Richter habe aufgrund sei- ner Streitwertfestsetzung keinen Anlass gehabt, über die Zulassung der Beru- fung zu befinden. Deshalb verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Schweigen im erstinstanzlichen Urteil Nichtzulassung der Berufung bedeu- 12 - 10 - tet (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, VersR 2015, 82 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, aaO Rn. 9). Abgese- hen davon spricht die Tatsache, dass der Einzelrichter den Rechtsstreit ent- schieden und ihn nicht nach § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat, für eine (konkludente) Ent- scheidung über die (Nicht-)Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 14 ff.; vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, aaO Rn. 9). 3. Schließlich ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ent- gegen der Rechtsbeschwerde auch nicht wegen einer Verletzung des zivilpro- zessualen Gebots der Waffengleichheit erforderlich. Der angefochtene Be- schluss verletzt weder diesen Grundsatz (vgl. BVerfGE 74, 78, 94 f.) noch das ebenfalls auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhende Gebot der Rechtsanwendungsgleich- heit (vgl. BVerfGE 65, 76, 91). Wie bei Klagen auf Auskunftserteilung wird zwar auch bei Klagen auf Widerruf eines Negativeintrags dem Beklagten häufiger der Zugang zur Rechtsmittelinstanz versagt sein, weil der Betrag des mit dem Wi- derruf verbundenen Aufwandes die Rechtsmittelsumme nicht erreicht, während der unterlegene Kläger wegen des höheren Beschwerdewertes ein Rechtsmittel einlegen kann. Damit wird aber nicht Gleiches ungleich behandelt. Für beide Parteien gilt der gleiche Ausgangspunkt: das wirtschaftliche, auf den unmittel- baren Gegenstand des Antrags bezogene Interesse an der Einlegung des Rechtsmittels. Die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen sich daraus, dass dieses Interesse verschieden hoch zu bewerten ist, weil das Verfahrensergebnis sich für die Parteien unter- schiedlich auswirkt (so - zu Auskunftsklagen - BGH, Beschluss vom 24. No- vember 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89 f.; BVerfG, NJW 1997, 2229 [sub. 13 - 11 - 3b]; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Rauscher, 4. Aufl., Einleitung Rn. 238 Fn. 422). Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.11.2012 - 14 O 300/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.05.2014 - 26a U 91/13 -