OffeneUrteileSuche
Beschluss

VI ZB 29/14

BGH, Entscheidung vom

28mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die vom Berufungsgericht festgesetzte Beschwer die Erfordernisse des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. • Bei der Bemessung der Beschwer hat das Berufungsgericht einen weiten Ermessensspielraum; eine Überprüfung ist nur auf Ermessensmissbrauch beschränkt. • Bei Unterlassungsansprüchen sind für die Beschwer maßgeblich die Nachteile, die dem Verurteilten aus der Erfüllung des Unterlassungsgebots entstehen; Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ist dabei zu berücksichtigen, ohne jedoch automatischen Vorrang zu haben.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung unzulässig; Beschwerbemessung nicht zu beanstanden • Die Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die vom Berufungsgericht festgesetzte Beschwer die Erfordernisse des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. • Bei der Bemessung der Beschwer hat das Berufungsgericht einen weiten Ermessensspielraum; eine Überprüfung ist nur auf Ermessensmissbrauch beschränkt. • Bei Unterlassungsansprüchen sind für die Beschwer maßgeblich die Nachteile, die dem Verurteilten aus der Erfüllung des Unterlassungsgebots entstehen; Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ist dabei zu berücksichtigen, ohne jedoch automatischen Vorrang zu haben. Der Kläger betreibt ein in Kanada ansässiges Wohnmobilvermietungsunternehmen mit deutschsprachiger Website. Der Beklagte betreibt eine deutsche Reise-Informationsseite. Nach gescheiterten Mietverhandlungen veröffentlichte der Beklagte zwei E-Mails des Klägers auf seiner Website, die kritische und drohende Äußerungen des Klägers enthielten. Der Kläger mahnte erfolglos ab und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht gab der Klage statt; Streitwert 7.500 €. Das Oberlandesgericht setzte den Streitwert für die Beschwer auf 500 €, ließ die Berufung nicht zu und wies die Berufung des Beklagten zurück. Das OLG erklärte, es sei nicht erkennbar, welches berechtigte Interesse der Beklagte an der weiteren Veröffentlichung der mehr als drei Jahre alten E-Mails habe. Der Beklagte richtet sich mit Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung. • Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung) nicht vorliegen. • Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hängt unter anderem von der Bewertung der vom Berufungsgericht festgesetzten Beschwer ab; dieses hat nach Umfang des zu beurteilenden Nachteils zu entscheiden (§ 574 Abs. 2 ZPO, §§ 2,3 ZPO). • Die Nachprüfung durch das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht ist beschränkt auf Fälle des Ermessensmissbrauchs. Ein solcher liegt hier nicht vor; das OLG hat die maßgeblichen Umstände berücksichtigt und die Grenze des Ermessens nicht überschritten. • Für die Beschwer ist maßgeblich, in welcher Weise das Unterlassungsgebot die wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteile des Verurteilten betrifft; nicht relevant sind Nachteile, die erst bei Zuwiderhandlung eintreten. • Das OLG hat zutreffend berücksichtigt, dass die beanstandete Veröffentlichung vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst ist, aber aufgrund Alter und fehlender Aktualität der E-Mails deren Einfluss auf die Meinungsbildung potenzieller Kunden gering ist. • Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Grundsätze zur Ermittlung des Interesses seien anzuwenden, ist zu bemerken, dass diese nur für Fälle mit wirtschaftlicher oder gewinnorientierter Tätigkeit des Veröffentl ichers und Wettbewerbsbezug relevant sind; solche Voraussetzungen sind hier nicht festgestellt worden. • Die Kostenentscheidung zuungunsten des Beklagten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des OLG Koblenz vom 2.4.2014 wird als unzulässig verworfen; der Gegenstandswert beträgt 500 €. Das Revisionsgericht sieht keine grundsätzliche Bedeutung oder einen Rechtssicherungsbedarf und keinen Ermessensmissbrauch bei der Beschwerbemessung durch das Berufungsgericht. Die Entscheidung des OLG, die Berufung nicht zuzulassen und den Beklagten zur Unterlassung zu verurteilen, bleibt damit wirksam. Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO.