Beschluss
II ZB 7/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Rechtsbeschwerde nach §574 ZPO: Voraussetzungen des §574 Abs.2 ZPO sind zu prüfen; bloße Verletzung rechtsschutzrelevanter Belange liegt nicht vor.
• Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist kann versagt werden, wenn glaubhaftmachende Umstände fehlen und konkrete Anhaltspunkte gegen die geschilderte Ablaufdarstellung sprechen.
• Bei Behauptung des Postverlusts genügt die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post; diese ist nach den Maßstäben des §236 Abs.2, §294 ZPO als überwiegende Wahrscheinlichkeit zu prüfen.
• Die richterliche Würdigung der Glaubhaftmachung unterliegt der freien Beweiswürdigung; die Rechtsbeschwerde überprüft nur auf Rechtsfehler und Bruch von Denkgesetzen.
• Hinweis des Gerichts nach §139 ZPO kann genügen; die Partei muss dann Zeugenbeweis oder Belege erbringen, wenn konkrete Zweifel am Vortrag bestehen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Wiedereinsetzung wegen unzureichender Glaubhaftmachung der fristwahrenden Aufgabe zur Post • Zur Rechtsbeschwerde nach §574 ZPO: Voraussetzungen des §574 Abs.2 ZPO sind zu prüfen; bloße Verletzung rechtsschutzrelevanter Belange liegt nicht vor. • Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist kann versagt werden, wenn glaubhaftmachende Umstände fehlen und konkrete Anhaltspunkte gegen die geschilderte Ablaufdarstellung sprechen. • Bei Behauptung des Postverlusts genügt die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post; diese ist nach den Maßstäben des §236 Abs.2, §294 ZPO als überwiegende Wahrscheinlichkeit zu prüfen. • Die richterliche Würdigung der Glaubhaftmachung unterliegt der freien Beweiswürdigung; die Rechtsbeschwerde überprüft nur auf Rechtsfehler und Bruch von Denkgesetzen. • Hinweis des Gerichts nach §139 ZPO kann genügen; die Partei muss dann Zeugenbeweis oder Belege erbringen, wenn konkrete Zweifel am Vortrag bestehen. Die Klägerin wandte sich gegen die Zwangseinziehung ihrer GmbH‑Geschäftsanteile. Das klagabweisende Urteil wurde am 12.12.2014 zugestellt. Die Klägerin reichte am 28.01.2015 Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist. Ihr Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsschrift bereits am 7.01.2015 gefertigt und noch am selben Abend zur Post gegeben; dies habe die Kanzleimitarbeiterin zuvor im Fristenkalender vermerkt. In einem Verhandlungstermin wurde der Anwalt darauf hingewiesen, dass keine Berufung im Register sichtbar sei; er habe darauf nicht sofort Stellung nehmen können. Das Berufungsgericht forderte Nachweise an; die Klägerin legte Auszüge aus dem Fristenkalender und eine Kopie der Berufungsschrift vor, bot aber keinen Zeugenbeweis ihres Anwalts an. Das Berufungsgericht lehnte Wiedereinsetzung ab und verwies die Berufung als unzulässig; dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, bleibt aber unzulässig, weil §574 Abs.2 ZPO nicht erfüllt ist; die Sache wirft keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. • Wiedereinsetzung setzt Glaubhaftmachung nach §236 Abs.2 ZPO i.V.m. §294 ZPO voraus; bei behauptetem Verlust auf dem Postweg genügt regelmäßig die glaubhafte Darlegung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post. • Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung und vorgelegter Unterlagen eine umfassende und widerspruchsfreie Würdigung vorgenommen und konkrete Anhaltspunkte festgestellt, die gegen die behauptete Ablaufdarstellung sprechen. • Bedenklich waren insbesondere das Verhalten des Prozessbevollmächtigten in einem Paralleltermin, die ungewöhnliche Darstellung, dass der Anwalt selbst Schriftstücke herstellte und expedirte, sowie die fehlende Dokumentation im Fristenkalender (keine Streichung/Erledigungskennzeichnung). • Angesichts dieser konkreten Umstände hielt das Berufungsgericht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der behaupteten rechtzeitigen Aufgabe zur Post nicht für gegeben; die Anforderungen an die Glaubhaftmachung wurden nicht überspannt. • Der Hinweis des Berufungsgerichts nach §139 ZPO war ausreichend, der Klägerin Gelegenheit zu geben, Belege oder Zeugenbeweis vorzulegen; das Nichtangebot des Zeugenbeweises stärkte die Entscheidung nicht zuungunsten des Gerichts. • Die Rechtsbeschwerde rügt die Würdigung, zeigt jedoch keinen rechtlich relevanten Fehler auf; die Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler und Verstoß gegen Denkgesetze, die hier nicht vorliegen. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin wurde auf ihre Kosten verworfen. Das Berufungsgericht durfte die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist ablehnen, weil die Klägerin die erforderliche Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe der Berufungsschrift zur Post nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen konnte. Konkrete Anhaltspunkte aus dem Vortrag und den vorgelegten Fristenunterlagen standen der behaupteten Ablaufdarstellung entgegen; insbesondere fehlte eine nachvollziehbare Erklärung zum Verhalten des Prozessbevollmächtigten und eine übliche Dokumentation der Fristenerledigung. Der Hinweis des Gerichts auf die Notwendigkeit weiterer Belege reichte aus; die Klägerin brachte keinen Zeugenbeweis ihres Anwalts an. Damit war die Berufung formell unzulässig und blieb erfolglos.