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Entscheidung

IV ZR 130/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:220316BIVZR130
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:220316BIVZR130.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 130/15 vom 22. März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 22. März 2016 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 9.000 € festgesetzt. Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zu- rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorlie- gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 27. Januar 2016 auf die beabsichtigte Zu- rückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend B e- zug genommen. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 11. März 2016 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzus e- hen. 1 - 3 - Entgegen dessen Auffassung greift hier der Einwand nicht, dass schon nach Maßstäben des Europarechts das Berufungsgericht gehi n- dert gewesen sei, Verwirkung anzunehmen. Die Maßstäbe für die Be- rücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 43 ff.). Die Annahme recht s- missbräuchlichen Verhaltens steht hier im Einklang mit dieser Recht- sprechung. Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsau s- übung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 44 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra k- tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versiche- rungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages si- cherzustellen, werden hier nicht berührt. Ob d. VN ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde, ist hier ausnahmsweise nicht ent- scheidungserheblich. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass d. VN durch 2 3 4 - 4 - sein Verhalten im Zusammenhang mit dem zweimaligen Einsatz des Ve r- sicherungsvertrages zur Sicherung eines Kredits bei dem Versicherer den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 25.06.2013 - 10 O 458/12 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.01.2015 - 11 U 112/13 -