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Entscheidung

4 StR 39/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:160316B4STR39
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:160316B4STR39.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 39/16 vom 16. März 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen alias: - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, zu Nr. 1 a) auf dessen Antrag, und des Beschwerdeführers am 16. März 2016 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Oktober 2015 wird a) das Verfahren im Fall II.9. der Urteilsgründe (Nr. 9 der Antragsschrift vom 3. August 2015) eingestellt; im Um- fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einzie- hung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt. 2. Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird verwor- fen. 3. Der Beschuldigte trägt die verbleibenden Kosten des Rechts- mittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen der Nebenkläger. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und einen Ge- 1 - 3 - genstand eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführ- te Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten. Der Senat stellt das Verfahren im Fall II.9. der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil nach Aktenlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob in diesem Fall ein nach § 77 Abs. 3 StGB wirksamer Strafantrag vorliegt. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrecht- fertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Be- schuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die getroffene Einzie- hungsentscheidung keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Ge- genstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 – 3 StR 405/03, bei Becker, NStZ-RR 2005, 65, 69; Urteil vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08; Rosenau in Satzger/ Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl., § 413 Rn. 2). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung. 2 3 - 4 - Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Be- schuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 4