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Entscheidung

2 ARs 373/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140316B2ARS373
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140316B2ARS373.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 373/15 2 AR 234/15 vom 14. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Bedrohung Az.: 1 Ws 202/15 Oberlandesgericht Braunschweig - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2016 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtli- chen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: Das Schreiben des Antragstellers vom 25. Januar 2016, mit dem er sich mit der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und "Gegendarstellung" gegen den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2015 wendet, hat keinen Erfolg. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen. Fischer Appl Bartel 1 2