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Entscheidung

2 ARs 373/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:221215B2ARS373
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:221215B2ARS373.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 373/15 2 AR 234/15 vom 22. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen Bedrohung Az.: 1 Ws 202/15 Oberlandesgericht Braunschweig Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes- anwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2015 beschlossen: 1. Der Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des 2. Strafsenats wegen Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen, weil das Ablehnungsge- such auf die Mitwirkung der Richter in früheren Verfahren des Antrag- stellers und auf die Behauptung gestützt ist, die Abgelehnten hätten "Straftäter im OLG-Bezirk Bremen unterstützt" und dem Gesuch sach- lich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ableh- nungsgrunds nicht zu entnehmen sind. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlan- desgerichts Braunschweig vom 4. August 2015 - Az.: 1 Ws 202/15 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Fischer Appl Bartel