Entscheidung
EnVR 32/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:020316BENVR32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:020316BENVR32.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 32/14 vom 2. März 2016 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher am 2. März 2016 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerde- verfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Be- schwerde ergangene Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2014 ist wir- kungslos. 2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwer- deverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.465.141,95 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, 1 - 3 - Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien, wonach gegenseitig auf die Geltendmachung gerichtlicher oder außergerichtlicher Kosten verzichtet wird, gegeneinander aufzuheben. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 1.465.141,95 € festgesetzt. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.05.2014 - 202 EnWG 6/13 - 2