OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 StR 39/16

BGH, Entscheidung vom

23mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Schuldspruch ist klarzustellen: der Angeklagte ist des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. • Eine geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge kann strafmildernd wirken; das 2,5‑fache der nicht geringen Menge ist kein bestimmender Strafschärfungsgrund. • Eigenkonsum nach Tatbegehung stellt regelmäßig keinen selbstständigen, bestimmenden Strafschärfungsgrund dar, wenn er sich als gelegentlicher Konsum darstellt und die Urteilsgründe nicht darlegen, welcher strafzumessungsrechtliche Gesichtspunkt dies tragen soll.
Entscheidungsgründe
Klärung des Schuldspruchs und Rechtsfehler bei Strafzumessung wegen Betäubungsmittelhandels • Der Schuldspruch ist klarzustellen: der Angeklagte ist des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. • Eine geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge kann strafmildernd wirken; das 2,5‑fache der nicht geringen Menge ist kein bestimmender Strafschärfungsgrund. • Eigenkonsum nach Tatbegehung stellt regelmäßig keinen selbstständigen, bestimmenden Strafschärfungsgrund dar, wenn er sich als gelegentlicher Konsum darstellt und die Urteilsgründe nicht darlegen, welcher strafzumessungsrechtliche Gesichtspunkt dies tragen soll. Der Angeklagte versuchte am 21.11.2014, aus einem Vorrat von 385,15 g Amphetamingemisch (49,1 g Wirkstoff) eine Teilmenge von 200 g zum Verkauf anzubieten. Er führte mehrere Waffen mit sich, darunter Dolche, Messer, ein Bajonett, eine Machete und einen nicht funktionsfähigen Revolver, die er an Dritte verkaufen wollte. Das Landgericht verurteilte ihn nach Verfahrensbeschränkung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Hinweis auf das Mitführen gefährlicher Gegenstände zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Strafzumessung wertete das Landgericht die Menge (rund 2,5‑fach der Untergrenze) und einen während des Verfahrens fortgesetzten, wenn auch reduzierten, Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten zu seinen Lasten. Der Angeklagte erhob Revision mit Sachrüge; die Revision hatte hinsichtlich Schuldspruchsklarstellung und Strafzumessung Erfolg. • Schuldspruch: Der Schuldspruch ist inhaltlich zu präzisieren; der Angeklagte ist des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. • Strafzumessung — Mengenbewertung: Eine geringe Überschreitung der Untergrenze zur nicht geringen Menge kann mildernd berücksichtigt werden. Das vom Landgericht hervorgehobene circa 2,5‑fache der nicht geringen Menge ist nicht von derart prägnanter Bedeutung, dass es als bestimmender Strafschärfungsgrund gelten kann. • Strafzumessung — Eigenkonsum: Die bloße Fortsetzung gelegentlichen Eigenkonsums nach Tatbegehung, hier Marihuana gelegentlich und zweimaliger Amphetaminkonsum, ist für sich allein kein bestimmender Strafschärfungsgrund. Die Urteilsgründe müssen darlegen, ob und aus welchem strafzumessungsrechtlichen Gesichtspunkt (Schuld, Spezialprävention, Generalprävention) der Konsum zu Strafverschärfung herangezogen wird; dies fehlt hier. • Rechtsfolgen: Wegen der rechtlichen Bedenken bei der Strafzumessung ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. • Verwerfung und Klarstellung: Die weiter gehende Revision wird verworfen; die Klarstellung des Schuldspruchs erfolgt gemäß BGH‑Rechtsprechung. Der Revision wird insoweit stattgegeben, dass der Schuldspruch inhaltlich zu präzisieren ist (bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge). Der Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen werden aufgehoben, da die Strafzumessung rechtliche Fehler aufweist: die etwa 2,5‑fache Menge rechtfertigt keine besondere Strafschärfung und der nachträgliche gelegentliche Eigenkonsum ist nicht ohne Weiteres strafverschärfend zu gewichten. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die darüber hinaus gerichtete Revision wird verworfen.