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Urteil

V KLs 14/18

LG Flensburg 5. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2021:0525.V.KLS14.18.00
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Leitsätze
1. Der Tatbestand des Handeltreibens gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist erfüllt, auch wenn das vom Angeklagten transportierte Kokain nicht mehr wie geplant in den Endverkauf gelangt ist. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfasst jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Es genügt für ein Handeltreiben jede absatzorientierte Beschaffung des Rauschmittels (BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 84/14).(Rn.348) 2. Bei dem von dem Angeklagten eingesetzten Drehmomentschlüssel handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB, denn dieser Drehmomentschlüssel war nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Verwendung im konkreten Fall (Schläge in Richtung des Kopfes einer Person) geeignet, dem Zeugen erhebliche Verletzungen zuzufügen.(Rn.370) 3. Der Wurf eines mit Urin gefüllten Bechers mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper eines Beamten während eine Diensthandlung stellt einen tätlichen Angriff im Sinne des § 114 StGB dar. Eine körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters ist nicht erforderlich, eine körperliche Verletzung muss weder erfolgen noch vom Täter gewollt sein.(Rn.375) 4. Das Bespritzen der Polizeibeamten mit dem Urin stellt zugleich eine unmittelbar spürbare Einwirkung auf die Körper der Zeugen dar, aus der sich deren Geringschätzung durch den Angeklagten ergibt. Es erfüllt daher den Tatbestand der tätlichen Beleidigung, § 185 Alt. 2 StGB.(Rn.376)
Tenor
1. Der Angeklagte J. H. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. 2. Der Angeklagte A. H. wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in drei Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wegen gefährlicher Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. 3. Gegen den Angeklagten J. H. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 860,00 € sowie die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 7.880,00 € angeordnet. Gegen den Angeklagten J. H. wird die Einziehung des E-Bike der Marke Stevens einschließlich des dazugehörigen Schlüssels sowie der bei den Durchsuchungen am 17. April 2018 und am 14. Juni 2018 sichergestellten insgesamt drei Feinwaagen angeordnet. 4. Die Adhäsionsanträge werden abgewiesen. Ihre jeweiligen Auslagen tragen die Adhäsionskläger selbst, die im Adhäsionsverfahren angefallenen Gerichtskosten trägt die Staatskasse. 5. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner sowie ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit sie freigesprochen worden sind, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. Angewendete Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten J. H.: §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 53 StGB §§ 73 Abs. 1, 73c, 73a Abs. 1, 74 Abs. 1 StGB Angewendete Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten A. H.: §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 113 Abs. 1, 114, 185, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 52, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Tatbestand des Handeltreibens gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist erfüllt, auch wenn das vom Angeklagten transportierte Kokain nicht mehr wie geplant in den Endverkauf gelangt ist. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfasst jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Es genügt für ein Handeltreiben jede absatzorientierte Beschaffung des Rauschmittels (BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 84/14).(Rn.348) 2. Bei dem von dem Angeklagten eingesetzten Drehmomentschlüssel handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB, denn dieser Drehmomentschlüssel war nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Verwendung im konkreten Fall (Schläge in Richtung des Kopfes einer Person) geeignet, dem Zeugen erhebliche Verletzungen zuzufügen.(Rn.370) 3. Der Wurf eines mit Urin gefüllten Bechers mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper eines Beamten während eine Diensthandlung stellt einen tätlichen Angriff im Sinne des § 114 StGB dar. Eine körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters ist nicht erforderlich, eine körperliche Verletzung muss weder erfolgen noch vom Täter gewollt sein.(Rn.375) 4. Das Bespritzen der Polizeibeamten mit dem Urin stellt zugleich eine unmittelbar spürbare Einwirkung auf die Körper der Zeugen dar, aus der sich deren Geringschätzung durch den Angeklagten ergibt. Es erfüllt daher den Tatbestand der tätlichen Beleidigung, § 185 Alt. 2 StGB.(Rn.376) 1. Der Angeklagte J. H. wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 43 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. 2. Der Angeklagte A. H. wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in drei Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wegen gefährlicher Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. 3. Gegen den Angeklagten J. H. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 860,00 € sowie die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 7.880,00 € angeordnet. Gegen den Angeklagten J. H. wird die Einziehung des E-Bike der Marke Stevens einschließlich des dazugehörigen Schlüssels sowie der bei den Durchsuchungen am 17. April 2018 und am 14. Juni 2018 sichergestellten insgesamt drei Feinwaagen angeordnet. 4. Die Adhäsionsanträge werden abgewiesen. Ihre jeweiligen Auslagen tragen die Adhäsionskläger selbst, die im Adhäsionsverfahren angefallenen Gerichtskosten trägt die Staatskasse. 5. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner sowie ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit sie freigesprochen worden sind, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. Angewendete Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten J. H.: §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 53 StGB §§ 73 Abs. 1, 73c, 73a Abs. 1, 74 Abs. 1 StGB Angewendete Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten A. H.: §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 113 Abs. 1, 114, 185, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 52, 53 StGB - hinsichtlich des Angeklagten A. H. ist dem Urteil eine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen - I. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen ergeben: 1. Der Angeklagte J. H. Der Angeklagte J. H. – Spitzname „J.“, geboren am … 1965 im polnischen C… – ist polnischer Staatsbürger, lebt aber mit Unterbrechungen seit ca. 20 Jahren auf der Insel S…, zuletzt in einer Mietwohnung in W… . Derzeit ist er in anderer Sache in der Justizvollzugsanstalt Flensburg inhaftiert. Der Angeklagte J. H. ist geschieden und hat zumindest einen Sohn, den Mitangeklagten A. H. . Einer beruflichen Tätigkeit ging er bis zu seiner Inhaftierung nicht nach, so dass er über kein geregeltes Einkommen verfügte, jedoch auch keine Sozialleistungen bezog. Gleichwohl pflegte er vor seiner Inhaftierung einen aufwendigen und kostenintensiven Lebensstil: So unterhielt er eine Wohnung auf der Insel S…, er fuhr ein hochwertiges Fahrzeug – einen Mercedes SLK – sowie ein E-Bike. In seiner Freizeit spielte er Fußball, zudem spielte er regelmäßig Roulette – an bis zu 130 Abenden im Jahr suchte er das Casino S. auf und setzte dort erhebliche Geldbeträge ein – pro Abend in Höhe von jeweils 1.000,00 € bis 1.300,00 €. Der Angeklagte ist wie folgt rechtskräftig verurteilt worden: a) Am 30. August 1989 verurteilte das Amtsgericht Niebüll den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe in Höhe von zwölf Tagessätzen zu jeweils 7,50 DM (113 Js 10722/89). Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 19. September 1989. b) Am 6. Oktober 1989 verurteilte das Amtsgericht Niebüll den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 18 Tagessätzen zu jeweils 7,50 DM (113 Js 14772/89). Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 1. November 1989. c) Am 31. Oktober 1989 verurteilte das Amtsgericht Niebüll den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu jeweils 10,00 DM (113 Js 15357/89). Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 21. November 1989. d) Am 1. März 1990 verurteilte das Amtsgericht Niebüll den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (113 Js 17154/89). Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 9. März 1990. Die Bewährung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 5. Dezember 1991 erledigt. e) Am 18. März 1990 verurteilte das Amtsgericht Niebüll den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu jeweils 10,00 DM (113 Js 03505/90). Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 5. April 1990. f) Am 24. Januar 1992 verurteilte das Amtsgericht Flensburg den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten (107 Js 20379/91). Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 1. Februar 1992. Die Strafvollstreckung war am 1. März 1997 durch Verjährung erledigt. g) Am 2. Juni 1997 verurteilte das Amtsgericht Flensburg den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (109 Js 08062/97), deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 2. Juni 1997. Mit Wirkung vom 2. Juni 1999 wurde die Strafe erlassen. h) Am 5. April 2001 verurteilte das Amtsgericht Niebüll den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (113 Js 20606 - 99 6 Cs 103/01). Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 17. April 2001. Die Bewährung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 3. November 2002 erledigt. i) Am 21. Februar 2002 verurteilte das Amtsgericht Niebüll den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten (109 Js 22970/01). Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 1. März 2002. Die Strafvollstreckung war am 4. Juli 2003 erledigt. j) Am 17. Januar 2006 verurteilte das Amtsgericht Niebüll den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu jeweils 5,00 € (113 Js 28053/05 - 16 Cs 12/06). Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 2. Februar 2006. k) Am 7. November 2008 verurteilte das Amtsgericht Flensburg den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (109 Js 19348/07 - 42 Ls 27/08). Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 7. November 2008. Die Bewährung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 16. August 2011 erledigt. l) Am 22. September 2011 verurteilte das Amtsgericht Niebüll den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (115 Js 3966/11 - 16 Ds 38/11). Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 22. September 2011. Mit Wirkung vom 4. Dezember 2017 wurde die Strafe erlassen. m) Am 13. Juni 2013 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu jeweils 15,00 € (3033 Js 2661/13 - 241 Cs 158/13). Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 10. September 2014. n) Am 10. November 2017 verurteilte das Amtsgericht Niebüll den Angeklagten wegen vorsätzlichen Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs sowie wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Diebstahl zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu jeweils 15,00 € (115 Js 12457/14 - 6 Cs 230/17). Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 29. November 2017. 2. Der Angeklagte A. H. Der Angeklagte A. H. – geboren am 1991 im polnischen S… – ist polnischer Staatsbürger. Er ist ohne feste Beschäftigung und lebt gemeinsam mit seiner Verlobten, der Zeugin K., auf der Insel S…. Der Angeklagte ist wie folgt rechtskräftig verurteilt worden: a) Am 8. Dezember 2008 verurteilte das Amtsgericht Niebüll den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in 18 Fällen, davon in drei Fällen als Versuch, sowie wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde [6 Ls jug. 103 Js 14933/08 (39/08)]. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 16. Dezember 2018. Die Bewährung wurde widerrufen. b) Am 10. November 2009 verurteilte das Amtsgericht Niebüll den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten [6 Ls jug. 103 Js 7788/09 (15/09)]. Das Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 8. Dezember 2008 (vorstehend zu I2a) wurde einbezogen. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 5. Februar 2010. Der Rest der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 15. März 2014 erledigt. c) Am 8. Mai 2014 verurteilte das Landgericht Flensburg den Angeklagten wegen einer versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (II KLs 24/13). Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 16. Mai 2014. Mit Wirkung vom 11. September 2019 wurde die Jugendstrafe erlassen. II. 1. Vorgeschichte a) Der Angeklagte J. H. Zur Finanzierung seiner – wie vorstehend unter II1 dargelegt – ganz erheblichen Lebenshaltungskosten handelte der Angeklagte J. H. jedenfalls seit März 2017 mit Betäubungsmitteln – sowohl mit Kokain als auch mit Marihuana –, die er auf der Insel S… gewinnbringend an mindestens 80 Abnehmer verkaufte, darunter die Zeugen N., B. und E. . Die Verkäufe liefen stets so ab, dass die Käufer den Angeklagten auf verschiedenen Mobiltelefonen anriefen, um sich mit diesem zu verabreden. Sie nutzten dabei Code-Wörter – ein „kleines Bier“ stand für Marihuana, ein „großes Bier“ für Kokain – wobei Stammkunden, an die der Angeklagte regelmäßig verkaufte, nur fragten, ob er „Zeit“ habe oder ob man sich „treffen“ könne. Wenn der Angeklagte einem Treffen zustimmte, war beiden Gesprächsteilnehmern klar, dass er die üblicherweise von dem Anrufer konsumierten Betäubungsmittel liefern konnte. In diesem Fall vereinbarte man einen Treffpunkt, wo man sich meist direkt im Anschluss an das Telefonat traf, um den Kauf abzuwickeln. Marihuana verkaufte der Angeklagte in Einheiten von jeweils 1,5 g zu einem Preis in Höhe von jeweils 20,00 €. b) Der Angeklagte A. H. Der Angeklagte A. H. geht keiner geregelten Beschäftigung nach. Er hat unter dem Namen „… Trockenbau“ ein Gewerbe angemeldet, in den vergangenen Jahren jedoch nur einen Auftrag – im Jahr 2017 – ausgeführt und hierbei einen Umsatz in Höhe von 200,00 € erzielt. 2. Die dem Angeklagten J. H. zur Last gelegten Taten a) Verurteilung des Angeklagten J. H. aa) Tat zu 1) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018: „Beschaffungsfahrt“ Am 17. April 2018 erwarb der Angeklagte J. H. in H… ein Kokaingemisch mit einem Netto-Gewicht von 239,69 g. Das Kokaingemisch war verpackt in einer Plastiktüte, die vollständig umwickelt war mit grauem sogenanntem Panzertape. Dieses insgesamt 285 g schwere Päckchen transportierte der Angeklagte mit dem Zug von Hamburg nach Sylt.Am Bahnhof von M… stieg er aus. Ab dem Verlassen des Zuges wurde er observiert von Beamten des Zivilstreifenkommandos Flensburg. Der Angeklagte überquerte die Gleise über eine Fußgängerbrücke und ging über den Bahnhofsparkplatz in die B.straße. Mehrfach stoppte er kurz und schaute sich um. Er bog dann aus der B.straße nach links ab in die Straße B. M. . Dort verloren ihn die observierenden Beamten kurzzeitig aus dem Blick. Der Angeklagte nutzte dies, um das mit dem Kokaingemisch gefüllte Päckchen in einem Blumenkübel abzulegen. Er ging anschließend weiter auf den Parkplatz des örtlichen Edeka-Marktes, begab sich zu seinem dort abgestellten Fahrzeug – einem silberfarbenen Mercedes SLK –, stieg ein und wollte wegfahren, woran ihn die Beamten, die inzwischen wieder aufgeschlossen hatten, hinderten. Das Kokaingemisch hatte einen Wirkstoffgehalt von 87,4 %, so dass die vom Angeklagten transportierte Menge in Höhe von 239,69 g insgesamt 209 g des Wirkstoffs Kokain-Hydrochlorid enthielt. Der Angeklagte wollte dieses Kokain auf S. in kleineren Portionen gewinnbringend an verschiedene Abnehmer weiterverkaufen. Den festgestellten Wirkstoffgehalt und die festgestellte Menge nahm er zumindest billigend in Kauf. bb) Taten zu 2) bis 21) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018: 20 Verkäufe an den Zeugen N. In dem Zeitraum zwischen November 2017 und dem 23. April 2018 verkaufte der Angeklagte J. H. in insgesamt mindestens 20 Fällen Marihuana mit Gewinnerzielungsabsicht an den Zeugen N. – jeweils mindestens 1,5 g zu einem Preis in Höhe von jeweils 20,00 €. In sämtlichen Fällen kontaktierte der Zeuge den Angeklagten zunächst telefonisch – die Telefonnummer des Angeklagten hatte er von einem unbekannten Dritten erhalten, der – wie der Zeuge N. auch – zu dieser Zeit in der Gastronomie auf S. tätig war. Da der Zeuge N. regelmäßig Betäubungsmittel bei dem Angeklagten erwarb, war Gegenstand dieser Telefonate oft nur die Frage, ob der Angeklagte Zeit habe – diesem war dann klar, dass der Zeuge Marihuana kaufen wollte. Meist – aber nicht immer – trafen sie sich zur Abwicklung der Käufe anschließend an der C…, einer Cocktailbar in W., die sich in unmittelbarer Nähe des Restaurants P. befindet, in dem der Zeuge N. zu dieser Zeit arbeitete. Durch die Verkäufe an den Zeugen N. erzielte der Angeklagte J. H. Einnahmen in Höhe von insgesamt mindestens 400,00 €. Er wollte sich unter anderem auch durch diese Verkäufe eine fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen, was ihm auch gelang. Eine Erlaubnis für den Handel mit Betäubungsmitteln hatte der Angeklagte in keinem der Fälle. Dies war ihm auch bewusst. Im Einzelnen: (1) Zunächst – in den Monaten November 2017 bis einschließlich Februar 2018 – kaufte der Zeuge N. beim Angeklagten jedenfalls ein Mal, ab dem 19. März 2018 dann wie folgt: (2) Am 19. März 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen N. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen N. um 18:32 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja.“ N.: „Ja J. . Alles gut, kannst Du kommen?“ H.: „Ja.“ N.: „Hast D. H.: „Ja, ja. Wo?“ N.: „Eh, C.?“ H.: „Hmm, ja, ok. Ich komme in zwei Minuten.“ N.: „Ok. Ich bin, ja in fünf Minuten bin ich da. Bis gleich. Ciao.“ H.: „Ok.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen N. an der C…, um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (3) Am 21. März 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen N. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen N. um 20:46 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja.“ N.: „Hallo J., alles gut? Hast Du Zeit?“ H.: „Ja.“ N.: „Bei C.“ H.: „Ja. Fünf Minuten.“ N.: „Ok. Bis gleich. Ciao.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen N. an der C…, um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (4) Am 22. März 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen N. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen N. um 20:11 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Äh, ja?“ N.: „Alles gut? Hast Du Zeit?“ H.: „Äh, ja.“ N.: „C…?“ H.: „Äh, zehn Minuten.“ N.: „Perfekt. Bis gleich.“ H.: „Ok.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen N. an der C…, um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (5) Am 23. März 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen N. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen N. um 22:59 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja?“ N.: „… hier. Alles gut? Hast Du Zeit?“ H.: „Ja.“ N.: „Bei C…?“ H.: „Ja.“ N.: „5?“ H.: „10.“ N.: „Ok, 10, alles klar.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen N. an der C…, um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (6) Am 24. März 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen N. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen N. um 20:59 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja?“ N.: „… Alles gut? Hast Du Zeit?“ H.: „Jetzt nein. Halbe Stunde.“ N.: „Halbe Stunde. Ja, ok, passt. Halbe Stunde ist ok, danke bis gleich.“ H.: „Ja, tschüss.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen N., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (7) Am 26. März 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen N. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen N. um 19:17 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja.“ N.: „Ja, J. . Alles gut? Hast Du Zeit?“ H.: „Hm… jetzt nein, um nach … eine Stunde!“ N.: „Eine Stunde?“ H.: „Ja.“ N.: „Hmmm? Dann warte mal!“ Später – um 20:23 Uhr – hatte der Zeuge N. den Angeklagten erneut angerufen: H.: „Ja?“ N.: „Ja, J. . Alles gut? Hast Zeit jetzt?“ H.: „Ja, ja.“ N.: „Bei C...?“ H.: „Ja. Fünf Minuten.“ N.: „Wie lange? Ah ja, perfekt, bis gleich.“ Im Anschluss an dieses zweite Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen N. an der C..., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (8) Am 28. März 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen N. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen N. um 21:27 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja?“ N.: „Hi J. . Alles gut? Haste Zeit?“ H.: „Ja.“ N.: „Bei C…!“ H.: „Ja.“ N.: „5?“ H.: „Ja.“ N.: „Bis gleich!“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen N. an der C..., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (9) Am 29. März 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen N. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen N. um 21:35 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja?“ N.: „…Alles gut? Haste Zeit?“ H.: „Ja, ja. …“ N.: „Bis gleich. Ciao.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen N., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (10) Am 30. März 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen N. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen N. um 20:46 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja?“ N.: „… J., alles gut? Alles klar? H.: „10 Minute.“ N.: „10 Minute, alles klar. Ciao.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen N., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (11) Am 31. März 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen N. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen N. um 18:14 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja?“ N.: „Zeit?“ H.: „Ja.“ N.: „C....“ H.: „15 Minuten. Ja.“ N.: „15 Minuten?“ H.: „15 Minuten!“ N.: „Ja, perfekt. Bis gleich!“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen N. an der C..., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (12) Am 1. April 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen N. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen N. um 15:51 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja?“ N.: „Treffen gleich. Hast Du Zeit?“ H.: „Ja.“ N.: „C... .“ H.: „Ja. Bist Du in Arbeit, oder?“ N.: „Ja, bin bei Arbeit.“ H.: „2 bis 3 Minuten!“ N.: „5 Minuten?“ H.: „2 Minuten.“ N.: „Ok.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen N. an der C..., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (13) Am 2. April 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen N. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen N. um 21:18 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja?“ N.: „He J. . Alles gut? Haste Zeit?“ H.: „Ja. Fünf Minuten!“ N.: „… C...?“ H.: „Ja.“ N.: „Ok. Bis gleich.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen N. an der C…, um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (14) Am 3. April 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen N. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen N. um 23:01 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja?“ N.: „Tach J. . Alles gut? Haste Zeit?“ H.: „Ja.“ N.: „Äh … C...?“ H.: „Ja. Zehn Minuten.“ N.: „Ok. Bis gleich. Ciao.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen N. an der C..., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (15) Am 5. April 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen N. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen N. um 14:17 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja?“ N.: „… J. . Hast Du Kleine wieder?“ H.: „Ja, ja.“ N.: „Äh… Bei mir oder C...?“ H.: „Eh, bist Du zu Fuß?“ N.: „Ja, ich bin zu Fuß.“ H.: „… sagen wir mal … fünfzehn Minuten bei mir.“ N.: „Ja, kein Problem, fünfzehn Minuten bei Dir. Ok. Bis gleich.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen N., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (16) Am 8. April 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen N. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen N. um 21:33 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja?“ N.: „J., alles gut? Haste Zeit?“ H.: „Ja.“ N.: „C...?“ H.: „Ja…“ N.: „Wie lange?“ H.: „Zehn!“ N.: „Bis gleich. Ciao.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen N. an der C..., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (17) Am 12. April 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen N. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen N. um 20:40 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja?“ N.: „J.? Gut, alles ok?“ H.: „Jaaa.“ N.: „Bei C...?“ H.: „Jaa, aber erst in 10 bis 15 Minuten, ich muss noch weg.“ N.: „Ist kein Problem, ist kein Problem, ruf mich dann einfach an.“ H.: „Ich komme dann da.“ N.: „Ok, danke. Ciao. Ciao.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen N. an der C..., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (18) Am 13. April 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen N. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen N. um 20:10 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja.“ N.: „J., alles gut, hast Du Zeit?“ H.: „Ja.“ N.: „C...?“ H.: „Ja.“ N.: „Wie lange?“ H.: „Fünf.“ N.: „Bis gleich.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen N. an der C..., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (19) Am 14. April 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen N. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen N. um 20:45 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja.“ N.: „Hallo J., hast Du Zeit, hast Du Zeit?“ H.: „Spiele Fußball jetzt.“ N.: „Ah.“ H.: „Neun.“ N.: „Neun, kein Problem, meld Dich einfach, ok“ Kurz darauf – um 21:02 Uhr – hatte der Angeklagte ein weiteres Telefonat mit dem Zeugen geführt: H.: „Ja.“ N.: „Bist Du da?“ H.: „Ja.“ N.: „Eine Minute, ich komme sofort.“ H.: „Ok.“ Im Anschluss an dieses zweite Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen N., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (20) Am 15. April 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen N. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen N. um 17:18 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja.“ N.: „Czesc J., alles gut? Hast Du Zeit?“ H.: „Ja.“ N.: „Bei C...?“ H.: „Ja, gut.“ N.: „Kannst Du mir machen eine kleine Bier für 50 €? gehts das?“ H.: „Eh, eine kleine für, nein.“ N.r: „50, ja.“ H.: „Ne, 20…“ N.: „Kriegst hin?“ H.: „Nein, okay, 5 Minuten, ja, okay?“ N.: „Okay, bis gleich. Ciao.“ H.: „5 Minuten“ Im Anschluss an dieses zweite Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen N. an der C…, um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. cc) Taten zu 22) bis 31) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018: davon 9 Verkäufe an den Zeugen B. [im Übrigen nachstehend zu II2b)bb)] In dem Zeitraum zwischen dem 12. März und dem 15. April 2018 verkaufte der Angeklagte J. H. in insgesamt mindestens neun Fällen Marihuana mit Gewinnerzielungsabsicht an den Zeugen B. – jeweils mindestens 1,5 g zu einem Preis in Höhe von jeweils 20,00 €. Auch der Zeuge B. kontaktierte den Angeklagten stets telefonisch – wenn der Angeklagte liefern konnte, vereinbarte man einen Treffpunkt und eine Uhrzeit, um den Kauf abzuwickeln. Durch die Verkäufe an den Zeugen B. erzielte der Angeklagte Einnahmen in Höhe von insgesamt mindestens 180,00 €. Er wollte sich unter anderem auch durch diese Verkäufe eine fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen, was ihm auch gelang. Eine Erlaubnis für den Handel mit Betäubungsmitteln hatte der Angeklagte in keinem der Fälle. Dies war ihm auch bewusst. Im Einzelnen hat die Kammer die folgenden Verkäufe festgestellt: (1) Am 12. März 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen B. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen B. um 18:31 Uhr das folgende Telefonat geführt: Hi: „Hallo.“ B.: „Wo bist Du?“ H.: „…“ B.: „Alles klar, dann bin ich gleich da!“ H.: „Alles klar!“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen B., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (2) Am 19. März 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen B. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen B. um 18:10 Uhr ein Telefonat geführt. Darin teilte der Zeuge B. mit, dass er bei einem A. sei, der Angeklagte sagte, er werde durchrufen, wenn er da sei. Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen B., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (3) Am 20. März 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen B. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen B. um 21:29 Uhr das folgende Telefonat geführt: B.: „Wo bist Du jetzt?“ H.: „Ich spiele Fußball, bis 10 spiele ich in der Halle Fußball. Erst um 10 bin ich frei.“ B.: „Ich weiß nicht, ich werde bei A. sein. Kannst Du nicht direkt bei A. vorbeikommen?“ H.: „Das schaffe ich nicht, was willst Du, wie viel, ein?“ B.: „Nein, ich bin auf dem Fahrrad, ich könnte irgendwo vorbeikommen.“ H.: „Ich verstehe, aber wie viel willst Du? Ein kleines Bierchen?“ B.: „Ja, ja.“ H.: „Gut, so viel werde ich noch haben, dann werde ich vorbeikommen. Ich rufe an, wenn ich vom Fußball zurückkomme.“ B.: „Gut, ich fahre dann zu A. und werde warten.“ H.: „Ok.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen B., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (4) Am 21. März 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen B. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen B. um 20:38 Uhr das folgende Telefonat geführt: B.: „Hast Du vielleicht noch ein kleines Bier?“ H.: „Ja, aber nur beim Pfad.“ B.: „Ich bin in der Nähe, fahre vorbei, ich bin schon beim Pfad, Du kannst rauskommen.“ H.: „Gut.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen B., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (5) Am 27. März 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen B. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen B. um 00:27 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja.“ B.: „J., verabreden wir uns auf ein Bierchen?“ H.: „Ja.“ B.: „Ok, bin in ca. 7 Minuten da. Bis dann. Ciao.“ H.: „Ja.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen B., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (6) Am 1. April 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen B. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen B. um 23:47 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja.“ B.: „Auf dem kleinen Weg.“ H.: „Ja.“ B.: „Alles klar, bin in 5 Minuten da.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen B., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (7) Am 4. April 2018 verkaufte der Angeklagte an den Zeugen B. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen B. um 23:01 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Na?“ B.: „Gib Zeichen in ein paar Minuten, weil ich dann in W… bin.“ H.: „Aber warte, warte, weil ich glaube, dass ich nicht mehr habe.“ B.: „Wie, verdammt?“ H.: „Ich checke es ab.“ B.: „Ja, schau nach.“ H.: „Alles klar, ich rufe gleich an.“ Kurz darauf – um 23:02 Uhr – hatte der Angeklagte mit dem Zeugen ein weiteres Telefonat geführt: H.: „Einen einzigen letzten – reicht es?“ B.: „Ja, dann reicht eins. Bin gleich da.“ H.: „Ok, alles klar.“ Im Anschluss an dieses zweite Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen B., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (8) Am 5. April 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen B. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen B. um 15:18 Uhr das folgende Telefonat geführt: B.: „Hallo?“ H-: „Ja, was gibt’s?“ B.: „Fährst Du heute?“ H.: „Und wo bist Du denn?“ B.: „In W…, S.straße ...“ H.: „Aha, und wie viel willst Du?“ B.: „Warte, so drei.“ H.: „Ok, komme vorbeigefahren, gebe Dir ein Zeichen.“ B.: „Wunderbar. Ciao.“ Kurz darauf – um 15:53 Uhr – hatte der Angeklagte ein weiteres Telefonat mit dem Zeugen geführt: H.: „Hallo?“ B.: „Wo bist Du?“ H.: „Ich weiß nicht, wo die Nummer .. ist, man. Ich bin auf Deiner Straße. Ich weiß nicht, wo es ist.“ B.: „Bist Du in der S.straße, ja?“ H.: „Ja.“ B.: „Du weißt, man muss in den privaten Weg abbiegen.“ H.: „Ich bin bei der .. hier. Nummer... Ich weiß aber nicht, wo die .. ist …, .. – aber..? Komme auf die H.straße.“ B.: „Ich gehe zur H.straße. Gehe gleich los.“ H.: „Ich sehe Dich dann. Gut.“ Im Anschluss an dieses zweite Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen B., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (9) Am 15. April 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen B. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen B. um 23:53 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja?“ B.: „Ich werde so in 7 bis 8 Minuten da sein. Ja?“ H.: „Gut.“ B.: „Erst mal.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen B., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. dd) Taten zu 32) bis 81) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018: davon 14 Verkäufe an den Zeugen E. [im Übrigen nachstehend zu II2b)bb)] In dem Zeitraum zwischen dem 15. März und dem 12. April 2018 verkaufte der Angeklagte J. H. in insgesamt mindestens vierzehn Fällen Marihuana mit Gewinnerzielungsabsicht an den Zeugen E. – jeweils mindestens 1,5 g zu einem Preis in Höhe von jeweils 20,00 €. Auch der Zeuge E. kontaktierte den Angeklagten stets telefonisch – wenn der Angeklagte liefern konnte, vereinbarte man einen Treffpunkt und eine Uhrzeit, um den Kauf abzuwickeln. Durch die Verkäufe an den Zeugen E. erzielte der Angeklagte Einnahmen in Höhe von insgesamt mindestens 280,00 €. Er wollte sich unter anderem auch durch diese Verkäufe eine fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen, was ihm auch gelang. Eine Erlaubnis für den Handel mit Betäubungsmitteln hatte der Angeklagte in keinem der Fälle. Dies war ihm auch bewusst. Im Einzelnen hat die Kammer die folgenden Verkäufe festgestellt: (1) Am 15. März 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen E. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen E. um 20:46 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja.“ E.: „Moin. Alles gut? Bist Du zu Hause?“ H.: „Ja.“ E.: „Ich komm in 5 Minuten bei Dir.“ H.: „Ok.“ E.: „Ciao.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen E., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (2) Am 17. März 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen E. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen E. um 22:15 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja.“ E.: „Ja. Alles gut bei Dir?“ H.: „Ja.“ E.: „Wo bist Du denn?“ H.: „Haus.“ E.: „Zu Hause?“ H.: „Ja.“ E.: „Ich bin bei Dir, zwei Minuten, kommst Du hoch?“ H.: „Ok.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen E., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (3) Am 18. März 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen E. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen E. um 18:30 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja.“ E.: „Hallo.“ H.: „Ja.“ E.: „Bist Du zu Hause?“ H.: „Nein, ich bin Fisch B..“ E.: „Fisch B. . Wo?“ H.: „Fisch B. . Hier diese Ecke, Richtung R…, W… .“ E.: „Ah ja, Hotel bisschen runter, ne?“ H.: „Ja, ja.“ E.: „Ok. Ich bin da!“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen E., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (4) Am 28. März 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen E. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen E. um 14:35 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja.“ E.: „Sach mal, lebst Du noch? Hallo? Alles klar?“ H.: „Ja.“ E.: „Bist Du in der Nähe bei mir?“ H.: „Äh, jetzt nein. Vielleicht eine Stunde.“ E.: „Ja, gut – dann ruf an, dann ich komm raus, denn ja?“ Kurz darauf – um 15:50 Uhr – hatte der Angeklagte ein weiteres Telefonat mit dem Zeugen geführt: H.: „Ja, fünf Minuten.“ E.: „Hähh?“ H.: „Fünf Minuten!“ E.: „Ok. Alles klar… ruf…“ Im Anschluss an dieses zweite Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen E., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (5) Am 29. März 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen E. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen E. um 17:52 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja.“ E.: „Moin, grüß Dich. Alles gut?“ H.: „Ja.“ E.: „Kommst Du ganz kurz bei mir hier?“ H.: „Hmmm…“ E.: „vierhundert Prozent … Kurva kann ich nicht drauf!“ H.: „Halbe Stunde.“ E.: „Kannst Du bis sechs? Ja, alles klar.“ Kurz darauf – um 18:19 Uhr – hatte der Angeklagte ein weiteres Telefonat mit dem Zeugen geführt: E.: „Chef, Du kommst?“ H.: „Drei Minuten!“ E.: „Ok. Ich bin draußen.“ Im Anschluss an dieses zweite Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen E., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (6) Am 31. März 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen E. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen E. um 16:11 Uhr das folgende Telefonat geführt: E.: „Bella, Bella, Amigo – wo bist Du denn?“ H.: „Eh, jetzt halbe Stunde.“ E.: „Halbe Stunde?“ H.: „Ja.“ E.: „Ich bin im Laden. Rufst Du mich an und dann müssen wir reden. Schön dicke Büchse machen. Ciao, ciao.“ H.: „Ja.“ Später – um 17:21 Uhr – hatte der Angeklagte ein weiteres Telefonat mit dem Zeugen geführt: H.: „Ja!“ E.: „Kommst Du heute, oder was?“ H.: „Morgen.“ E.: „Hi, hi… Kommst Du jetzt?“ H.: „Ja.“ Im Anschluss an dieses zweite Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen E., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (7) Am 1. April 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen E. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen E. um 12:13 Uhr das folgende Telefonat geführt: E.: „Moin, ich bin bei Dir ganz kurz. Bist Du zu Hause?“ H.: „Ja.“ E.: „Ok. Ich bin bei Dir.“ H.: „Ja.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen E., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (8) In der Nacht vom 1. auf den 2. April 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen E. mit Gewinnerzielungsabsicht ein weiteres Mal mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen E. um 23:58 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja.“ E.: „Na, bist Du da?“ H.: „Ja.“ E.: „Bist Du zu Hause?“ H.: „Ja.“ E.: „Bin in 5 Minuten bei Dir.“ H.: „Ja.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen E., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (9) Am 4. April 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen E. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen E. um 18:48 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja.“ E.: „… Wie geht’s Dir? Wo bist Du?“ H.: „Äh… Nach Haus.“ E.: „Wa?“ H.: „Zu Haus.“ E.: „Ich komm gleich ganz kurz bei Dir, ganz kurz!“ H.: „Ok.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen E., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (10) Am 6. April 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen E. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen E. um 17:11 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja.“ E.: „Hallo Amigo.“ H.: „Ja.“ E.: „Lieferst Du?“ H.: „Ja, wo?“ E.: „Ja, gut – bei mir im Edeka?“ H.: „Ja.“ Etwa eine halbe Stunde später – um 17:42 Uhr – hatte der Zeuge den Angeklagten erneut angerufen: H.: „Ja.“ E.: „Amigo, wo bist Du? Ich bin bis 6 Uhr hier ne, bis 6 Uhr kommst Du.“ H.: „Nein, nein, nein.“ E.: „Hallo?“ H.: „Ja, hallo?“ E.: „Ich bin bis 6 Uhr hier, kommst Du?“ H.: „Nein, schaffe ich nicht.“ E.: „Ja, wann kommst Du?“ H.: „Ja, halb 7.“ E.: „Ja, gut, ok, komm, ich bin hier.“ H.: „Ok.“ E.: „Ciao.“ Im Anschluss an dieses zweite Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen E. bei einem Edeka-Markt, in dem der Zeuge zu dieser Zeit arbeitete, um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (11) Am 7. April 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen E. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen E. um 17:05 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja.“ E.: „Hallo, wo bist Du denn?“ H.: „R… .“ E.: „R… ?“ H.: „Ja.“ E.: „Ach so, hast Du Zeit bei mir, Edeka?“ H.: „Wo … Äh…“ E.: „Edeka.“ H.: „Ok, mach ich...“ E.: „Ok. Ciao.“ Etwa 20 Minuten später – um 17:26 Uhr – hatte der Zeuge den Angeklagten erneut angerufen: H.: „Ja, gleich, gleich.“ E.: „Ja, ich bin draußen, weil ich bin fertig, deswegen…“ H.: „Ja, fünf Minuten.“ E.: „Ok, ok.“ Im Anschluss an dieses zweite Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen E. erneut bei dem Edeka-Markt, in dem der Zeuge zu dieser Zeit arbeitete, um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (12) Am 9. April 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen E. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen E. um 18:16 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja.“ E.: „Bruder, Bambino, wo bist Du denn?“ H.: „Ja. Wo?“ E.: „Wo? Du wo?“ H.: „Wo, wo, wo?“ E.: „Ich bin in die Stadt.“ H.: „Bist Du in einer Stadt, wo?“ E.: „Ja, ich bin bei die Sparkasse.“ H.: „Wo, wo genau?“ E.: „Genau bei die Sparkasse … äh … W… .“ H.: „Nein, nein, nein, nein.“ E.: „Ja, wo soll ich kommen? Sag Du!“ E.: „… Wie geht’s Dir? Wo bist Du?“ H.: „Was, zu Fuß bist Du, oder wie?“ E.: „Ich bin mit Auto.“ H.: „Wie?“ E.: „Ich bin mit Autooo!“ H.: „Ah, mit Auto?“ E.: „Ja.“ H.: „Äh … ja, komm bei der, der … oder fährst Du vielleicht zum Lidl, Richtung Lidl?“ E.: „Richtung Lidl, ja … oder bei Lidl.“ H.: „Bei Lidl, ja.“ E.: „Bei Lidl. Ich komme in die …“ H.: „Ja, genau. Ok.“ E.: „Ok. Ciao.“ Unmittelbar darauf – um 18:24 Uhr – hatte der Zeuge den Angeklagten erneut angerufen: H.: „Jaaa...“ E.: „Genau, bei Lidl, häh“ H.: „Ok, bis gleich.“ E.: „Fabelhaft.“ H.: „Ja.“ Im Anschluss an dieses zweite Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen E., um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (13) Am 11. April 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen E. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen E. um 14:32 Uhr das folgende Telefonat geführt: H-: „Ja.“ E.: „Wo bist Du, Kollege? Wie geht’s Dir, ne?“ H.: „Alt… alt…“ E.: „Äh, Edeka.“ H.: „Äh, nein. Wo bist Du? Edeka?“ E.: „Ich bin Edeka, ja.“ H.: „Ahhh… Ich bin besetzt.“ E.: „Wann kommst Du?“ H.: „Ohhh… Ich weiß nicht, bis eine Stunde.“ E.: „Ja, gut. Eine Stunde. Ciao.“ H.: „Ok“ E.: „Ja, ciao.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen E. erneut bei dem Edeka-Markt, in dem der Zeuge zu dieser Zeit arbeitete, um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. (14) Am 12. April 2018 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen E. mit Gewinnerzielungsabsicht mindestens 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 €. Zuvor hatte er mit dem Zeugen E. um 15:29 Uhr das folgende Telefonat geführt: H.: „Ja.“ E.: „Moin, hast Du Zeit? … Kommst Du in Edeka?“ H.: „Halbe Stunde.“ E.: „Ja, gut. Okay.“ Im Anschluss an dieses Telefonat traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen E. erneut bei dem Edeka-Markt, in dem der Zeuge zu dieser Zeit arbeitete, um den Verkauf abzuwickeln. Das Marihuana wurde übergeben, der Kaufpreis gezahlt. b) Freispruch des Angeklagten J. H. im Übrigen aa) Taten zu 93) und 94) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018: Vorwurf mittäterschaftlichen Handelns im Hinblick auf Taten des A. H. Mit der Anklageschrift vom 25. September 2018 wird dem Angeklagten J. H. folgender Sachverhalt: zur Last gelegt: „Am 20.07.2017 führte der Angeklagte A. H. gegen 22:30 Uhr in dem Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen NF-… im B.weg im S… Ortsteil W… ca. 5,1 g Marihuana in 3 Klemmtütchen mit sich, die aufgrund einer gemeinsamen Absprache mit dem Angeklagten J. H. zum gewinnbringenden Weiterverkauf gedacht waren.“ Die Kammer konnte bereits keine Feststellungen dazu treffen, dass das von dem Angeklagten A. H. mitgeführte Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf gedacht war – hierzu nachfolgend unter II3b)dd). Dementsprechend konnte die Kammer auch keine Feststellungen zu einer entsprechenden Absprache zwischen den Angeklagten treffen. Desweiteren wird dem Angeklagten J. H. mit der Anklageschrift vom 25. September 2018 folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Am 05.07.2018 lagerte der Angeklagte A. H. in seiner Wohnung im S. in S. ca. 9,3 g Marihuana in 6 Klemmtütchen, die aufgrund einer gemeinsamen Absprache mit dem Angeklagten J. H. zum gewinnbringenden Weiterverkauf gedacht waren.“ Die Kammer konnte auch diesbezüglich keine Feststellungen dazu treffen, dass das am 5. Juli 2018 in der Wohnung des Angeklagten A. H. aufgefundene Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf gedacht war – hierzu nachfolgend unter II3b)dd). Dementsprechend konnte die Kammer auch keine Feststellungen zu einer entsprechenden Absprache zwischen den Angeklagten treffen. bb) Taten zu 22) bis 81) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018: davon Freispruch in 36 Fällen betreffend den Vorwurf weiterer Verkäufe an den Zeugen E. und in einem Fall betreffend den Vorwurf eines weiteren Verkauf an den Zeugen B. Soweit dem Angeklagten J. H. mit der Anklageschrift vom 25. September 2018 zur Last gelegt wird, über die festgestellten Verkäufe an den Zeugen E. – hierzu vorstehend unter II2a)dd) – hinaus in weiteren 36 Fällen jeweils 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von jeweils 20,00 € an den Zeugen E. sowie über die festgestellten Verkäufe an den Zeugen B. – hierzu vorstehend unter II2a)cc) – hinaus in einem weiteren Fall 1,5 g Marihuana zu einem Preis in Höhe von 20,00 € gewinnbringend an den Zeugen B. verkauft zu haben, konnte die Kammer keine entsprechenden Feststellungen treffen. cc) Tat zu 92) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018: Vorwurf des Mitsichführens von BtM zum Weiterverkauf Soweit dem Angeklagten J. H. mit der Anklageschrift vom 25. September 2018 zur Last gelegt wird, am 17. Juli 2017 gegen 22:50 Uhr in W…-B… in einem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen NF-… insgesamt 6,1 g Marihuana in vier Klemmtütchen mit sich geführt zu haben, um dieses gewinnbringend weiterzuverkaufen, konnte die Kammer keine entsprechenden Feststellungen treffen. c) Einnahmen des Angeklagten J. H. im Zusammenhang mit dem Handel von Betäubungsmitteln Durch den Handel mit Betäubungsmitteln verschaffte sich der Angeklagte J. H. ein regelmäßiges Einkommen, aus dem er seine – wie oben unter II1a) dargelegt ganz erheblichen – Lebenshaltungskosten finanzierte. So schaffte er sich ein E-Bike der Marke Stevens an und verwahrte Bargeldbeträge in Höhe von jedenfalls 7.880,00 € in seiner Wohnung auf S…. 3. Die dem Angeklagten A. H. zur Last gelegten Taten a) Verurteilung des Angeklagten A. H. aa) Tat zu 93) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018: „W…/Marihuanabesitz“ Am 20. Juli 2017 befuhr der Angeklagte A. H. mit einem Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen NF-… den B.weg in W… . Zwei Polizeibeamte – darunter der Zeuge S. – setzten sich mit ihrem Streifenwagen dahinter. Das vom Angeklagten geführte Fahrzeug war ihnen im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bekannt. Als der Angeklagte das hinter ihm fahrende Polizeifahrzeug bemerkte, öffnete er das Fenster der Fahrertür und warf vier Klemmtütchen hinaus. Diese enthielten insgesamt 5,1 g Marihuana. Eine Erlaubnis zum Besitz von Betäubungsmitteln hatte der Angeklagte nicht. Dies war ihm auch bewusst. bb) Tat zu 94) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018: „Wohnung S…/Marihuanabesitz“ Am 5. Juli 2018 durchsuchten Polizeibeamte die Wohnung des Angeklagten A. H. im S… auf S… . Hierbei fanden sie sechs Klemmtütchen, die insgesamt 9,3 g Marihuana enthielten. Diese hatte der Angeklagte in seiner Wohnung gelagert. Eine Erlaubnis zum Besitz von Betäubungsmitteln hatte der Angeklagte nicht. Dies war ihm auch bewusst. cc) Tat zu 1) aus der Anklageschrift vom 27. Juni 2017: „T…/Marihuanabesitz“ Am 4. September 2016 befuhr der Angeklagte A. H. mit einem schwarzen Pkw des Herstellers Mercedes-Benz, Modell E-Klasse, den K.weg in W…. Er hatte eine Sporttasche bei sich, in der sich – unter anderem – fünf Tütchen mit insgesamt 7,16 g Marihuana, zudem Bargeld in Höhe von 1.055,00 € befanden. Ein Polizeibeamter – der Zeuge PHM Z. – stand zu diesem Zeitpunkt am Fenster der dortigen Polizeistation. Aufgrund einer Verwechslung ging er davon aus, dass der Mercedes von einer Person geführt wurde, deren Führerschein kurz zuvor eingezogen worden war. Hierüber informierte der Zeuge PHM Z. seine Kollegen, die mit einem Streifenwagen die Verfolgung aufnahmen – bis der Mercedes auf die Aral-Tankstelle in T… fuhr. Als der Zeuge PHM Z. mit der PK’in S. die Tankstelle erreichte, hatte der Angeklagte den Mercedes dort gerade betankt und fuhr ihn in die Waschanlage. Der Zeuge PHM Z. bemerkte nun seine Verwechslung, entschied sich jedoch gleichwohl, eine allgemeine Verkehrskontrolle durchzuführen. Er begab sich deshalb zur Waschanlage, fand dort aber nur das leere Fahrzeug vor. Er begab sich sodann auf die Suche nach dem Angeklagten, allerdings ohne Erfolg. Als er zur Waschanlage zurückkehrte, stieg der Angeklagte in den Mercedes, entfernte sich vom Tankstellengelände und fuhr über den benachbarten Betriebshof eines Autohauses. Der Zeuge PHM Z. und die PK‘in S. setzten sich in ihren Streifenwagen, nahmen die Verfolgung auf und gaben ein Anhaltesignal. Daraufhin beschleunigte der Angeklagte so stark – „alles, was das Auto hergab“ – dass die Polizeibeamten kurzzeitig den Sichtkontakt verloren. Kurz darauf – maximal 30 Sekunden später – entdeckten sie den Mercedes in einer Einfahrt stehend. Der Angeklagte war gerade ausgestiegen. Er ging um das Fahrzeug herum, öffnete die Beifahrertür und nahm eine Sporttasche heraus. Die Polizeibeamten bewegten sich zu Fuß in Richtung des Angeklagten. Dieser warf die Sporttasche über einen Zaun und kletterte selbst über einen danebenliegenden, weniger hohen Zaun. Der Zeuge PHM Z. zog sich bei der Verfolgung einen Muskelfaserriss zu, so dass die Beamten die Verfolgung des Angeklagten abbrechen mussten. Die Sporttasche war im Garten des Zeugen W. gelandet. Der Zaun, über den der Angeklagte geklettert war, gehörte wiederum zu einem anderen, benachbarten Grundstück. Der Zeuge W. fand die Tasche später und übergab sie der Polizei. Darin befanden sich unter anderem – wie bereits eingangs erwähnt – fünf Tütchen mit insgesamt 7,16 g Marihuana, zudem Bargeld in Höhe von 1.055,00 €. Eine Erlaubnis zum Besitz von Betäubungsmitteln hatte der Angeklagte nicht. Dies war ihm auch bewusst. dd) Tat zu 2) aus der Anklageschrift vom 27. Juni 2016: „Wohnung S.straße/Kokainbesitz (nicht geringe Menge) und Gegenwehr bei der Durchsuchung“ Am 11. November 2016 begaben sich mehrere Polizeibeamte – darunter der Zeuge KK U. – zur Wohnung des Angeklagten A. H. in der S.straße 8 in W…, um diese zu durchsuchen. Als die Beamten klingelten, öffnete ihnen zunächst die Verlobte des Angeklagten, die Zeugin C. K. . Der Angeklagte kam hinzu und versuchte, die Tür wieder zuzudrücken. Als ihm dies nicht gelang, griff er sich aus einer Schublade einen Teleskopschlagstock, hielt ihn schlagbereit auf die Polizeibeamten gerichtet und ging auf diese zu, um sie daran zu hindern, die Wohnung zu betreten und zu durchsuchen. Die Polizeibeamten brachten ihn daraufhin zu Boden und legten ihm Handfesseln an. Bei der anschließenden Durchsuchung der Wohnung fanden sie im Kühlschrank eine Glasschale, darin befand sich ein Kokaingemisch mit einem Gewicht von 25,78 g. Dieses hatte einen Wirkstoffgehalt von 89 %, so dass die aufgefundene Menge insgesamt 22,9 g Kokain-Hydrochlorid enthielt. Dieses Kokaingemisch hatte der Angeklagte dort gelagert. Eine Erlaubnis zum Besitz von Betäubungsmitteln hatte er nicht. Dies war ihm auch bewusst. ee) Tat aus der Anklageschrift vom 9. Oktober 2017: „Skateranlage R.weg“ Am 7. August 2017 kam es bei einem Telefonat zwischen dem Zeugen A. und der Verlobten des Angeklagten, der Zeugin K., zum Streit. Die Zeugin K. warf dem Zeugen A. vor, sie beleidigt zu haben. Zur Klärung der Angelegenheit vereinbarten beide ein Treffen. Hierfür schlug der Zeuge A. den Bahnhof in W… vor – weil er einen Ort bevorzugte, an dem auch andere Personen zugegen waren. Die Zeugin K. jedoch sagte, er solle zu einer Skateranlage im R.weg kommen – dem stimmte der Zeuge A. schließlich zu. Etwa eine halbe bis eine Stunde vor dem Treffen erhielt der Zeuge A. einen Anruf von einem Cousin des Angeklagten – dieser sagte, man solle „nicht zu doll machen“. Daraufhin entschied sich der Zeuge A.n, eine nicht funktionsfähige Schreckschusspistole mitzunehmen. Zur Skateranlage begab er sich vor der vereinbarten Zeit – er versteckte sich zunächst im Wald, weil er fürchtete, dass der Angeklagte nicht allein kommen, sondern weitere Personen „zur Verstärkung“ mitbringen würde. Dies jedoch war nicht der Fall. Es erschienen lediglich der Angeklagte und die Zeugin K. . Der Zeuge A. verließ daraufhin sein Versteck. In diesem Moment sah er, dass der Angeklagte einen Drehmomentschlüssel in der Hand hielt. Der Angeklagte begann, mit diesem Drehmomentschlüssel gegen einen Fahrradständer zu schlagen – er forderte den Zeugen A. auf, sich entschuldigen – „Entschuldige Dich, entschuldige Dich“. Dann ging er unvermittelt auf den Zeugen zu, holte aus und schlug mit dem Drehmomentschlüssel zwei- bis dreimal in Richtung des Kopfes des Zeugen A. . Der Zeuge, der sich schützend die Arme vor den Kopf hielt, wurde getroffen im Bereich der Unterarme und der Ellenbogen. Der Zeuge zog daraufhin die mitgebrachte Schreckschusspistole. Der Angeklagte wirkte geschockt, schlug jedoch weiter auf den Zeugen A. ein – wobei die Kammer keine Feststellungen dazu treffen konnte, ob er ihn bei diesen weiteren Schlägen auch getroffen hat. Der Zeuge A. lief in Richtung einer Straße, der Angeklagte und die Zeugin K. verfolgten ihn zunächst, ließen dann jedoch von ihm ab. Wie vom Angeklagten vorhergesehen und beabsichtigt, erlitt der Zeuge A. durch die Schläge Schmerzen – im Bereich der Arme, an den Ellenbogen auch Schwellungen. Er war zwei Tage lang arbeitsunfähig. ff) Tat zu 1) aus der Anklageschrift vom 5. Oktober 2017: „Fahrt in W…“ Am 20. Mai 2017 befuhr der Angeklagte A. H. – der, wie ihm bewusst war, über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt – gegen 23:20 Uhr mit einem Pkw des Herstellers BMW, Typ 3er Cabrio, mit dem amtlichen Kennzeichen NF-… die Hauptstraße in W… . gg) Tat zu 1) aus der Anklageschrift vom 10. Januar 2019: „Urin-Vorfall“ Am 5. Juli 2018 befand sich der Angeklagte A. H. in der Zelle Nr. 2 der Polizeistation Westerland. Er war aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Flensburg verhaftet worden und sollte in der Folge in Vollziehung dieses Haftbefehls in die Justizvollzugsanstalt Flensburg überführt werden. In der Zelle urinierte der Angeklagte in einen 0,5-l-Plastikbecher, in dem man ihm zuvor etwas zu trinken gereicht hatte – der Becher war vollständig mit Urin gefüllt. Als die Beamten die Zellentür öffneten, um dem Angeklagten – der zu diesem Zeitpunkt nur mit einer Unterhose bekleidet war – seine Hose hereinzugeben, kam es zu einem Wortgefecht, das damit begann, dass sich der Angeklagte darüber beschwerte, dass er keine Toilette benutzen konnte und deshalb in den Becher urinieren musste. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich mehrere Polizeibeamte im Zellentrakt. Die Zeugin POM’in K. stand direkt in der geöffneten Zellentür, die Zeugin POM’in S2. dahinter. Der Zeuge POM D. stand seitlich und hielt die Tür in der Hand, ebenfalls auf dem Flur befand sich der Zeuge POM L.. Der Angeklagte, der sich noch in der Zelle befand und den Polizeibeamten den Rücken zugedreht hatte, griff den mit Urin gefüllten Becher, drehte sich um und schüttete den gesamten Inhalt in Richtung der Polizeibeamten. Die Zeugin POM’in K. wurde am stärksten getroffen. Sie bekam „die volle Ladung ab“, war „von oben bis unten voll mit Urin“, auch im Gesicht und insbesondere im Mund. Ihre gesamte Kleidung war von Urin durchnässt. Sie begab sich umgehend auf die Toilette, um sich den Mund auszuspülen, hatte den Geschmack von Urin aber noch Stunden später im Mund. Sie stand unter Schock und litt den Rest des Tages unter einem starken Ekelgefühl. Sie meldete sich dienstunfähig und ging auf ihr Zimmer in der direkt neben der Wache befindlichen Personalunterkunft. Dort weinte sie über einen Zeitraum von zwei Stunden, so laut, dass ihre Nachbarin es hörte und zu ihr kam, um ihr beizustehen. Als der Zeuge POM L. später hinzukam, fand er die Zeugin POM’in K. „zitternd“ vor, sie konnte „kaum sprechen“. Die Zeugin POM’in K. wurde im Anschluss an den Vorfall krankgeschrieben. Ebenfalls stark getroffen wurde die hinter der Zeugin POM’in K. stehende Zeugin POM’in S2. – auf ihrer Weste, insbesondere aber im Gesicht, wobei auch sie Urin in den Mund bekam. Es fühlte sich „schrecklich“ für sie an, sie litt unter einem starken Ekelgefühl, hat sich mit Desinfektionsmittel und Wasser gewaschen und ihre Kleidung gewechselt, konnte den Dienst aber fortsetzen. Der Zeuge POM D. wurde im Bereich der Arme getroffen, auch er ekelte sich, konnte den Dienst aber ebenfalls fortsetzen. Der Zeuge POM L. bekam „ein paar Tropfen“ ab, er ekelte sich und empfand es als „herabwürdigend“. Auch er konnte seinen Dienst jedoch fortsetzen. Der Angeklagte lachte – es sei „dämlich gewesen, einem Kriminellen einen Becher in die Zelle zu stellen, den er ja missbrauchen könnte“ – seine Frau würde „im Bett so quicken“ wie die Zeugin POM’in K., als diese den Urin ins Gesicht bekommen habe. Später äußerte er gegenüber der Zeugin POM’in S2., er habe „so viele Nutten gefickt“, dass er nicht wisse, „was für Krankheiten“ er habe. Vor dem Hintergrund dieser Äußerung hatten die beteiligten Polizeibeamten Angst, dass sie sich möglicherweise bei dem Angeklagten mit einer Krankheit angesteckt haben könnten. Der Angeklagte wollte durch den Wurf des Urins zum einen seine Missachtung gegenüber den Zeugen POM’in K., POM’in S2., POM D. und POM L. zum Ausdruck bringen, wobei ihm der ehrverletzende Charakter seines Handelns bewusst war – dies gelang ihm auch, denn die Zeugen fühlten sich tatsächlich in ihrer Ehre verletzt. Zum anderen wollte der Angeklagte seine Überführung in die Justizvollzugsanstalt Flensburg verhindern, zumindest hinauszögern. hh) Tat zu 2) aus der Anklageschrift vom 10. Januar 2019: „Überführungsfahrt/‘Wichser‘“ Auf der anschließenden Überführungsfahrt nach Flensburg – ebenfalls am 5. Juli 2018 – bezeichnete er die mit ihm im Fahrzeug sitzenden Zeugen POM D. und POM’in S2. als „Wichser“. Durch diese Äußerung wollte der Angeklagte seine Missachtung gegenüber den beiden Polizeibeamten zum Ausdruck bringen, wobei ihm der ehrverletzende Charakter seiner Äußerung bewusst war – dies gelang ihm auch, beide Zeugen fühlten sich in ihrer Ehre verletzt. b) Freispruch des Angeklagten A. H. im Übrigen aa) Tat zu 1) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018: Vorwurf mittäterschaftlichen Handelns im Hinblick auf die „Beschaffungsfahrt“ des J. H. Mit der Anklageschrift vom 25. September 2018 wird dem Angeklagten A. H. folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Der Angeklagte J. H. führte am 17.04.2018 auf einer gemeinsam mit den Angeklagten A. H. geplanten und organisierten Beschaffungsfahrt von H… nach S… bis einschließlich zur Ankunft auf S… ca. 285g Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von mehr als 5g Kokainhydrochlorid mit sich, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch beide Angeklagte gedacht war. Aufgrund der Gesamtmenge des Kokaingemischs hielten es die Angeklagten jedenfalls für möglich, dass es sich um eine nicht geringe Menge handelte.“ Die Kammer konnte zwar die vom Angeklagten J. H. durchgeführte Beschaffungsfahrt feststellen – hierzu vorstehend unter II2a)aa). Die Kammer konnte jedoch keine Feststellungen dazu treffen, dass diese Beschaffungsfahrt auch vom Angeklagten A. H. geplant und organisiert wurde, oder dass das Kokain durch beide Angeklagten gewinnbringend weiterverkauft werden sollte. bb) Taten zu 2) bis 81) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018: Vorwurf mittäterschaftlichen Handelns im Hinblick auf Verkäufe des J. H. Mit der Anklageschrift vom 25. September 2018 wird dem Angeklagten A. H. bezüglich der vom Angeklagten J. H. durchgeführten Verkäufe von Betäubungsmitteln an die Zeugen N. – im Sinne der unter II2a)bb) getroffenen Feststellungen, an den Zeugen B. – im Sinne der unter II2a)cc) getroffenen Feststellungen – sowie an den Zeugen E. – im Sinne der unter II2a)dd) getroffenen Feststellungen – folgendes zur Last gelegt: „Die Verkäufe aus den Taten 2. – 91. erfolgten jeweils aufgrund einer gemeinsamen Absprache des Angeklagten J. H. mit dem Angeklagten A. H. über den fortdauernden gewinnbringenden Verkauf von Betäubungsmitteln, um sich eine nicht unerhebliche dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Auch die weiteren Taten waren von dieser Absicht getragen. Zu diesem Zweck tauschten sich die Angeklagten untereinander regelmäßig über den Bestand an und die Beschaffung von Betäubungsmitteln aus.“ Die Kammer konnte — soweit sie den Angeklagten J. H. verurteilt hat — keine Feststellungen dazu treffen, dass die vom Angeklagten J. H. durchgeführten Verkäufe an die Zeugen N., B. und E. aufgrund einer gemeinsamen Absprache mit dem Angeklagten A. H. erfolgten. Die Kammer konnte auch keine Feststellungen dazu treffen, dass ein regelmäßiger Austausch zwischen den Angeklagten über den Bestand und die Beschaffung von Betäubungsmitteln stattfand. cc) Tat zu 92) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018: Vorwurf mittäterschaftlichen Handelns im Hinblick auf den Vorwurf eines Marihuanabesitzes des J. H. Mit der Anklageschrift vom 25. September 2018 wird dem Angeklagten A. H. bezüglich der Tat zu 92) folgendes zur Last gelegt: „Am 17.07.2017 führte der Angeklagte J. H. gegen 22:50 Uhr in dem Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen NF- … in der Straße N. W. in W… B… ca. 6,1 g Marihuana in 4 Klemmtütchen mit sich, die aufgrund einer gemeinsamen Absprache mit dem Angeklagten A. H. zum gewinnbringenden Weiterverkauf gedacht waren.“ Die Kammer konnte bereits keine Feststellungen dazu treffen, dass der Angeklagte J. H. das Marihuana mit sich führte – von diesem Vorwurf hat sie ihn freigesprochen, hierzu vorstehend unter II2b)cc). Dementsprechend konnte die Kammer auch keine Tatbeteiligung des Angeklagten A. H. feststellen. dd) Taten zu 93) und 94) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018: Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit/des Handeltreibens Mit der Anklageschrift vom 25. September 2018 wird dem Angeklagten A. H. bezüglich der Taten vom 20. Juli 2017 – im Sinne der oben unter II3a)aa) getroffenen Feststellungen – sowie vom 5. Juli 2018 – im Sinne der oben unter II3a)bb) getroffenen Feststellungen – über die Verurteilung hinaus zur Last gelegt, dass die bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf gedacht gewesen seien. Entsprechende Feststellungen konnte die Kammer nicht treffen. ee) Tat zu 1) aus der Anklageschrift vom 27. Juni 2017: Vorwurf des Handeltreibens Mit der Anklageschrift vom 27. Juni 2017 wird dem Angeklagten A. H. bezüglich der Tat vom 4. September 2016 – im Sinne der, oben unter II3a)cc) getroffenen Feststellungen – über die Verurteilung hinaus zur Last gelegt, dass die bei diesem aufgefundenen Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf an verschiedene Abnehmer gedacht gewesen seien. Entsprechende Feststellungen konnte die Kammer nicht treffen. ff) Tat zu 2) aus der Anklageschrift vom 10. Januar 2019: Vorwurf des tätlichen Angriffs Mit der Anklageschrift vom 10. Januar 2019 wird dem Angeklagten A. H. bezüglich der Tat vom 5. Juli 2018 – im Sinne der oben unter II3a)hh) getroffenen Feststellungen – über die Verurteilung hinaus zur Last gelegt, im Rahmen der Überführungsfahrt von S… in die Justizvollzugsanstalt Flensburg Polizeibeamte tätlich angegriffen zu haben. Entsprechende Feststellungen konnte die Kammer nicht treffen. III. 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten J. H. Der Angeklagte J. H. hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht eingelassen. Die entsprechenden Feststellungen beruhen auf den Angaben der Zeugen KK F. und KK U. . Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Vorstrafen des Angeklagten J. H. beruhen auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 12. September 2018, den die Kammer verlesen hat. 2. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten A. H. Der Angeklagte A. H. hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen nicht eingelassen. Die entsprechenden Feststellungen beruhen auf den Angaben der Zeugen KK F. und KK U. . Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Vorstrafen des Angeklagten A. H. beruhen auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 10. Februar 2020, den die Kammer verlesen hat. 3. Feststellungen zur Sache a) Der Angeklagte J. H. Der Angeklagte J. H. hat sich zur Sache nicht eingelassen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch ist er zur Überzeugung der Kammer in folgendem Umfang überführt: aa) Verurteilung des Angeklagten J. H. (1) Tat zu 1) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018, vorstehend zu II2a)aa): „Beschaffungsfahrt“ Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Transport des Kokaingemischs durch den Angeklagten J. H. von H… nach S… am 17. April 2018 – vorstehend unter II2a)aa) – beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben der Zeugen PK B. (ehemals: A.) und KK U. . Der Zeuge PK B. hat ausgesagt, dass er den Angeklagten am 17. April 2018 observiert habe, als dieser in M… aus dem Zug gestiegen und in Richtung des Edeka-Parkplatzes gegangen sei – nur kurzzeitig habe man ihn dabei aus dem Blick verloren. In genau diesem Bereich habe man später ein mit grauem Panzertape eingewickeltes Päckchen gefunden, das in einem Blumenkübel abgelegt gewesen sei. Der Zeuge PK B. hat sowohl die Örtlichkeiten als auch den Ablauf der Observation des Angeklagten detailliert geschildert. Er hat den vom Angeklagten zurückgelegten Weg anhand eines mit „Google Maps“ erstellten Satellitenbildes beschrieben, das sich auf Seite 8 des Bildberichts „Tatmittel BTM Substanz“ befindet, der Bestandteil des „Sonderbandes Bildberichte 17.04.2018“ ist. Dieses Satellitenbild, das die Kammer in Augenschein genommen hat, zeigt den gesamten Bereich zwischen dem Bahnsteig, auf dem der Angeklagte aus dem Zug gestiegen ist, und dem Parkplatz, auf dem er in sein Fahrzeug gestiegen ist. Die Feststellungen zum Ablageort des Kokains beruhen zudem auf der Aussage des Zeugen KK U. sowie auf den Lichtbildern auf den Seiten 9 und 10 des Bildberichts „Tatmittel BTM-Substanz“. Diese zeigen aus Ton bestehende Blumenkübel, bepflanzt mit kleinen Nadelbäumen. In einem dieser Blumenkübel liegt ein mit grauem Panzertape umklebtes Päckchen. Die Feststellungen zum Inhalt dieses Päckchens beruhen auf den Lichtbildern auf den Seiten 1 bis 7 des Bildberichts „Tatmittel BTM-Substanz“. Diese zeigen zunächst das noch vollständig mit grauem Panzertape umwickelte Päckchen, dann die nach dem Öffnen des Panzertapes darunter zum Vorschein kommende rote Baumarkt-Tüte und schließlich eine sich darin befindliche – in eine Klarsichtfolie eingewickelte – weiße Masse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen auf sämtliche der vorstehend benannten Lichtbilder (jeweils im Bildbericht „Tatmittel BTM-Substanz“, dort Lichtbilder auf S. 1 bis 10), die die Kammer sämtlich in Augenschein genommen hat. Die Feststellung, dass es sich bei dem Inhalt des Päckchens um Kokain handelt, beruht auf dem Behördengutachten des Landeskriminalamts Kiel vom 22. Oktober 2018, das sich auf die Untersuchung des Inhalts des Päckchens bezieht und das die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat. Aus diesem Gutachten ergeben sich auch das festgestellte Gewicht sowie der festgestellte Wirkstoffgehalt des Kokains. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte dieses Päckchen in dem Blumenkübel abgelegt hat, beruhen auf dem Behördengutachten des Landeskriminalamts Kiel vom 14.05.2018, das die Kammer verlesen hat. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die auf dem Päckchen gesicherten DNA-Spuren übereinstimmen mit dem DNA-Profil JI65 (K-Nummer: K010940285103). Der unter der genannten K-Nummer gespeicherte Datensatz ist dem Angeklagten zuzuweisen. Dies ergibt sich aus der Dokumentation für die Entnahme von Körperzellen vom 22. September 2014, aus dem DNA-Identifizierungsmuster vom 25. Oktober 2007 sowie aus dem Meldebogen zur DNA-Analysedatei – diese Dokumente hat die Kammer ebenfalls verlesen. (2) Taten zu 2) bis 21) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018, vorstehend zu II2a)bb): 20 Verkäufe an den Zeugen N. Die Feststellungen zu den Verkäufen von Marihuana durch den Angeklagten J. H. an den Zeugen N.– vorstehend unter II2a)bb) – beruhen auf der Aussage des Zeugen N. sowie auf den im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung erfassten Telefonaten, die die Kammer in der Hauptverhandlung abgespielt und deren Protokolle die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat. Die Kammer hat ihre Überzeugung davon, dass 19 Verkäufe an den Zeugen N. stattgefunden haben — vorstehend zu II2a)bb)(2) bis II2a)bb)(20) — auf die 19 Telefonate, die die Kammer in der Hauptverhandlung abgespielt und deren Protokolle sie im Wege des Selbstleseverfahren eingeführt hat. Der Zeuge hat sich zu den einzelnen Telefonaten geäußert und – nachdem ihm die Kammer die entsprechenden Audiodateien der zwischen dem 19. März und dem 15. April 2018 geführten Telefonate jeweils vorgespielt hat – zudem glaubhaft bestätigt, dass es sich bei dem jeweiligen Anrufer um seine Person gehandelt habe, und dass er in diesen Telefonaten Marihuana beim Angeklagten bestellt habe. Bei der oft als Treffpunkt genutzten C. – abgekürzt „C.“ – handele es sich um eine Bar in unmittelbarer Nähe des Restaurants P., in dem er damals gearbeitet habe. Die Verwendung der Code-Wörter „kleines Bier“ für Marihuana und „großes Bier“ für Kokain sei im Betäubungsmittelhandel auf der Insel Sylt üblich – so auch beim Angeklagten. Ihre Überzeugung, dass darüber hinaus ein weiterer Verkauf an den Zeugen N. stattgefunden hat — vorstehend zu II2a)bb)(1) —, stützt die Kammer auf die Angaben des Zeugen, der insoweit bekundet hat, dass er bereits vor dem von der Telekommunikationsüberwachung erfassten Zeitraum Marihuana bei dem Angeklagten gekauft habe, zwischen 2015 und 2019 auf der Insel S… gelebt und in dieser Zeit regelmäßig Marihuana konsumiert habe – circa zweimal monatlich habe er dieses beim Angeklagten gekauft. Die Kammer hat auf dieser Basis keine weitere Schätzung vorgenommen, schließt aber daraus, dass es verlässlich jedenfalls zu einem weiteren Verkauf gekommen ist. Die Feststellung, dass es sich bei der Person, bei der der Zeuge angerufen hat, um den Angeklagten gehandelt hat, beruht auf der Aussage des Zeugen N., der den Angeklagten in einigen der Gespräche zudem mit „J.“ angesprochen hat. Die Feststellungen zur Menge und zum Preis der jeweils verkauften Betäubungsmittel beruhen zum einen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KK F., zum anderen ebenfalls auf der Aussage des Zeugen N . . Die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit hat die Kammer aufgrund einer Bewertung der Handelsfrequenz, des Handelsumfangs, des Gesamtzeitraums und der legalen Einkommensverhältnisse des Angeklagten getroffen. (3) Taten zu 22) bis 31) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018, vorstehend zu II2a)cc): 9 Verkäufe an den Zeugen B. Die Feststellungen zu den Verkäufen von Marihuana durch den Angeklagten J. H. an den Zeugen B. – vorstehend unter II2a)cc) – beruhen auf der Aussage des Zeugen B. sowie auf den im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung erfassten Gesprächen zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten, die die Kammer in der Hauptverhandlung abgespielt und deren Protokolle die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat. Der Zeuge B. hat – nachdem ihm die Kammer die entsprechenden Audiodateien vorgespielt hat – glaubhaft bestätigt, dass es sich bei dem Anrufer um seine Person gehandelt habe. Er hat zudem glaubhaft bestätigt, dass es sich bei der vom Anrufer verwendeten Rufnummer um die Nummer eines von ihm genutzten Prepaid-Handys handelt. Der Zeuge hat auch ausgesagt, dass die Telefonate dazu dienten, sich für den Kauf von Marihuana zu verabreden, der dann im Anschluss an die jeweiligen Telefonate stattgefunden habe. Die Feststellungen zur Menge und zum Preis der jeweils verkauften Betäubungsmittel beruhen zum einen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KK F., zum anderen auf der Aussage des Zeugen N. . Die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit hat die Kammer aufgrund einer Bewertung der Handelsfrequenz, des Handelsumfangs, des Gesamtzeitraums und der legalen Einkommensverhältnisse des Angeklagten getroffen. (4) Taten zu 32) bis 81) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018, vorstehend zu II2a)dd): 14 Verkäufe an den Zeugen E. Die Feststellungen zu den Verkäufen von Marihuana durch den Angeklagten J. H. an den Zeugen E. – vorstehend unter II2a)dd) – beruhen auf den im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung erfassten Gesprächen zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten, die die Kammer in der Hauptverhandlung abgespielt und deren Protokolle die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat. Der Zeuge E. hat – nachdem die Kammer ihm die entsprechenden Audiodateien vorgespielt hat – bestätigt, dass es sich bei diesen Telefonaten um Gespräche zwischen ihm und dem Angeklagten gehandelt habe, und dass es sich bei der vom Anrufer verwendeten Telefonnummer um seine Mobilfunknummer gehandelt habe, die er bis Mitte des Jahres 2018 genutzt habe. Der Zeuge hat desweiteren bestätigt, dass er jedenfalls im Jahr 2017 regelmäßig Marihuana konsumiert habe. Insoweit folgt die Kammer den Angaben des Zeugen, denn zum einen passte die Stimme und Sprachmelodie des Zeugen, so, wie sie die Kammer in der Hauptverhandlung wahrgenommen hat, zu Stimme und Sprachmelodie des Gesprächspartners des Angeklagten in den abgespielten Telefonaten, und zum anderen hatte die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge hinsichtlich seiner Telefonnummer, seines Marihuanakonsums und des Umstandes, dass er die abgespielten Telefonate mit dem Angeklagten geführt hatte, die Unwahrheit gesagt hätte. Der Zeuge konnte sich insofern gut erinnern, gab ohne Be- oder Entlastungseifer Auskunft und schilderte auch für ihn Nachteiliges wie etwa seinen eigenen Marihuanakonsum. Anders stellte sich dies allerdings im Hinblick auf die Angaben des Zeugen zu Inhalt und Ziel der Gespräche dar. Diesen Angaben folgt die Kammer nicht. Der Zeuge E. hat insoweit angegeben, dass Ziel dieser Telefonate nicht der Kauf von Marihuana gewesen sei, sondern dass er sich um „normale Gespräche zwischen zwei alten Freunden“ gehandelt habe – so habe er sich etwa mit dem Angeklagten „auf ein Bier“ verabredet, er habe sich mit dem Angeklagten beim Edeka-Markt, in dem er arbeite, verabredet, um diesen auf Sonderangebote aufmerksam zu machen, oder der Angeklagte habe ihn beim Kauf von Autoreifen unterstützt. Dieser Teil der Aussage des Zeugen ist nicht tragfähig, denn die von dem Zeugen behaupteten Gesprächsinhalte lassen sich mit dem Inhalt der erfassten Gespräche, so, wie sie in der Hauptverhandlung abgespielt worden und deren Protokolle im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden sind, nicht in Einklang bringen. Vielmehr stimmt der Inhalt der erfassten Gespräche – in Bezug auf Wortwahl, Dauer und Inhalt – überein mit den ebenso kurzen wie gleichförmigen Verkaufsgesprächen, die der Angeklagte mit den Zeugen N. und B. geführt hat: Es handelt sich durchweg um kurze Gespräche, meist nur wenige Sekunden lang, in denen es allein darum geht, einen Treffpunkt und eine Uhrzeit zu vereinbaren. Diesem Aspekt misst die Kammer besonderes Gewicht bei, denn es handelt sich dabei um objektive Gegebenheiten, die außerhalb der Aussage des Zeugen liegen. Des weiteren erscheinen die in den Gesprächen genannten Treffpunkte beliebig und lassen, bis auf den Treffpunkt „Edeka-Markt“, keinen Bezug zu den vom Zeugen geschilderten Aktivitäten erkennen. In diesem Zusammenhang konnte der Zeuge allerdings auch keine näheren Angaben zu den von ihm behaupteten Hinweisen auf Sonderangeboten machen. Er wusste auf entsprechende Frage weder, welche Sonderangebote gerade für J. H. interessant gewesen wären und warum, noch wusste er zu erklären, warum für eine solche bloße Mitteilung gerade das persönliche Erscheinen J. H.s beim Edeka-Markt erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen konnte der Zeuge, der ausgesagt hat, „J“ seit 14 Jahren zu kennen und sich seit acht bis neun Jahren bis zu zweimal wöchentlich mit ihm auf ein Bier zu treffen, keinerlei persönliche Angaben über den Angeklagten machen – so wusste er beispielsweise nicht, was dieser beruflich macht. Er konnte zu der Familie des J. H. ebensowenig sagen wie zu seinen Vorlieben und Abneigungen, Freizeitaktivitäten, Interessen oder zu seiner Persönlichkeit. Worüber er sich mit dem J. H. regelmäßig unterhalten habe, konnte der Zeuge auch nicht sagen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass jemand, der in einem so engen Kontakt mit einer anderen Person stehen will, keinerlei Kenntnisse über diese Person hat und über 14 Jahre hinweg auch keine erworben haben will. Für die Kammer steht deshalb fest, dass sämtliche der vorstehend unter II2a)dd) dargestellten Gespräche allein den Zweck hatten, einen Verkauf von Marihuana anzubahnen. Dass dies in sämtlichen Fällen anschließend auch geschehen ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Angeklagte in Fällen, in denen er nicht liefern konnte, Treffen abgelehnt hat – so zum Beispiel in den Telefonaten mit dem Zeugen N. am 13. und am 16. März 2018, deren Protokolle die Kammer ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat. Die Feststellungen zur Menge und zum Preis der jeweils verkauften Betäubungsmittel beruhen zum einen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen F., zum anderen auf der Aussage des Zeugen N., der im selben Zeitraum bei Angeklagten gekauft hat wie der Zeuge E. . Die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit hat die Kammer aufgrund einer Bewertung der Handelsfrequenz, des Handelsumfangs, des Gesamtzeitraums und der legalen Einkommensverhältnisse des Angeklagten getroffen. (5) Feststellungen zur subjektiven Tatseite Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowie zur Motivlage des Angeklagten J. H. beruhen auf einem Rückschluss aus dem objektiven Geschehensablauf einschließlich seiner Einzelaspekte. bb) Freispruch des Angeklagten J. H. (1) Taten zu 93) und 94) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018, vorstehend zu II2b)aa): Vorwurf mittäterschaftlichen Handelns im Hinblick auf Taten des A. H. Bezüglich der Taten zu 93) und 94) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018 konnte die Kammer keine Feststellungen dazu treffen, dass der Angeklagte J. H. überhaupt Kenntnis davon hatte, dass der Angeklagte A. H. am 20. Juli 2017 sowie am 5. Juli 2018 im Besitz von Marihuana war – hierzu vorstehend unter II2b)aa). Derartige Feststellungen ergaben sich insbesondere nicht aus dem Geständnis des Angeklagten A. H., sie ergaben sich aber auch nicht aus den Aussagen der Zeugen POM S. und KK F. oder aus den im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung erfassten Gesprächen zwischen beiden Angeklagten. (2) Taten zu 22) bis 81) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018, vorstehend zu II2b)bb): davon Freispruch in 36 Fällen betreffend den Vorwurf weiterer Verkäufe an den Zeugen E. und in einem Fall betreffend den Vorwurf eines weiteren Verkaufs an den Zeugen B. Bezüglich der Taten zu 22) bis 81) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018 konnte die Kammer keine Feststellungen dazu treffen, dass es in dem angeklagten Tatzeitraum über die festgestellten neun Verkäufe an den Zeugen B. – vorstehend unter II2a)cc) – und über die festgestellten vierzehn Verkäufe an den Zeugen E. – vorstehend unter II2a)dd) – hinaus zu weiteren Verkäufen an diese beiden Zeugen gekommen ist – hierzu vorstehend unter II2b)bb). Derartige Feststellungen ergaben sich zunächst nicht aus den Aussagen der Zeugen B. und E. . Sie ergaben sich auch nicht aus den im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung erfassten Telefonaten zwischen dem Angeklagten J. H. und den Zeugen. Zwar ist es ausweislich der Protokolle, die die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat, zu weiteren Gesprächen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen E. gekommen, deren protokollierter Inhalt auf weitere Verkäufe hindeutet – die entsprechenden Audiodateien jedoch lagen nicht vor, so dass die Kammer den Inhalt dieser Protokolle nicht überprüfen konnte. (3) Tat zu 92) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018, vorstehend zu II2b)cc): Vorwurf des Mitsichführens zum Weiterverkauf Bezüglich der Tat zu 92) konnte die Kammer keine verlässlichen Feststellungen zum Inhalt sowie zum Gewicht der beim Angeklagten J. H. aufgefundenen Beutel treffen – dies deshalb nicht, weil ein Bestimmungs- und Wiegebericht nicht vorliegt. Der Zeuge POM S. konnte aus eigener Erinnerung keine Angaben zum Gewicht machen; auf Vorhalt aus der von ihm gefertigten Strafanzeige hat er lediglich bestätigt, dass der Angeklagte insgesamt vier Beutel mit einer „grünen Substanz“ dabeigehabt habe. cc) Feststellungen zu den Einnahmen des Angeklagten J. H. im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel Die Feststellungen über die Einkünfte des Angeklagten J. H. aus den 43 Verkäufen an die Zeugen N., B. und E. in Höhe von 860 € (43 x 20 €) hat die Kammer anhand der Angaben der Zeugen N. und B. sowie des Zeugen KK F. zur Menge und zum Preis der jeweils verkauften Betäubungsmittel getroffen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den von dem Angeklagten J. H. – über die festgestellten Verkäufe an die Zeugen N., B. und E. hinaus –erzielten weiteren Einnahmen aus dem Betäubungsmittelhandel in Höhe von insgesamt 7.880,00 € – hierzu vorstehend unter II2c) – beruhen auf den Niederschriften zu den Durchsuchungen des vom 17. April 2018 sowie auf der Niederschrift zur Durchsuchung vom 14. Juni 2018. Die entsprechenden Dokumente hat die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt. Die Feststellungen zu dem E-Bike des Angeklagten – hierzu vorstehend unter II2c) – beruhen ebenfalls auf der Niederschrift zur Durchsuchung vom 17. April 2018. Die Feststellung, dass es sich bei dem im Rahmen der Durchsuchungen aufgefundenen Bargeld um Einnahmen aus dem Handel mit Betäubungsmitteln handelt, beruht auf den Aussagen der Zeugen KK F. und KK U., dass der Angeklagte über kein legales Einkommen verfüge und auch keine Sozialleistungen beziehe. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt davon, dass das beim Angeklagten aufgefundene Bargeld durch andere rechtswidrige Taten erlangt ist – und dass auch das E-Bike mit Einnahmen aus anderen rechtswidrigen Taten finanziert worden ist. b) Der Angeklagte A. H. aa) Verurteilung des Angeklagten A. H. Der Angeklagte A. H. hat sich – nach einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO – im Sinne der getroffenen Feststellungen geständig eingelassen. (1) Tat zu 93) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018, zu vorstehend II3a)aa): „W…/Marihuanabesitz“ Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem am 20. Juli 2017 vom Angeklagten A. H. in W… mitgeführten Marihuana – vorstehend unter II3a)aa) – beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, die die Kammer überprüft hat anhand der Aussage des Zeugen POM S. . (2) Tat zu 94) aus der Anklageschrift vom 25. September 20918, zu vorstehend II3a)bb): „Wohnung S…/Marihuanabesitz“ Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem am 5. Juli 2018 in der Wohnung des Angeklagten A. H. aufgefundenen Marihuana – vorstehend unter II3a)bb) – beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, die die Kammer überprüft hat anhand der Aussage des Zeugen KK F. sowie anhand des Bestimmungs- und Wiegeberichts vom 5. Juli 2018, den die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat. (3) Tat zu 1) aus der Anklageschrift vom 27. Juni 2017, zu vorstehend II3a)cc): „T…/Marihuanabesitz“ Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem am 4. September 2016 vom Angeklagten A. H. in T… mitgeführten Marihuana – vorstehend unter II3a)cc) – beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, die die Kammer überprüft hat anhand der Aussagen der Zeugen PHM Z. und W., zudem anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder. (4) Tat zu 2) aus der Anklageschrift vom 27. Juni 2017, zu vorstehend II3a)dd): „Wohnung S.straße/Kokainbesitz (nicht geringe Menge) und Gegenwehr bei der Durchsuchung“ Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem am 11. November 2016 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten A. H. – vorstehend unter II3a)dd) – beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, die die Kammer überprüft hat anhand der Aussage des Zeugen KK U. sowie – bezüglich der aufgefundenen Kokains – anhand des Behördengutachtens des Landeskriminalamts Kiel vom 22. Februar 2020, das die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat. (5) Tat aus der Anklageschrift vom 9. Oktober 2017, zu vorstehend II3a)ee): „Skateranlage R.weg“ Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Vorfall auf der Skateranlage im R.weg in W… vom 7. August 2017 – vorstehend unter II3a)ee) – beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, die die Kammer überprüft hat anhand der Aussagen der Zeugen A. und POM M. . (6) Tat zu 1) aus der Anklageschrift vom 5. Oktober 2017, zu vorstehend II3a)ff): „Fahrt in W… .“ Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Fahrt des Angeklagten am 20. Mai 2017 in W… – vorstehend unter II3a)ff) – beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, die die Kammer überprüft hat anhand der Aussagen der Zeugen KKA’in E. und PHM M. . Im Hinblick auf die nicht vorhandene Fahrerlaubnis des Angeklagten hat die Kammer das Geständnis überprüft anhand der Aussage der Zeugin H. . (7) Tat zu 1) aus der Anklageschrift vom 10. Januar 2019, zu vorstehend II3a)gg): „Urin-Vorfall“ Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Wurf des Urinbechers am 5. Juli 2018 auf der Polizeistation Westerland – vorstehend unter II3a)gg) – beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, die die Kammer überprüft hat anhand der Aussagen der Zeugen POM’in K., POM’in S2., POM L. und POM D. . (8) Tat zu 2) aus der Anklageschrift vom 10. Januar 2019, zu vorstehend II3a)hh): „Überführungsfahrt/‘Wichser‘“ Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Überführung des Angeklagten A. H. in die Justizvollzugsanstalt Flensburg am 5. Juli 2018 – vorstehend unter II3a)hh) – beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, die die Kammer überprüft hat anhand der Aussagen der Zeugen POM’in S2. und POM D. . (9) Feststellungen zur subjektiven Tatseite Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowie zur Motivlage des Angeklagten A. H. beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten sowie einem Rückschluss aus dem objektiven Geschehensablauf einschließlich seiner Einzelaspekte. bb) Freispruch des Angeklagten A. H. (1) Tat zu 1) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018, zu vorstehend II3b)aa): Vorwurf mittäterschaftlichen Handelns im Hinblick auf die „Beschaffungsfahrt“ des J. H. Eine Beteiligung an der Tat des J. H. zu 1) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018 hat der Angeklagte A. H. nicht eingeräumt. Bezüglich dieser Tat konnte die Kammer keine Feststellungen dahingehend treffen, dass die vom Angeklagten J. H. durchgeführte Beschaffungsfahrt nach Hamburg vom Angeklagten A. H. mitgeplant und mitorganisiert wurde, oder dass das Kokain durch beide Angeklagten gewinnbringend weiterverkauft werden sollte – hierzu vorstehend unter II3b)aa). Derartige Feststellungen ergaben sich insbesondere nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit aus den zwischen den Angeklagten geführten Telefonaten, die im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung erfasst wurden, und deren Protokolle die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt hat. Zwar hatten die beiden Angeklagten danach am 17. April 2018 zweimal telefonischen Kontakt miteinander — im ersten Gespräch fordert der Angeklagte J. H. den Angeklagten A. H. auf, „ihn“ anzurufen, im zweiten Telefonat teilt der Angeklagte A. H. dem Angeklagten J. H. eine Uhrzeit mit, zu der er „da sein“ solle. Abgesehen davon, dass sich aus diesen Gesprächen nicht ergibt, dass der Angeklagte A. H. in den Verkauf des Kokains involviert werden oder am Verkaufserlös beteiligt sein sollte, geht daraus auch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit hervor, dass der Angeklagte A. H. für den Angeklagten J. H. den Kontakt zu dem Verkäufer des Kokains in H… hergestellt oder gehalten hat, und dass es sich bei der Person, über die sie sich ausgetauscht haben, nicht um eine andere Person handelt, die mit der Beschaffung der Betäubungsmittel nichts zu tun hatte. (2) Taten zu 2) bis 81) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018, zu vorstehend II3b)bb): Vorwurf mittäterschaftlichen Handelns im Hinblick auf Verkäufe des J. H. Eine Beteiligung an den Taten zu 2) bis 81) der Anklageschrift vom 25. September 2018 hat der Angeklagte A. H. nicht eingeräumt. Bezüglich dieser Taten konnte die Kammer keine Feststellungen dahingehend treffen, dass die vom Angeklagten J. H. getätigten Marihuana-Verkäufe an den Zeugen N. – hierzu vorstehend II2a)bb) –, an den Zeugen B. – hierzu vorstehend II2a)cc) – und an den Zeugen E. – hierzu vorstehend II2a)dd) – aufgrund einer gemeinsamen Absprache zwischen den Angeklagten erfolgten, oder dass sich die Angeklagten über den Bestand und die Beschaffung der verkauften Betäubungsmittel zuvor ausgetauscht haben – hierzu vorstehend unter II3b)bb). Derartige Feststellungen ergeben sich insbesondere nicht aus dem Geständnis des Angeklagten oder aus den Aussagen der Zeugen KK F., KK U., N., B. und E. . Sie ergeben sich auch nicht aus den Protollen der im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung erfassten Telefonate – weder aus den Telefonaten zwischen den Angeklagten, noch aus den Telefonaten zwischen dem Angeklagten J. H. und den Zeugen N., B. und E.. (3) Tat zu 92) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018, zu vorstehend II3b)cc): Vorwurf mittäterschaftlichen Handelns im Hinblick auf den Vorwurf eines Marihuanabesitzes des J. H. Eine Beteiligung an der dem Angeklagten J. H. zur Last gelegten Tat zu 92) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018 hat der Angeklagte A. H. nicht eingeräumt. Bezüglich dieser Tat hat die Kammer schon eine Täterschaft des J. H. nicht feststellen können – hierzu vorstehend unter III3a)bb)(3) — und hat ihn freigesprochen. Damit hat die Kammer auch keine etwaige Beteiligung des Angeklagten A. H. feststellen können. (4) Taten zu 93) und 94) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018, zu vorstehend II3b)dd): Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit/des Handeltreibens Bezüglich der Taten zu 93) und 94) der Anklageschrift vom 25. September 2018 konnte die Kammer keine Feststellungen dahingehend treffen, dass die beim Angeklagten A. H. aufgefundenen Betäubungsmittel – hierzu vorstehend unter II3a)aa) und II3a)bb) – zum gewinnbringenden Weiterverkauf gedacht waren – hierzu vorstehend unter II3b)dd). Derartige Feststellungen ergaben sich weder aus dem Geständnis des Angeklagten noch aus den Aussagen der Zeugen POM S. und KK F.. (5) Tat zu 1) aus der Anklageschrift vom 27. Juni 2017, zu vorstehend II3b)ee): Vorwurf des Handeltreibens Bezüglich der Tat zu 1) aus der Anklageschrift vom 27. Juni 2017 konnte die Kammer keine Feststellungen dahingehend treffen, dass das von dem Angeklagten A. H. in der Sporttasche transportierte Marihuana – hierzu vorstehend unter II3a)ee) – zum gewinnbringenden Weiterverkauf gedacht war. Derartige Feststellungen ergaben sich weder aus dem Geständnis des Angeklagten noch aus der Aussage des Zeugen PHK Z. . (6) Tat zu 2) aus der Anklageschrift vom 10. Januar 2019, zu vorstehend II3b)ff): Vorwurf des tätlichen Angriffs Bezüglich der Tat zu 2) aus der Anklageschrift vom 10. Januar 2019 konnte die Kammer keine Feststellungen dahingehend treffen, dass der Angeklagte A. H. im Zusammenhang mit seiner Überführung in die Justizvollzugsanstalt Flensburg die ihn begleitenden Polizeibeamten tätlich angegriffen hat – hierzu vorstehend unter II3b)ff). Derartige Feststellungen ergaben sich insbesondere weder aus dem Geständnis des Angeklagten noch aus den Aussagen der Zeugen POM‘in S2. und POM D. . IV. 1. Der Angeklagte J. H. a) Verurteilung des Angeklagten J. H. Die rechtliche Würdigung des unter II2 festgestellten Verhaltens ergibt, dass der Angeklagte J. H. rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie den Tatbestand des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 43 Fällen verwirklicht hat. Im Einzelnen: aa) Tat zu 1) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018, zu vorstehend II2a)aa): „Beschaffungsfahrt“ Durch den unter II2a)aa) festgestellten Transport eines Kokaingemischs mit einem Gewicht von 239,69 g mit einem Wirkstoffgehalt von 87,4 % hat der Angeklagte J. H. rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verwirklicht. Der Tatbestand des Handeltreibens ist erfüllt, obwohl das vom Angeklagten nach S… transportierte Kokain nicht mehr wie vom Angeklagten geplant in den Endverkauf gelangt ist – das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfasst jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit; damit genügt für ein Handeltreiben jede absatzorientierte Beschaffung des Rauschmittels (BGH, Urteil vom 17. April 2014, 3 StR 84/14, zitiert nach juris). Der Grenzwert der nicht geringen Menge liegt bei 5 g Kokain-Hydrochlorid (Weber, BtMG, 5. Auflage, § 29a, Rn. 106, zitiert nach beck-online; BGH, Urteil vom 01. Februar 1985, 2 StR 685/84, zitiert nach juris). Die vom Angeklagten nach Sylt transportierte Menge überschreitet diesen Grenzwert mit einem Wirkstoffgewicht von 209 g ganz erheblich – es handelt sich um das 41-fache des Grenzwerts. bb) Taten zu 2) bis 21) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018, zu vorstehend II2a)bb): 20 Verkäufe an den Zeugen N. Durch die unter II2a)bb) festgestellten 20 Verkäufe von Marihuana an den Zeugen N. hat der Angeklagte J. H. in 20 Fällen rechtswidrig und schuldhaft jeweils den Tatbestand des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG verwirklicht. cc) Taten zu 22) bis 31) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018, zu vorstehend II2a)cc): 9 Verkäufe an den Zeugen B. Durch die unter II2a)cc) festgestellten neun Verkäufe von Marihuana an den Zeugen B. hat der Angeklagte J. H. in neun Fällen rechtswidrig und schuldhaft jeweils den Tatbestand des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG verwirklicht. dd) Taten zu 32) bis 81) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018, zu vorstehend II2a)dd): 14 Verkäufe an den Zeugen E. Durch die unter II2a)dd) festgestellten vierzehn Verkäufe von Marihuana an den Zeugen E. hat der Angeklagte J. H. in vierzehn Fällen rechtswidrig und schuldhaft jeweils den Tatbestand des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG verwirklicht. b) Freispruch des Angeklagten J. H., zu vorstehend II2b) Im Übrigen – hierzu vorstehend unter II2b) – war der Angeklagte J. H. aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. 2. Der Angeklagte A. H. a) Verurteilung des Angeklagten A. H. Die rechtliche Würdigung des unter II3 festgestellten Verhaltens ergibt, dass der Angeklagte A. H. rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in drei Fällen, den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, den Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung sowie den Tatbestand der Beleidigung verwirklicht hat. Im Einzelnen: aa) Tat zu 93) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018, zu vorstehend II3a)aa): „W./Marihuanabesitz“ Durch den unter II3a)aa) festgestellten Besitz von 5,1 g Marihuana hat der Angeklagte A. H. rechtwidrig und schuldhaft den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verwirklicht, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG. bb) Tat zu 94) aus der Anklageschrift vom 25. September 20918, zu vorstehend II3a)bb): „Wohnung S./Marihuanabesitz“ Durch den unter II3a)bb) festgestellten Besitz von 9,3 g Marihuana hat der Angeklagte A. H. rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verwirklicht, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG. cc) Tat zu 1) aus der Anklageschrift vom 27. Juni 2017, zu vorstehend II3a)cc): „T./Marihuanabesitz“ Durch den unter II3a)cc) festgestellten Besitz von 7,16 g Marihuana hat der Angeklagte A. H. rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verwirklicht, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG. dd) Tat zu 2) aus der Anklageschrift vom 27. Juni 2017, zu vorstehend II3a)dd): „Wohnung S.straße/Kokainbesitz (nicht geringe Menge) und Gegenwehr bei der Durchsuchung“ Durch sein unter II3a)dd) festgestelltes Verhalten hat der Angeklagte A. H. rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, sowie – in Tateinheit dazu, § 52 StGB – den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 Abs. 1 StGB. ee) Tat aus der Anklageschrift vom 9. Oktober 2017, zu vorstehend II3a)ee): „Skateranlage R.weg“ Durch die unter II3a)ee) festgestellten Schläge gegen den Zeugen A. hat der Angeklagte A. H. rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung verwirklicht, §§ 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Bei dem von dem Angeklagten eingesetzten Drehmomentschlüssel handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB, denn dieser Drehmomentschlüssel war nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet, dem Zeugen A. erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage, § 224, Rn. 4, zitiert nach beck-online). ff) Tat zu 1) aus der Anklageschrift vom 5. Oktober 2017, zu vorstehend II3a)ff): „Fahrt in W…“ Durch sein unter II3a)ff) festgestelltes Verhalten hat der Angeklagte A. H. rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. gg) Tat zu 1) aus der Anklageschrift vom 10. Januar 2019, zu vorstehend II3a)gg): „Urin-Vorfall“ Durch das unter II3a)gg) festgestellte Bespritzen der Zeugen POM’in K., POM’in S2., POM D. und POM L. mit Urin hat der Angeklagte A. H. rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte, § 114 StGB, sowie – in Tateinheit dazu, § 52 StGB – den Tatbestand der Beleidigung, § 185 StGB, verwirklicht. (1) Die Überführung des Angeklagten A. H. von Sylt in die Justizvollzugsanstalt Flensburg war eine Diensthandlung. Bei dieser Diensthandlung hat der Angeklagte die Zeugen POM’in K., POM’in S2., POM D. und POM L. tätlich angegriffen, denn der Wurf mit dem Urin war eine mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper der Beamten zielende Einwirkung (vgl. für das Anspucken: BGH, Urteil vom 5. März 2009, 4 StR 594/08, zitiert nach juris) – eine körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters ist nicht erforderlich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2019, III-4 RVs 9/19, zitiert nach juris), eine körperliche Verletzung muss weder erfolgen noch vom Täter gewollt sein (Fischer, StGB, 67. Auflage, § 114, Rn. 5). Dementsprechend stellt bereits das Spucken auf den Körper des Amtsträgers einen tätlichen Angriff dar, weil auch in diesem Fall mit feindlichem Fokus auf den Körper des Betroffenen gezielt wird (vgl. Kulhanek, JR 2018, 551, 555, zitiert nach juris) – dies gilt erst recht beim gezielten, feindseligen Bespritzen mit Urin. (2) Das Bespritzen der Zeugen POM’in K., POM’in S2., POM D. und POM L. mit Urin stellt zugleich eine unmittelbar spürbare Einwirkung auf die Körper der Zeugen dar, aus der sich deren Geringschätzung durch den Angeklagten ergibt. Es erfüllt daher den Tatbestand der tätlichen Beleidigung, § 185 Alt. 2 StGB (BGH, Urteil vom 05. März 2009, 4 StR 594/08, zitiert nach juris). hh) Tat zu 2) aus der Anklageschrift vom 10. Januar 2019, zu vorstehend II3a)hh): „Überführungsfahrt/‘Wichser‘“ Durch die unter II3a)hh) festgestellte Bezeichnung der ihn begleitenden Polizeibeamten POM D. und POM’in S2. als „Wichser“ hat der Angeklagte A. H. rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand einer Beleidigung verwirklicht, § 185 StGB. b) Freispruch des Angeklagten A. H., zu vorstehend II3b) Im Übrigen – hierzu vorstehend unter II3)b) – war der Angeklagte A. H. aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. V. 1. Der Angeklagte J. H. a) Tat zu 1) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018, zu II2a)aa): „Beschaffungsfahrt“ Der Strafrahmen war dem § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen. aa) Kein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG Die Kammer hat geprüft, ob unter Berücksichtigung der allgemeinen Milderungsgründe — besondere Milderungsgründe sind hier nicht gegeben — ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt. Voraussetzung hierfür wäre, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweichen würde, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschiene (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 2009, 3 StR 122/09, zitiert nach juris). Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (LG Bamberg, Urteil vom 12. Februar 2018, 22 Ks 1107 Js 3383/17, zitiert nach juris). Ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG bereits dann angenommen werden kann, wenn der Grenzwert zur nicht geringen Menge nur geringfügig überschritten ist (so: Weber, BtMG, 5. Auflage, § 29a, Rn. 233, zitiert nach beck-online; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016, 2 StR 39/16, zitiert nach juris – dagegen: BGH, Beschluss vom 08. November 2016, 5 StR 487/16, zitiert nach juris), musste vorliegend nicht entschieden werden, da der Grenzwert nicht nur geringfügig überschritten ist, sondern ganz erheblich: die festgestellten 209 g Kokainhydrochlorid entsprechen dem mehr als 41-fachen des Grenzwerts. Auch im Übrigen waren die Voraussetzungen eines minder schweren Falles vorliegend nicht erfüllt. Ausschlaggebend hierfür waren insbesondere die umfangreichen Vorstrafen des Angeklagten, die – wie dargelegt – ganz erhebliche Überschreitung des Grenzwerts, die Tatsache, dass es sich bei Kokain um eine „harte“ und besonders gefährliche Droge handelt sowie die von einiger kriminellen Intensität — insbesondere durch die professionell-planvollen Vorgehensweise vermittelt — geprägte Tatausführung. Demgegenüber stand allein der erleichternde Aspekt, dass das Kokain jedenfalls tatsächlich nicht in den Handel gelangt ist. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ließ sich daher im Ergebnis eine Abweichung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle, die eine Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG geboten erscheinen ließe, nicht feststellen. Das Tatbild entspricht insgesamt dem Leitbild des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in seinem Regelfall. bb) Strafzumessung im Einzelnen Die Kammer hat sich bei der Strafzumessung im Einzelnen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass das Kokain jedenfalls tatsächlich nicht in den Handel gelangt ist. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er in erheblichem Umfang — über einen Zeitraum von rund 30 Jahren hinweg — vorbestraft ist und auch bereits mehrfach Haft verbüßt hat. Des weiteren war zu berücksichtigen, dass die Grenze zur nicht geringen Menge um das mehr als 41-fache überschritten war und dass es sich bei Kokain schon um eine „harte“ Droge handelt. Zudem war das Tatbild, wie insbesondere in der professionell-planvollen Vorgehensweise hervorgetreten ist, von einiger krimineller Intensität geprägt. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. b) Taten zu 2) bis 81) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018, zu vorstehend II2a)bb), II2a)cc) und II2a)dd): 43 Verkäufe an die Zeugen N., B. und E. Der Strafrahmen für die unter II2a)bb) festgestellten 20 Verkäufe an den Zeugen N., die unter II2a)cc) festgestellten neun Verkäufe an den Zeugen B. und die unter II2a)dd) festgestellten vierzehn Verkäufe an den Zeugen E. war jeweils dem § 29 Abs. 3 BtMG zu entnehmen. Die Kammer hat zunächst zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte „weiche Droge“ handelt. Zu Lasten des Angeklagten hingegen waren seine ganz erheblichen Vorstrafen — über einen Zeitraum von rund 30 Jahr hinweg — zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass er bereits Haft verbüßt hat. Die festgestellten insgesamt 43 Taten weichen jeweils untereinander in ihrem Tatbild nicht signifikant voneinander ab. Im Gegenteil sind sie durch eine stets gleichförmige, stereotype Begehungsweise, insbesondere auch im Hinblick auf die jeweils verkaufte, gleiche Menge, geprägt. Die Kammer hat deshalb in der Strafzumessung keine weitere Differenzierung der 43 Einzeltaten untereinander vorgenommen. Sie hat vielmehr unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte für jede der insgesamt 43 festgestellten Taten auf eine Freiheitsstrafe von jeweils einem Jahr und sechs Monaten als jeweils tat- und schuldangemessen erkannt. c) Bildung einer Gesamtstrafe Aus den hier verhängten Einzelstrafen war gemäß der §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Kammer hat sich hierbei nicht nur an Anzahl und Höhe der Einzelstrafen orientiert, sie hat auch nochmals die bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien gegeneinander abgewogen. Insbesondere hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass zwischen den Verkäufen von Marihuana an die Zeugen N., B. und E. – hierzu vorstehend unter V1b) – ein sehr enger zeitlicher, räumlicher, motivatorischer und thematischer Zusammenhang bestand. Insgesamt hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren als tat- und schuldangemessen, aber auch als ausreichend erachtet, um dem Unrechtsgehalt der von dem Angeklagten begangenen Taten gerecht zu werden und auf den Angeklagten einzuwirken. Diese Strafe wird allen Strafzwecken gerecht. 2. Der Angeklagte A. H. a) Tat zu 93) aus der Anklageschrift vom 25. September 2018, zu vorstehend II3a)aa): „W…/Marihuanabesitz“ Den Strafrahmen des unter II3a)aa) festgestellten unerlaubten Besitzes von 5,1 g Marihuana hat die Kammer dem § 29 Abs. 1 BtMG entnommen. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat gestanden hat. Die Kammer hat zudem zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte „weiche Droge“ handelt. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser vorbestraft ist und auch bereits Haft verbüßt hat. Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen in Höhe jeweils 1,00 € als tat- und schuldangemessen erkannt. Bei der Höhe der Tagessätze hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte über kein geregeltes Einkommen verfügt und auch keine Sozialleistungen bezieht. b) Tat zu 94) aus der Anklageschrift vom 25. September 20918, zu vorstehend II3a)bb): „Wohnung S./Marihuanabesitz“ Den Strafrahmen des unter II3a)bb) festgestellten unerlaubten Besitzes von 9,3 g Marihuana hat die Kammer dem § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG entnommen. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte – wie im Einzelnen bereits vorstehend unter V2a) ausgeführt, die auch auf diese Tat zutreffen – gegeneinander abgewogen und auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen in Höhe von jeweils 1,00 € als tat- und schuldangemessen erkannt. Zur Höhe der Tagessätze wird verwiesen auf die Ausführungen unter V2a). c) Tat zu 1) aus der Anklageschrift vom 27. Juni 2017, zu vorstehend II3a)cc): „T…/Marihuanabesitz“ Den Strafrahmen des unter II3a)cc) festgestellten unerlaubten Besitzes von 7,16 g Marihuana hat die Kammer dem § 29 Abs. 1 BtMG entnommen. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte – wie im Einzelnen bereits vorstehend unter V2a) ausgeführt, die auch auf diese Tat zutreffen – gegeneinander abgewogen und auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen in Höhe von jeweils 1,00 € als tat- und schuldangemessen erkannt. Zur Höhe der Tagessätze wird verwiesen auf die Ausführungen unter V2a). d) Tat zu 2) aus der Anklageschrift vom 27. Juni 2017, zu vorstehend II3a)dd): „Wohnung S.straße/Kokainbesitz (nicht geringe Menge) und Gegenwehr bei der Durchsuchung“ Den Strafrahmen des unter II3a)dd) festgestellten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte hat die Kammer dem § 29a Abs. 1 BtMG entnommen, § 52 StGB. aa) Kein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG Die Kammer hat geprüft, ob unter Berücksichtigung der allgemeinen Milderungsgründe — besondere Milderungsgründe sind hier nicht gegeben — ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt – und dies im Ergebnis abgelehnt. Hinsichtlich der Voraussetzungen eines minder schweren Falles ist sie von dem vorstehend im Einzelnen zu V1a)aa) geschilderten Maßstab ausgegangen. Grund für die Annahme des Regelfalls war, dass das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Rahmen der vorgenommenen Gesamtbetrachtung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich glaubhaft geständig eingelassen hat. Zu seinen Lasten jedoch war zu berücksichtigen, dass es sich bei dem aufgefundenen Kokain um eine „harte“ und besonders gefährliche Droge handelt, und dass der Grenzwert der nicht geringen Menge nicht nur geringfügig überschritten war – der festgestellte Wirkstoffgehalt von 22,9 g Kokainhydrochlorid entspricht dem 4,5-fachen des Grenzwerts der nicht geringen Menge (vgl. BGH, Beschluss vom 08. November 2016, 5 StR 487/16, zitiert nach juris). Zudem ist der Angeklagte vorbestraft und hat bereits Haft verbüßt. Das Tatbild entspricht insgesamt dem Leitbild des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in seinem Regelfall. bb) Strafzumessung im Einzelnen Die Kammer hat sich bei der Strafzumessung im Einzelnen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass er die Tat gestanden hat. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er vorbestraft ist und auch bereits Haft verbüßt hat. Des weiteren war zu berücksichtigen, dass die Grenze zur nicht geringen Menge um das 4,5-fache überschritten war und dass es sich bei Kokain schon um eine „harte“ Droge handelt. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. e) Tat aus der Anklageschrift vom 9. Oktober 2017, zu vorstehend II3a)ee): „Skateranlage R.weg“ Den Strafrahmen der unter II3a)ee) festgestellten gefährlichen Körperverletzung hat die Kammer dem § 224 Abs. 1 StGB entnommen. aa) Kein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 Alt. 2 StGB Die Kammer hat geprüft, ob unter Berücksichtigung der allgemeinen Milderungsgründe — besondere Milderungsgründe sind hier nicht gegeben — ein minder schwerer Fall vorliegt – und dies im Ergebnis abgelehnt. Hinsichtlich der Voraussetzungen eines minder schweren Falles ist sie von dem vorstehend im Einzelnen zu V1a)aa) geschilderten Maßstab ausgegangen. Grund für die Annahme des Regelfalls war, dass vorliegend das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Rahmen der vorgenommenen Gesamtbetrachtung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat gestanden hat. Zu seinen Lasten jedoch war zu berücksichtigen, dass die Tat planvoll ausgeführt und von einer hohen kriminellen Energie geprägt war – der Angeklagte hat den bei der Tat verwendeten Drehmomentschlüssel bewusst zum Tatort mitgebracht, um den Zeugen A. damit anzugreifen. Er hat zudem versucht, mit diesem Drehmomentschlüssel auf einen besonders empfindlichen Körperteil des Zeugen zu zielen – nämlich den Kopfbereich – und er hat dadurch ganz erhebliche Verletzungen des Zeugen in Kauf genommen – was der Zeuge nur verhindern konnte, indem er schützend die Arme vor den Kopf gehalten hat. Zu Lasten des Angeklagten war zudem zu berücksichtigen, dass dieser vorbestraft ist und bereits Haft verbüßt hat. bb) Strafzumessung im Einzelnen Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er die Tat gestanden hat. Zu seinen Lasten jedoch war zu berücksichtigen, dass die Tat planvoll ausgeführt und von einer hohen kriminellen Energie geprägt war – der Angeklagte hat den bei der Tat verwendeten Drehmomentschlüssel bewusst zum Tatort mitgebracht, um den Zeugen A. damit anzugreifen. Er hat zudem versucht, mit diesem Drehmomentschlüssel auf einen besonders empfindlichen Körperteil des Zeugen zu zielen – nämlich den Kopfbereich – und er hat dadurch ganz erhebliche Verletzungen des Zeugen in Kauf genommen – was der Zeuge nur verhindern konnte, indem er schützend die Arme vor den Kopf gehalten hat. Zu Lasten des Angeklagten war zudem zu berücksichtigen, dass dieser vorbestraft ist und bereits Haft verbüßt hat. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. f) Tat zu 1) aus der Anklageschrift vom 5. Oktober 2017, zu vorstehend II3a)ff): „Fahrt in W…“ Den Strafrahmen des unter II3a)ff) festgestellten Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat die Kammer dem § 21 Abs. 1 StVG entnommen. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser die Tat gestanden hat. Zum Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er vorbestraft ist und bereits Haft verbüßt hat. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe jeweils 1,00 € als tat- und schuldangemessen erkannt. Zur Höhe der Tagessätze wird verwiesen auf die Ausführungen unter V2a). g) Tat zu 1) aus der Anklageschrift vom 10. Januar 2019, zu vorstehend II3a)gg): „Urin-Vorfall“ Den Strafrahmen des unter II3a)gg) festgestellten tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung hat die Kammer dem nach den §§ 46a, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 114 Abs. 1 StGB entnommen, § 52 StGB. aa) Strafrahmenmilderung nach den §§ 46a, 49 StGB Die Kammer hat den Strafrahmen des §114 Abs. 1 StGB gemäß §§ 46a, 49 StGB gemildert. Es hat ein Täter-Opfer-Ausgleich zwischen dem Angeklagten und den Verletzten stattgefunden. Der Angeklagte hat ein Geständnis abgelegt (Fischer, StGB, 67. Auflage, § 46a, Rn. 14); gegenüber den Zeugen und Verletzten POM’in K., POM’in S2. und POM D. hat er § 46a Nr. 1 Alt. 1 StGB verwirklicht und gegenüber dem Zeugen POM L. § 46a Nr. 1 Alt. 2 StGB. Der Angeklagte hat sich ernsthaft und aufrichtig bei den Zeugen und Verletzten POM’in K., POM’in S2. und POM D. entschuldigt. Er hat freiwillig die mit den Adhäsionsanträgen geltend gemachten Schmerzensgelder in Höhe von jeweils 750,00 € gezahlt (vgl. Fischer, StGB, 67. Auflage, § 46a, Rn. 10), er hat zudem an die Zeugin POM’in K. darüber hinaus einen Betrag in Höhe von weiteren 750,00 € gezahlt. Die Zeugen und Verletzte haben sowohl die Entschuldigung als auch die Zahlungen angenommen und sie als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (BGH, Urteil vom 09. September 2004, 4 StR 199/04, zitiert nach juris). Damit hat ein kommunikativer Prozess zwischen dem Täter und den Zeugen stattgefunden, der Angeklagte hat gegenüber den Zeugen und Verletzten POM’in K., POM’in S2. und POM D. eine konstruktive Leistung erbracht, die den Zeugen Genugtuung verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002, 1 StR 405/02, zitiert nach juris). Auch bei dem Zeugen und Verletzten POM L. hat sich der Angeklagte ernsthaft und aufrichtig entschuldigt, der Zeuge POM L. hat diese Entschuldigung jedoch nicht angenommen. Der Angeklagte hat damit jedoch eine Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt und damit § 46a Nr. 1 Alt. 2 StGB verwirklicht. bb) Strafzumessung im Einzelnen Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er die Tat gestanden hat, Schadenswiedergutmachung unternommen und sich entschuldigt hat. Zu seinen Lasten war jedoch das von einiger Intensität geprägt Tatbild zu berücksichtigen. Zu Lasten des Angeklagten war zudem zu berücksichtigen, dass dieser vorbestraft ist und bereits Haft verbüßt hat. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. h) Tat zu 2) aus der Anklageschrift vom 10. Januar 2019, zu vorstehend II3a)hh): „Überführungsfahrt/‘Wichser‘“ Den Strafrahmen der unter II3a)hh) festgestellten Beleidigung hat die Kammer dem § 185 StGB entnommen. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser die Tat gestanden hat. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er vorbestraft ist. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe jeweils 1,00 € als tat- und schuldangemessen erkannt. Zur Höhe der Tagessätze wird verwiesen auf die Ausführungen unter V2a). i) Bildung einer Gesamtstrafe Aus den Einzelstrafen war gemäß der §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitstrafe zu bilden. Die Kammer hat sich hierbei nicht nur an Anzahl und Höhe der Einzelstrafen orientiert, sie hat auch nochmals die bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien gegeneinander abgewogen. Insgesamt hat die Kammer danach eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet, um dem Unrechtsgehalt der von dem Angeklagten begangenen Taten gerecht zu werden und auf den Angeklagten einzuwirken. Diese Strafe wird allen Strafzwecken gerecht. VI. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 860,00 € gegen den Angeklagten J. H. beruht auf den §§ 73 Abs. 1, 73c StGB. Die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 7.880,00 € sowie die Einziehung des E-Bikes der Marke Stevens einschließlich dem dazugehörigen Schlüssel, jeweils gegen den Angeklagten J. H., beruhen auf § 73a Abs. 1 StGB. Die bei den Durchsuchungen am 17. April 2018 und am 14. Juni 2018 sichergestellten Feinwaagen unterliegen der Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB. VII. Die Adhäsionsanträge der Zeugen POM’in K., POM’in S2. und POM D. waren zulässig, konnten jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Zwar steht den Zeugen der jeweils geforderte Schmerzensgeldbetrag zu, nachdem der Angeklagte A. H. sie mit Urin überschüttet hat, dass die Zeuginnen POM’in K. und POM’in S2. nicht nur auf dem Körper getroffen hat, sondern das sie auch in den Mund bekommen haben - §§ 823, 253 Abs. 2 BGB. Der Angeklagte hat diese Beträge jedoch während der laufenden Hauptverhandlung gezahlt, so dass der Anspruch der Zeugen durch Erfüllung erloschen ist, § 362 BGB. Eine Erledigungserklärung ist nicht abgegeben worden. VIII. Die Kostenentscheidung beruht – soweit die Angeklagten verurteilt worden sind – auf den § 465 StPO, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind oder das Verfahren eingestellt worden ist, auf § 467 StPO. Die Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens beruht auf § 472a StPO.