Beschluss
II ZB 9/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Berufungsfrist auf einem nicht dem Prozessbevollmächtigten zurechenbaren Versäumnis der Kanzleibürokraft bei Faxversand beruht.
• Die Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax gehört zu den einfachen Bürotätigkeiten, die einer erfahrenen Bürokraft übertragen werden dürfen; der Rechtsanwalt erfüllt seine Pflicht zur Ausgangskontrolle durch Anweisungen zur Prüfung des Sendeberichts.
• Ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Kanzlei nicht detailiert darlegt, welche bestimmte Bürokraft zu welchem Zeitpunkt ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig war, wenn die Versäumung auf einer Einzelversäumnis einer Büroangestellten beruht und die Kanzleianweisungen zur Faxkontrolle bestehen.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen Faxübertragungsfehler der Kanzleibürokraft • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Berufungsfrist auf einem nicht dem Prozessbevollmächtigten zurechenbaren Versäumnis der Kanzleibürokraft bei Faxversand beruht. • Die Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax gehört zu den einfachen Bürotätigkeiten, die einer erfahrenen Bürokraft übertragen werden dürfen; der Rechtsanwalt erfüllt seine Pflicht zur Ausgangskontrolle durch Anweisungen zur Prüfung des Sendeberichts. • Ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Kanzlei nicht detailiert darlegt, welche bestimmte Bürokraft zu welchem Zeitpunkt ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig war, wenn die Versäumung auf einer Einzelversäumnis einer Büroangestellten beruht und die Kanzleianweisungen zur Faxkontrolle bestehen. Der Beklagte begehrt Wiedereinsetzung, nachdem seine Berufungsfrist gegen ein Teilurteil versäumt wurde. Am relevanten Tag wurde der Berufungsschriftsatz per Telefax gesandt; die zweite Seite mit Unterschrift und Berufungserklärung wurde jedoch nicht übertragen. Der Originalschriftsatz ging einen Tag nach Fristablauf beim Berufungsgericht ein. In der Kanzlei bestand eine Anweisung, Sendeberichte auf Empfängernummer, Blattzahl und OK-Vermerk zu prüfen; die Bürovorsteherin H. unterließ die Kontrolle der Blattzahl. Das Berufungsgericht verwehrte Wiedereinsetzung mit Verweis auf angebliches Organisationsverschulden der Kanzlei; der Beklagte rief den BGH an. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, begründet und geboten zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§§ 574, 522, 238 ZPO). • Wiedereinsetzung ist nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn die Fristversäumung ohne Verschulden des Antragstellers erfolgte. Hier war die Versäumung nicht dem Beklagten zurechenbar, sondern beruht auf einem Versäumnis der Büroangestellten beim Faxversand. • Die Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax ist eine einfache Bürotätigkeit, die eine erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte durchführen darf; der Rechtsanwalt erfüllt seine Ausgangskontrollpflicht durch die Anweisung, Sendeberichte auszudrucken und Blattzahl, Empfängernummer und OK-Vermerk zu prüfen, bevor die Notfrist gestrichen wird. • Die vom Berufungsgericht geforderte Darlegung, welche einzelne Bürokraft zu welchem Zeitpunkt ausschließlich für Fristenkontrolle zuständig war, ist hier nicht entscheidend, weil die Gefahr eines Kompetenzkonflikts nicht eingetreten ist; ursächlich war allein die Nachlässigkeit bei der Ausgangskontrolle durch die Bürovorsteherin. • Die Kanzlei hat glaubhaft gemacht, dass allgemeine Anweisungen zur Prüfung des Sendeberichts bestehen und dass die beiden Bürokräfte angewiesen waren, Fristen erst nach Kontrolle zu streichen. Das Verschulden der Bürovorsteherin ist dem Beklagten nicht zuzurechnen. • Die abendliche Ausgangskontrolle muss nicht in jedem Fall eine erneute inhaltliche Überprüfung des Sendeprotokolls umfassen, sofern bereits allgemeine Kanzleianweisungen zur unmittelbaren Kontrolle nach Faxversand bestehen; nur bei Fehlen solcher Anweisungen wäre eine umfassendere Abendkontrolle erforderlich. Der BGH hat die Beschwerde des Beklagten teilweise stattgegeben: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem nicht dem Beklagten zurechenbaren Versäumnis der Kanzleibürokraft beim Faxversand beruhte. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung zu Unrecht versagt, weshalb die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird. Die Entscheidung sichert das verfahrensrechtliche Gehör und den effektiven Rechtsschutz des Beklagten. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf 200.000 € festgesetzt.