Beschluss
5 StR 554/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Alleiniges Beobachten und Billigen der Brandlegung durch einen Mitbeteiligten begründet keine Mittäterschaft an schwerer Brandstiftung.
• Zur Annahme von Mittäterschaft ist ein gemeinsamer Tatentschluss erforderlich; konkludente Absprachen müssen sich aus den Feststellungen ergeben.
• Fehlende Feststellungen zu einer Absprache verhindern auch eine Verurteilung wegen psychischer Beihilfe, wenn nur innerliches Billigen und Unterlassen vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Mittäterschaft durch bloßes Billigen der Brandlegung • Alleiniges Beobachten und Billigen der Brandlegung durch einen Mitbeteiligten begründet keine Mittäterschaft an schwerer Brandstiftung. • Zur Annahme von Mittäterschaft ist ein gemeinsamer Tatentschluss erforderlich; konkludente Absprachen müssen sich aus den Feststellungen ergeben. • Fehlende Feststellungen zu einer Absprache verhindern auch eine Verurteilung wegen psychischer Beihilfe, wenn nur innerliches Billigen und Unterlassen vorliegt. Die Angeklagten A. und Z. brachen gemeinschaftlich in den Bungalow einer Adhäsionsklägerin ein und entwendeten Gegenstände. Z. fand dort brennbare Flüssigkeit, goß sie auf den Fußboden und zündete sie an; daraufhin brannten zwei benachbarte Bungalows vollständig aus. A., der das Auto fuhr und nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, nahm das Ausgießen und die Entzündung wahr und verließ mit Z. den Tatort. Das Landgericht verurteilte beide wegen schwerer Brandstiftung und Wohnungseinbruchsdiebstahls; A. zusätzlich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. A. rügte mit Sachrüge die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung, Z. führte allgemeine Revision. Der BGH prüfte, ob bei A. Mittäterschaft vorliegt. • Tatbestand: Zündelei und Vollbrand der Bungalows wurden vom Gericht festgestellt; A. hatte den Einbruch mit ausgeführt, beobachtete die Brandlegung und billigte sie nach den Feststellungen. • Rechtliche Voraussetzung Mittäterschaft: Erforderlich ist ein gemeinsamer Tatentschluss der Beteiligten, der nicht unbedingt ausdrücklich, wohl aber konkludent zustande kommen kann (§ 25 Abs. 2 StGB). • Beweiswürdigung: Das Landgericht konnte keine Absprache oder Übereinkunft der Angeklagten über die Brandlegung feststellen; A.s innerliches Billigen und Unterlassen reicht rechtlich nicht aus, um Mittäterschaft zu begründen. • Vergleichbare Rechtsprechung: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht bloßes Beobachten und Billigen nicht für eine Verurteilung wegen Mittäterschaft oder selbst für psychische Beihilfe an schwerer Brandstiftung. • Folge: Mangels Feststellungen über einen gemeinsamen Tatentschluss ist die Verurteilung des A. wegen schwerer Brandstiftung nicht tragfähig; diese Teile des Urteils sind aufzuheben. Die Revision des A. hatte Erfolg: Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und der hierauf gestützte Gesamtstraf- und Adhäsionsausspruch wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision des Z. wurde als unbegründet verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Begründend ist, dass aus den Feststellungen keine gemeinsame Tatvereinbarung über die Brandlegung hervorgeht; bloßes Wahrnehmen und Billigen der Brandhandlung durch A. genügt nicht für Mittäterschaft oder psychische Beihilfe.»