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Entscheidung

1 StR 624/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:160216B1STR624
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:160216B1STR624.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 624/15 vom 16. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Landshut vom 16. September 2015 im Ausspruch über den Vorwegvollzug sowie über die Reihenfolge der Vollstre- ckung der Maßregeln mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperver- letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und der Ent- ziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat es bestimmt, dass der Vollzug der Si- cherungsverwahrung nach der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken ist und nach dem Vollzug der Sicherungsverwahrung die Unterbringung in der Entzie- hungsanstalt. Die Revision ist unzulässig, soweit der Angeklagte eine nicht nä- her ausgeführte „allgemeine Verfahrensrüge“ erhoben hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge erzielt das Rechtsmittel den 1 - 3 - aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift ausgeführt: „I. Die Anordnung des vollständigen Vorwegvollzugs der Gesamt- freiheitsstrafe kann keinen Bestand haben, da die Kammer die Vo- raussetzungen des § 67 Abs. 2 StPO nicht beachtet hat. Nach der in § 67 Abs. 1 StGB normierten Grundentscheidung des Gesetzgebers soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Eine Abwei- chung von der regelmäßigen Vollstreckungsreihenfolge ist - unbeschadet der Regelung in § 67 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB - nur zulässig, wenn hierdurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht werden kann (§ 67 Abs. 2 S. 1 StGB). Das Urteil muss in einem solchen Fall auf der Grundlage einer eingehenden, die Persönlich- keit des Angeklagten berücksichtigenden Beurteilung darlegen, wegen welcher besonderen Umstände der Vorwegvollzug der Stra- fe die Therapie günstiger beeinflussen wird und dass dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht in gleicher Weise erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1998 - 2 StR 291/98; Fischer, 63. Auflage, § 67 Rn. 5f., 8). Hingegen soll das Gericht bei einer verhängten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB); dies also dann, wenn nicht aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eine an- dere Entscheidung eher die Erreichung eines Therapieerfolges er- warten lässt. Liegen keine Gründe vor, die gegen eine Anordnung 2 - 4 - des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe sprechen, so hat der Tatrichter im Erkenntnisverfahren bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. Dieser Teil ist so zu berechnen, dass nach seiner Vollstre- ckung und einer anschließenden Unterbringung eine Bewährungs- entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (BGH, Be- schluss vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07 m.w.N.). Dies gilt auch in Fällen, in denen neben der Unterbringung in einer Entziehungs- anstalt die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 5 StR 473/14). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht im Ansatz gerecht. Die Kammer hat den Vorwegvollzug als zwingend angese- hen, nachdem sie angeordnet hatte, dass die Sicherungs- verwahrung vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist (UA S. 81). Die Strafkammer hätte bedenken müssen, dass es gerade bei längeren Freiheitsstrafen darum gehen muss, den Betroffenen schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Vollzugsanstalt an der Verwirklichung des Vollzugs- zieles der Strafe mitarbeiten kann. Dies gilt hier umso mehr als eine erfolgreiche Therapie in die spätere Prüfung einzubeziehen ist, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung in der Sicherungsver- wahrung noch erfordert oder die Vollstreckung zur Bewährung aus- gesetzt werden kann (§§ 72 Abs. 3 Satz 2, 67c, 67e StGB). Die Er- wägung der Kammer, dass die bisherige mangelnde Therapiemoti- vation durch einen längeren Haftaufenthalt geschaffen werden könne, vermag den vollständigen Vorwegvollzug nicht zu begrün- den. Darüber hinaus hat es die Strafkammer unterlassen, in dem Urteil mitzuteilen, wie lange die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 409/12). - 5 - II. Daneben begegnet die angeordnete Reihenfolge der Vollstre- ckung der Maßregeln durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Kammer hat ihre Anordnung damit begründet, dass der Ange- klagte 'derzeit als sehr gefährlich einzustufen ist, [und es nicht] ver- antwortet [werden] kann, ihm im Rahmen der Maßregel der Unter- bringung in der Entziehungsanstalt die Lockerungen zu gewähren, welche für eine erfolgreiche Absolvierung dieser Maßregel erforder- lich sind' (UA S. 81). Die Kammer hat dabei nicht beachtet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Zweifel grundsätz- lich vor der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken ist, weil eine er- folgreiche Entziehungskur die Voraussetzungen für eine Ausset- zung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung (§ 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) oder jedenfalls günstigere Vo- raussetzungen für die Resozialisierung in der Sicherungsverwah- rung schaffen kann (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 5 StR 473/14). Die Frage einer Gefahr für die Allgemeinheit bei Vollzugs- lockerungen im Maßregelvollzug kann demgegenüber keine Rolle spielen (BGH, Beschluss vom 27. Juli 1999 - 4 StR 328/99).“ - 6 - Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Der Rechtsfehler betrifft auch die zugehörigen Feststellungen, die deshalb ebenfalls aufzuheben sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Raum Jäger Mosbacher Fischer Bär 3