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Beschluss

1 StR 624/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung des vollständigen Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe bedarf einer eingehenden, personenbezogenen Darlegung nach § 67 Abs. 2 S. 1 StGB; bloße Erwägungen zur Herbeiführung von Therapiemotivation genügen nicht. • Bei einer Freiheitsstrafe über drei Jahren ist regelmäßig ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken; der Tatrichter hat dann keinen Beurteilungsspielraum bei der Bemessung dieses Teils, soweit keine gewichtigen Gründe eine abweichende Entscheidung rechtfertigen (§ 67 Abs. 2 S. 2 StGB). • Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt ist grundsätzlich vor der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken, weil eine erfolgreiche Therapie die Voraussetzungen für eine spätere Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung verbessern kann. • Die Frage der Gefährdung durch Vorzugslockerungen im Maßregelvollzug darf die Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung der Maßregeln nicht tragen; auf diese Gefahr abzustellen ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässiger vollständiger Vorwegvollzug und fehlerhafte Reihenfolge von Maßregelvollstreckung • Die Anordnung des vollständigen Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe bedarf einer eingehenden, personenbezogenen Darlegung nach § 67 Abs. 2 S. 1 StGB; bloße Erwägungen zur Herbeiführung von Therapiemotivation genügen nicht. • Bei einer Freiheitsstrafe über drei Jahren ist regelmäßig ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken; der Tatrichter hat dann keinen Beurteilungsspielraum bei der Bemessung dieses Teils, soweit keine gewichtigen Gründe eine abweichende Entscheidung rechtfertigen (§ 67 Abs. 2 S. 2 StGB). • Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt ist grundsätzlich vor der Sicherungsverwahrung zu vollstrecken, weil eine erfolgreiche Therapie die Voraussetzungen für eine spätere Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung verbessern kann. • Die Frage der Gefährdung durch Vorzugslockerungen im Maßregelvollzug darf die Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung der Maßregeln nicht tragen; auf diese Gefahr abzustellen ist unzulässig. Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zusätzlich ordnete das Schwurgericht seine Unterbringung in Sicherungsverwahrung und in einer Entziehungsanstalt an. Das Gericht bestimmte, dass die Sicherungsverwahrung vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt und der vollständige Vollzug der Freiheitsstrafe vor den Maßregeln zu erfolgen habe. Der Angeklagte legte Revision ein; diese führte teilweise zum Erfolg. Streitgegenstand war insbesondere die Zulässigkeit des vollständigen Vorwegvollzugs der Strafe und die Reihenfolge der Vollstreckung der Maßregeln. • Nach § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB soll die Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden; eine Abweichung von der regelmäßigen Vollstreckungsreihenfolge ist nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel dadurch eher erreicht wird. • Bei Freiheitsstrafen über drei Jahre ist nach § 67 Abs. 2 S. 2 StGB grundsätzlich ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen; fehlt es an gewichtigen Gründen für Abweichungen, hat der Tatrichter bei der Bemessung dieses vorweg zu vollziehenden Teils keinen Spielraum und muss ihn so bemessen, dass eine spätere Bewährungsentscheidung möglich ist. • Die Urteilsgründe müssen bei Anordnung eines Vorwegvollzugs auf einer eingehenden, personenbezogenen Beurteilung beruhen und darlegen, welche besonderen Umstände die günstigere Beeinflussung der Therapie durch den Vorwegvollzug erwarten lassen; bloße Erwägungen, durch längeren Haftaufenthalt Therapiemotivation herbeizuführen, genügen nicht. • Die Kammer hat zudem rechtsfehlerhaft die Reihenfolge der Maßregeln festgelegt. Für die Vollstreckung ist regelmäßig zuerst die Unterbringung in der Entziehungsanstalt durchzuführen, weil eine erfolgreiche Therapie die Voraussetzungen für eine spätere Aussetzung der Sicherungsverwahrung verbessern kann; Sicherheitsbedenken gegenüber Lockerungen im Maßregelvollzug dürfen die Reihenfolgeentscheidung nicht bestimmen. • Wegen dieser Rechtsfehler sind auch die zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Entscheidung über Vorwegvollzug und Reihenfolge der Vollstreckung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten hatte im Umfang der Anordnung des vollständigen Vorwegvollzugs und der Reihenfolge der Vollstreckung der Maßregeln Erfolg; diese Teile des Urteils des Landgerichts Landshut vom 16.09.2015 wurden aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass die Anforderungen des § 67 StGB nicht beachtet wurden: das Urteil enthielt keine hinreichende, personenbezogene Darlegung, weshalb der vollständige Vorwegvollzug therapeutisch günstiger sein soll, und die Strafkammer hat die vorzugsweise vorgehende Unterbringung in der Entziehungsanstalt nicht beachtet. Ergebnis ist somit, dass über Vorwegvollzug und Reihenfolge der Maßregeln neu zu entscheiden ist, weil die bisherigen Entscheidungen rechtlich fehlerhaft sind.