Leitsatz
XII ZB 104/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:100216BXIIZB104
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:100216BXIIZB104.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 104/14 vom 10. Februar 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 18 Abs. 1 Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und die alternativ ausgestal- tete Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 549). BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - XII ZB 104/14 - OLG Celle AG Hannover - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Januar 2014 aufgehoben, so- weit darin festgestellt wurde, dass wegen der Anrechte des An- tragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See (Vers.-Nr. ) sowie wegen der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mit- teldeutschland (Vers.-Nr. ) und bei der Bundes- republik Deutschland, Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Han- nover (Geschäftszeichen: PH ) ein Versor- gungsausgleich nicht stattfindet. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand- lung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwie- sen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgesehen. Eine Erstattung außergericht- licher Kosten findet nicht statt. Beschwerdewert: bis 3.000 € - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 8. März 2008 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 27. April 2012 zugestellt. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. März 2008 bis zum 31. März 2012 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben die Ehegatten - soweit für das Rechtsbe- schwerdeverfahren von Interesse - Versorgungsanrechte bei Trägern der ge- setzlichen Rentenversicherung und der Soldatenversorgung erworben. Der Ehemann hat bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 3,3876 Entgeltpunkten erlangt. Die Ehefrau ist seit dem 5. Januar 2009 Soldatin auf Zeit bei der Bundeswehr. Ihre Dienstzeit, die sie teilweise im Beitrittsgebiet abgeleistet hat, wird frühestens am 31. Dezember 2016 ablaufen. Sie hat aus ihrem Dienstverhältnis als Zeitsoldatin ein Versorgungsanrecht bei der durch das Bundesverwaltungsamt vertretenen Bundesrepublik Deutschland erworben, dessen Ehezeitanteil mit einem Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzli- chen Rentenversicherung in monatlicher und auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2012 bezogener Höhe von 56,15 € - umgerechnet 2,0440 Entgelt- punkte - und weiteren 19,39 € - umgerechnet 0,7957 Entgeltpunkte (Ost) - zu bewerten ist. Ferner hat die Ehefrau aus ihrer Erwerbstätigkeit vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 0,4003 Entgeltpunkten erlangt. Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 23. Juli 2013 ge- schieden und ausgesprochen, dass ein "Wertausgleich bei der Scheidung" hin- 1 2 3 - 4 - sichtlich sämtlicher von den Ehegatten erworbenen Anrechte wegen Geringfü- gigkeit nicht stattfinde. Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Ehefrau aus ihrem Dienstverhältnis als Zeitsoldatin ein Anrecht in der gesetzli- chen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Mittel- deutschland erworben habe. Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Ent- scheidung auf die Beschwerde des Bundesverwaltungsamts (nur) dahingehend korrigiert, dass die Ehefrau während ihres Dienstverhältnisses als Zeitsoldatin kein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ein Anrecht bei der Bundesrepublik Deutschland erworben habe. Im Übrigen hat das Oberlan- desgericht es dabei belassen, auch dieses Anrecht - wie die sonstigen Anrechte der Ehegatten - wegen Geringfügigkeit insgesamt vom Ausgleich auszuschlie- ßen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Bundes- verwaltungsamts, welches die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG bezüglich des bei ihr bestehenden Versorgungsanrechts der Ehefrau für nicht gegeben hält und weiterhin eine externe Teilung dieses An- rechts erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in NdsRPfl 2014, 184 veröffentlicht ist, hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss sämtlicher Anrechte beider Ehegatten aufgrund der Bagatell- klausel des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG vorliegen, und dies im Wesent- 4 5 6 - 5 - lichen wie folgt begründet: Den Anrechten des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung seien im Rahmen der Prüfung des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht nur die tatsächlich erworbenen Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch diejenigen Anrechte gegenüberzustellen, welche sie als Zeitsoldatin bei der Bundesrepublik Deutschland erworben habe. Für die Gleichartigkeit dieser Anrechte spreche, dass es dabei nicht darauf an- komme, ob die zu vergleichenden Anrechte bei demselben Versorgungsträger oder auch nur in demselben Versorgungssystem erworben worden seien. Weil das alternative Versorgungsanrecht eines Zeitsoldaten nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 44 Abs. 4 VersAusglG mit dem Wert einer Nach- versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsaus- gleich fließe, werde es genauso bewertet, als wenn es in der gesetzlichen Ren- tenversicherung erworben worden wäre. Damit entspreche die Bewertung in jeder Hinsicht dem Anrecht, das der andere Ehegatte in der gesetzlichen Ren- tenversicherung erworben habe. Für die Frage der Gleichartigkeit komme es insoweit auf die Ausgleichsform - interne oder externe Teilung - nicht an. Nicht von gleicher Art seien allerdings die Teil-Anrechte, welche die Ehe- frau einerseits in den alten Bundesländern, andererseits im Beitrittsgebiet er- worben habe. Demgemäß könnten im Rahmen der Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG den Entgeltpunkten des Ehemanns nur die Entgeltpunkte bzw. fik- tiven Entgeltpunkte der Ehefrau gegenübergestellt werden. Der Vergleich der Ausgleichswerte auf Basis der korrespondierenden Kapitalwerte (10.771,58 € aufseiten des Ehemanns, 7.772,48 € aufseiten der Ehefrau) ergebe eine Diffe- renz von 2.999,10 €, die unter der für das Ehezeitende maßgeblichen Bagatell- grenze von 3.150 € liege, so dass ein Ausschluss dieser Anrechte zugunsten des Ehemanns nach § 18 Abs. 1 VersAusglG in Betracht komme. Der Aus- gleichswert des im Beitrittsgebiet erworbenen Teil-Anrechts der Ehefrau habe einen korrespondierenden Kapitalwert von 2.152,81 €. Dieser liege ebenfalls 7 - 6 - unter der maßgeblichen Bagatellgrenze, so dass insoweit zugunsten der Ehe- frau ein Ausschluss nach § 18 Abs. 2 VersAusglG in Betracht zu ziehen sei. Bei der Ermessensentscheidung seien in jedem Einzelfall die Belange der Verwaltungseffizienz aufseiten des Versorgungsträgers gegen das Interes- se des jeweils ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch gering- fügiger Anrechte gegeneinander abzuwägen. Das alternative Anrecht der Ehe- frau aus dem Zeitsoldatenverhältnis sei zwar kraft gesetzlicher Regelung wie eine gesetzliche Rentenanwartschaft zu bewerten. Die Wirkungen der externen Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG unterschieden sich jedoch erheblich von denjenigen der internen Teilung gesetzlicher Anrechte. Während die interne Teilung durch schlichte Gutschrift bzw. Lastschrift von Entgeltpunkten vollzogen werde, erfordere die externe Teilung im Leistungsfall nach § 225 Abs. 1 SGB VI die Erstattung der Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers durch den Träger der Soldatenversorgung; dadurch entstehe ein deutlich höherer Verwal- tungsaufwand. Darüber hinaus spreche im vorliegenden Fall für eine Anwen- dung von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG, dass die Ehefrau im Falle der Durchführung des Wertausgleichs Anrechte mit einem korrespondierenden Ka- pitalwert von 10.771,58 € erhalten würde, im Gegenzug aber Anrechte mit ei- nem korrespondierenden Kapitalwert von 9.925,29 € (7.772,48 € + 2.152,81 €) wieder abgeben müsste. Angesichts dieser geringen Wertdifferenz sprächen die Belange der Verwaltungseffizienz für den Ausschluss des Ausgleichs sämt- licher in Betracht kommenden Anrechte. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Zutreffend sind allerdings die rechtlichen Ausgangspunkte des Be- schwerdegerichts. Ein Ehegatte, der am Ende der Ehezeit in einem Dienstver- hältnis als Soldat auf Zeit steht, erwirbt eine alternativ ausgestaltete Versor- gungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenver- 8 9 10 - 7 - sicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder ver- gleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30 mwN; grundlegend Se- natsbeschluss BGHZ 81, 100, 107 ff. = FamRZ 1981, 856, 857 f.). Dieses bei dem Dienstherrn des Zeitsoldaten bestehende Anrecht ist im Wege der exter- nen Teilung durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversi- cherung auszugleichen (§ 16 Abs. 2 VersAusglG) und mit dem Wert des An- spruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu be- werten (§ 44 Abs. 4 VersAusglG). Die Bezugsgröße für den Ausgleichswert die- ses Anrechts ist der monatliche Rentenwert in Euro; nach § 16 Abs. 3 VersAus- glG ist dieser Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wenn und soweit ein angleichungsdynamisches Versorgungsanrecht durch Ableistung des Diens- tes im Beitrittsgebiet erworben wurde, hat die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) zu erfolgen (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 20 mwN). b) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht allerdings in der Beurteilung, dass die alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht eines Zeit- soldaten mit einem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG artgleich sei. aa) Wie der Senat in einer nach Erlass des angefochtenen Beschlusses veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat, ist für die Feststellung der Artgleichheit der Anrechte im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG allein auf das zu belastende Anrecht und nicht auf das nach § 16 Abs. 2 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründende Anrecht abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 549 Rn. 10 ff.). 11 12 - 8 - Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht "beiderseitige An- rechte gleicher Art nicht ausgleichen", sofern die Differenz ihrer Ausgleichswer- te gering ist. Schon der Wortlaut der Vorschrift deutet darauf hin, dass diejeni- gen von den Ehegatten tatsächlich erworbenen Anrechte miteinander zu ver- gleichen sind, zu deren Lasten der Wertausgleich durchgeführt werden würde, wenn das Familiengericht von der Möglichkeit des § 18 Abs. 1 VersAusglG kei- nen Gebrauch macht. § 16 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich der Versor- gung eines Zeitsoldaten durch Begründung von Anwartschaften in der gesetzli- chen Rentenversicherung anordnet, verhält sich dazu, wie der Wertausgleich durchzuführen ist. Die nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu beurteilende Frage, ob es aus bestimmten Billigkeitsgründen überhaupt zu einem Wertausgleich durch Teilung des Anrechts kommt, ist der Frage nach den Teilungsmodalitäten auch systematisch vorgelagert. Wäre es anders, würde dies beispielsweise in den Fällen des § 15 VersAusglG zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass die Bil- ligkeitsentscheidung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG von der Wahl der Zielver- sorgung durch die ausgleichsberechtigte Person abhängen könnte (vgl. Se- natsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 549 Rn. 11). Das von dem Ehemann erworbene Anrecht in der gesetzlichen Renten- versicherung und die von der Ehefrau in den alten Bundesländern erworbene, alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht als Zeitsoldatin sind danach nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG. Weil die Versorgungsaussicht der Ehefrau nach Ablauf ihrer Dienstzeit als Soldatin auf Zeit möglicherweise in eine Dienstzeitanrechnung in einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis münden kann, wäre der Anwendungsbereich von § 18 Abs. 1 VersAusglG nur eröffnet, wenn auch ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit den gesetzli- chen Rentenanrechten des Ehemanns artgleich wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 549 Rn. 12). Dies ist nach 13 14 - 9 - der Rechtsprechung des Senats nicht der Fall, weil sich Anrechte in der gesetz- lichen Rentenversicherung und Anrechte der Beamtenversorgung sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertent- wicklung wesentlich voneinander unterscheiden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 12 ff.). bb) Eine andere Beurteilung bezüglich der Artgleichheit mit Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich erst dann, wenn das Dienst- verhältnis als Zeitsoldat - wie hier beim Ehemann - nach dem Ende der Ehezeit beendet und die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsaus- gleich schon durchgeführt worden ist. Denn in diesem Fall steht bereits fest, dass die am Ende der Ehezeit bestehende Versorgungsaussicht des früheren Zeitsoldaten endgültig zu einem Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung erstarkt ist; dieses Anrecht ist dann durch Übertragung von gesetzlichen Ren- tenanwartschaften nach § 10 Abs. 1 VersAusglG intern zu teilen (Johann- sen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 13; Münch- KommBGB/Gräper 6. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 12; vgl. auch Senatsbeschlüs- se vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1149). Führt die Durchfüh- rung der Nachversicherung somit zum tatsächlichen Erwerb von Entgeltpunkten auf dem Versicherungskonto des früheren Zeitsoldaten und damit zur endgülti- gen Entstehung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 VersAusglG im Hinblick auf die von sei- nem Ehegatten erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte eröffnet. In dem umgekehrten Fall, in dem das am Ende der Ehezeit bestehende Dienstverhältnis des Zeitsoldaten vor dem Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich in ein Dienstverhältnis als Be- 15 16 - 10 - rufssoldat oder Lebenszeitbeamter übergegangen ist, erlangt der frühere Zeit- soldat ein gesichertes Versorgungsanrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Wertausgleich erfolgt dann entweder - bei Berufssoldaten und Bundesbeamten - durch interne Teilung nach Maßgabe des Bundesversor- gungsteilungsgesetzes (BVersTG) oder - bei Landes- und Kommunalbeamten - durch externe Teilung nach § 16 Abs. 1 VersAusglG (vgl. Johannsen/Henrich/ Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 16; Ruland Versorgungs- ausgleich 4. Aufl. Rn. 721). In beiden Fällen würde das beamtenrechtliche Ver- sorgungsanrecht des früheren Zeitsoldaten mit dem Wertausgleich belastet, so dass dieses Anrecht im Rahmen einer Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 1 Vers- AusglG mit einem beamtenrechtlichen Versorgungsanrecht seines Ehegatten verglichen werden kann. cc) An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch mit Blick auf die teil- weise in der Literatur geäußerte Kritik (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 581; BeckOGK/Ackermann-Sprenger BGB [Stand: August 2015] § 16 VersAusglG Rn. 15; Wick FuR 2015, 204, 206) fest. (1) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lässt sich aus § 44 Abs. 4 VersAusglG nicht herleiten, dass das alternativ ausgestaltete Versor- gungsanrecht eines Zeitsoldaten einerseits und Anrechte der gesetzlichen Ren- tenversicherung andererseits im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG gleichartig wären. Mit der Vorschrift des § 44 Abs. 4 VersAusglG hat der Gesetzgeber an die Rechtsprechung des Senats zum früheren Rechtszustand angeknüpft, wo- nach das in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehende atypische Versorgungsanrecht eines Zeitsoldaten gemäß § 1587 a Abs. 5 BGB in sinngemäßer Anwendung von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BGB nach billigem Ermessen mit dem (fingierten) Anspruch des Zeitsoldaten auf Nachversiche- rung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten ist (grundlegend 17 18 - 11 - BGHZ 81, 100, 121 ff. = FamRZ 1981, 856, 858). Richtig ist, dass wegen § 44 Abs. 4 VersAusglG für die Bewertung der Versorgung eine spätere Nachversi- cherung auch dann noch zwingend zu fingieren ist, wenn der frühere Zeitsoldat nach dem Ende der Ehezeit in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis mit An- spruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen übernom- men worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30). Weil bei einem Zeitsoldaten die nachehezeitliche Übernahme in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Lebenszeitbeamter in der Regel keinen Bezug zur Ehezeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG mehr hat, soll sein Ehegatte nicht an der Höherbewertung teilhaben, welche die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit durch die nachehezeitliche Erlangung eines beamten- rechtlichen Versorgungsanrechts typischerweise erfährt (vgl. dazu Senatsbe- schluss BGHZ 81, 100, 122 = FamRZ 1981, 856, 861). Aus dem Umstand, dass es hinsichtlich der Wertermittlung in jedem Fall bei der Fiktion der Nachversi- cherung verbleiben muss, lässt sich aber für die Frage nach der tatsächlichen Struktur des im Versorgungsausgleich zu belastenden Anrechts nichts herlei- ten. (2) Im Übrigen zeigt das Beschwerdegericht mit seinen weitergehenden Ausführungen zur Ermessensausübung selbst die schwer lösbaren Beurtei- lungsprobleme auf, die sich im Rahmen der Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG bei einer - unterstellten - Artgleichheit zwischen der atypischen Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten und dem gesetzlichen Rentenanrecht seines Ehegatten zwangsläufig ergäben. Das Beschwerdegericht sieht die Be- lange der Verwaltungseffizienz maßgeblich dadurch berührt, dass die durch das Familiengericht nach § 16 Abs. 2 VersAusglG anzuordnende externe Teilung im Leistungsfall einen besonderen Verwaltungsaufwand verursache, weil dem Rentenversicherungsträger nach § 225 Abs. 1 SGB VI seine Aufwendungen 19 - 12 - durch den Träger der Soldatenversorgung erstattet werden müssten. Genau dies steht aber noch nicht fest, solange das Versorgungsanrecht des Zeitsolda- ten noch alternativ ausgestaltet ist. Denn scheidet der Zeitsoldat nach der Ent- scheidung zum Versorgungsausgleich aus dem Dienst aus und wird er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, erlöschen seine Rechtsbe- ziehungen zum Träger der Soldatenversorgung, womit auch der Erstattungsan- spruch des Rentenversicherungsträgers wegfällt (vgl. § 225 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die zunächst im Wege externer Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG be- gründeten Rentenanwartschaften gelten dann als übertragene Rentenanwart- schaften im Sinne von § 76 Abs. 3 SGB VI, so dass der Rentenversicherungs- träger den Versorgungsausgleich zu Lasten des Anrechts des nachversicherten Zeitsoldaten - ohne einen nennenswerten Verwaltungsaufwand - durch einen Abschlag an Entgeltpunkten vollziehen kann (vgl. Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht [Stand: September 2015] § 225 SGB VI Rn. 8). c) Aus diesen rechtlichen Gründen liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht vor, so dass auch die von der Ehefrau aufgrund ihrer Dienstzeit als Soldatin in den alten Bundesländern erworbene Versorgungsaus- sicht und die von beiden Ehegatten erlangten (regeldynamischen) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nach dieser Vorschrift vom Versor- gungsausgleich ausgeschlossen werden können. Damit ist gleichzeitig der Er- messensentscheidung des Beschwerdegerichts im Hinblick auf die Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG wegen der von der Ehefrau durch ihre Dienstzeit als Soldatin im Beitrittsgebiet erworbenen Versorgungsaussicht weitgehend der Boden entzogen. 3. Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben und ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (zum Umfang der Anfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung durch einen 20 21 - 13 - Versorgungsträger vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Zurückverweisung der Sache an das Be- schwerdegericht gibt den Ehegatten zugleich Gelegenheit, eine - im vorliegen- den Fall ersichtlich zweckmäßige - Vereinbarung zum Ausschluss des Versor- gungsausgleichs zu treffen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG). Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 23.07.2013 - 601 F 2146/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 23.01.2014 - 10 UF 319/13 -