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Entscheidung

IX ZR 117/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:280116BIXZR117
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:280116BIXZR117.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 117/14 vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 28. Januar 2016 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewie- sen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.761,30 € festge- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere bedarf die Frage, ob Einrichtungen, die nach § 356 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung Zahlungen auf die Winterbauumlage entgegengenommen haben, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insol- venzanfechtung auf Rückgewähr in Anspruch genommen werden können, kei- 1 - 3 - ner Klärung, weil sie ausschließlich auslaufendes Recht betrifft (vgl. BGH, Be- schluss vom 15. September 2014 - II ZR 442/13, ZInsO 2015, 1216 Rn. 3; vom 11. März 2015 - VII ZR 270/14, NJW 2015, 1875 Rn. 2). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 20.09.2013 - 1 O 106/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 30.04.2014 - 16 U 178/13 - 2 3