Entscheidung
2 StR 317/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:111022B2STR317
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:111022B2STR317.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 317/22 vom 11. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Darmstadt vom 4. April 2022 im Adhäsionsaus- spruch aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.054,10 Euro an die Adhäsionsklägerin P. B. und in Höhe von 627,13 Euro an die Adhäsionsklägerin S. B. , jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. April 2022, zu zahlen; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, die inso- weit angefallenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfah- rens und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen der Adhäsions- und Nebenklägerinnen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Voll- streckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, sowie Adhä- sionsentscheidungen getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erge- ben. 2. Jedoch hält der Adhäsionsausspruch nicht in vollem Umfang rechtli- cher Nachprüfung stand. Soweit das Landgericht den Angeklagten zur Zahlung von 1.054,10 Euro an die Adhäsionsklägerin P. B. und von 627,13 Euro an die Adhäsi- onsklägerin S. B. jeweils nebst Zinsen seit dem 5. April 2022 als Scha- densersatz für angefallene vorgerichtliche Anwaltskosten verurteilt hat, hält der Adhäsionsausspruch des angefochtenen Urteils schon deshalb einer rechtli- chen Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer keine tatsächlichen Feststellun- gen zur außergerichtlichen Geltendmachung von aus den abgeurteilten Taten resultierenden Schadensersatzansprüchen getroffen hat. Mangels entspre- chender Feststellungen können weder Anspruchsgrund noch Anspruchshöhe 1 2 3 4 - 4 - nachvollzogen werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. März 2022 – 4 StR 367/21, juris Rn. 2; zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2019 –VI ZR 402/17, VersR 2019, 558; vom 16. Juli 2015 – IX ZR 117/14, NJW 2015, 3447). 3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklag- ten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Appl Eschelbach Zeng RiBGH Meyberg ist krank- heitsbedingt an der Unter- schrift gehindert. Franke Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 04.04.2022 - 10 KLs 200 Js 27803/20 5