Urteil
I ZR 36/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werbeaussagen über Wirkungen eines kosmetischen Gels in Nassrasierern sind nach kosmetenrechtlichen Marktverhaltensregeln (Art.20 Kosmetik-VO; §27 LFGB) und ergänzend nach UWG zu beurteilen.
• Für Werbeaussagen über kosmetische Mittel gelten Nachweisanforderungen nach Verordnung (EU) Nr.655/2013: Aussagen müssen durch hinreichende, überprüfbare und dem Stand der Technik entsprechende Nachweise belegt sein.
• Die Darlegungs- und Beweislast für behauptete Wirkungen liegt grundsätzlich beim Kläger; der Werbende muss jedoch nachweisen können, dass er die behauptete Wirkung belegen kann, wenn die Werbung beim Durchschnittsverbraucher einen wissenschaftlich abgesicherten Eindruck erweckt.
• Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der vorgelegten Nachweise zu strenge Maßstäbe angelegt; daher war die Sache zur erneuten Beweiswürdigung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Beurteilung kosmetischer Wirkwerbung: Nachweisanforderungen nach Kosmetik‑VO und UWG • Werbeaussagen über Wirkungen eines kosmetischen Gels in Nassrasierern sind nach kosmetenrechtlichen Marktverhaltensregeln (Art.20 Kosmetik-VO; §27 LFGB) und ergänzend nach UWG zu beurteilen. • Für Werbeaussagen über kosmetische Mittel gelten Nachweisanforderungen nach Verordnung (EU) Nr.655/2013: Aussagen müssen durch hinreichende, überprüfbare und dem Stand der Technik entsprechende Nachweise belegt sein. • Die Darlegungs- und Beweislast für behauptete Wirkungen liegt grundsätzlich beim Kläger; der Werbende muss jedoch nachweisen können, dass er die behauptete Wirkung belegen kann, wenn die Werbung beim Durchschnittsverbraucher einen wissenschaftlich abgesicherten Eindruck erweckt. • Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der vorgelegten Nachweise zu strenge Maßstäbe angelegt; daher war die Sache zur erneuten Beweiswürdigung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Parteien sind Wettbewerber im Segment Nassrasierer mit Wechselklingen. Die Beklagte brachte Rasierer mit einem oberhalb der Klingen befindlichen Pulverbehälter in den Verkehr, das mit Wasser ein Gel bildet (HYDRO 3/5) und warb 2011 damit, das Gel spende während der Rasur direkt Feuchtigkeit. Die Klägerin rügte die Werbung als irreführend und behauptete, es bestehe keine länger anhaltende feuchtigkeitsspendende Wirkung; sie klagte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung von Schadensersatzpflicht. Die Beklagte berief sich auf Studien und technische Erklärungen, wonach das Gel den Feuchtigkeitsgehalt der oberen Hautschichten positiv beeinflusse. Landgericht und Berufungsgericht gaben der Klägerin statt; der Bundesgerichtshof prüfte die rechtliche Einordnung und die Anforderungen an den Nachweis der beworbenen Wirkung. • Die Wirkung des bei den Rasierern entstehenden Gels ist als kosmetisches Mittel im Sinne des LFGB und der Kosmetik-Verordnung zu qualifizieren; daher sind Art.20 Kosmetik-VO und die einschlägigen nationalen Vorschriften bei der Bewertung der Werbung maßgeblich. • Nach §27 LFGB aF bzw. Art.20 Kosmetik-VO und der Verordnung (EU) Nr.655/2013 müssen Werbeaussagen über kosmetische Mittel durch hinreichende, überprüfbare und dem Stand der Technik entsprechende Nachweise gestützt werden; Art.20 und die Verordnung konkretisieren damit marktverhaltensrechtliche Anforderungen, die auch im UWG-rechtlichen Maßstab zu berücksichtigen sind. • Zur Darlegungs- und Beweislast: Grundsätzlich liegt die Behauptung, ein kosmetisches Mittel habe eine bestimmte Wirkung, beim Kläger; die Verordnung und frühere Richtlinien setzen aber voraus, dass der Werbende in der Lage sein muss, die Richtigkeit seiner Behauptungen zu belegen, insbesondere wenn die Werbung beim Durchschnittsverbraucher einen wissenschaftlich abgesicherten Eindruck erweckt. • Das Berufungsgericht hat bei der Bewertung der von der Beklagten vorgelegten Studien zu strenge, an medizinische Wirkbehauptungen angelehnte Maßstäbe angelegt. Nach der Verordnung (EU) Nr.655/2013 wäre ein niedrigeres bzw. konkreter abgestuftes Beweismaß anzuwenden, wonach auch einzelne überzeugende wissenschaftliche Arbeiten ausreichend sein können. • Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Anwendung des richtigen (weniger strengen) Beweismaßes zu einer anderen Würdigung der vorgelegten Nachweise gelangt wäre, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Beweiswürdigung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision der Beklagten war erfolgreich: Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH stellte klar, dass Werbeaussagen über kosmetische Wirkungen nach den spezialgesetzlichen Vorgaben des Kosmetikrechts (Art.20 Kosmetik-VO, Verordnung (EU) Nr.655/2013, §27 LFGB) zu beurteilen sind und dass die vom Berufungsgericht angewandten Beweismaßstäbe zu streng waren. Deshalb sind die vorgelegten Studien und Nachweise erneut unter Beachtung der einschlägigen Verordnungskriterien und der korrekten Verteilung von Darlegungs- und Beweislast zu prüfen. Das Berufungsgericht hat in der neuen Verhandlung zu entscheiden, ob die Beklagte die beworbenen Wirkungen hinreichend belegt hat; erst danach kann abschließend über Unterlassungs-, Auskunfts- und gegebenenfalls schadensersatzrechtliche Ansprüche entschieden werden.