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Urteil

315 O 174/18

LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2019:0329.315O174.18.00
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Leitsätze
1. Bei Art. 20 Kosmetik-VO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 36/14).(Rn.32) 2. Schaltet eine Mitbewerberin Werbeanzeigen, in denen die von ihr beworbene, nicht fluoridhaltige Zahnpasta gegenüber fluoridhaltigen Zahnpasten als Nichtunterlegen beworben wird, trägt sie hierfür die Darlegungs- und Beweislast.(Rn.33) 3. Der Nachweis der Nichtunterlegenheit eines Wirkstoffs kann grds. aus einer einzelnen Studie erfolgen (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - I ZR 23/07).(Rn.33)
Tenor
I. Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, v e r b o t e n, das Zahnpflegemittel „ K.“ mit der nachstehend wiedergegebenen Werbeanzeige zu bewerben und/oder bewerben zu lassen: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I., aufgeschlüsselt nach Publikationen, in denen die Anzeige veröffentlicht worden ist und deren Verbreitung (Auflage). II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen durch die rechtsverletzenden Handlungen gemäß Ziffer I. entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.948,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2018 zu zahlen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Art. 20 Kosmetik-VO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 36/14).(Rn.32) 2. Schaltet eine Mitbewerberin Werbeanzeigen, in denen die von ihr beworbene, nicht fluoridhaltige Zahnpasta gegenüber fluoridhaltigen Zahnpasten als Nichtunterlegen beworben wird, trägt sie hierfür die Darlegungs- und Beweislast.(Rn.33) 3. Der Nachweis der Nichtunterlegenheit eines Wirkstoffs kann grds. aus einer einzelnen Studie erfolgen (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - I ZR 23/07).(Rn.33) I. Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, v e r b o t e n, das Zahnpflegemittel „ K.“ mit der nachstehend wiedergegebenen Werbeanzeige zu bewerben und/oder bewerben zu lassen: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I., aufgeschlüsselt nach Publikationen, in denen die Anzeige veröffentlicht worden ist und deren Verbreitung (Auflage). II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen durch die rechtsverletzenden Handlungen gemäß Ziffer I. entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen. III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.948,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2018 zu zahlen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Anträge zu I., III., IV. und V. vollständig und hinsichtlich des Antrags zu II. weit überwiegend begründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs.1 S.1, Abs. 3 Nr.1 UWG iVm §§ 3, 3a UWG iVm Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-VO zu. Die Klägerin ist Mitbewerberin i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG der Beklagten. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Konsumgüterproduktion und vertreiben jeweils Zahnpasten in der Bundesrepublik Deutschland. Bei Art. 20 Kosmetik-VO handelt es sich auch um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (BGH Urt. v. 28.01.2016, Az.: I ZR 36/14 - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir). Die Werbeanzeige ist gem. Art. 20 Abs. 1, 2 Kosmetik-VO iVm Anhang Ziffer 3 der VO 655/2013 (im Folgenden „Claims-VO“) unzulässig. Die Beklagte trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Nichtunterlegenheit von K. im Vergleich mit fluoridhaltigen Zahnpasten, denn die Werbeanzeige vermittelt durch den Verweis auf die „neueste Studie“ und „über 50 Studien“ dem durchschnittlichen Betrachter den Eindruck, dass die Nichtunterlegenheit wissenschaftlich belegt sei (BGH Urteil vom 28.01.2016, Az.: I ZR 36/1 - „Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir“). Zutreffend ist, dass eine Werbung mit der Nichtunterlegenheit eines Wirkstoffs aus einer einzelnen Studie folgen kann (BGH GRUR 2010, 359 – Alpecin). Aus den Ziffern 3.3. und 3.4 Claims-VO ergibt sich, dass eine Studie, die als Nachweis bei der Bewerbung von Kosmetikprodukten genutzt werde, u.a. auf einwandfrei entwickelten und angewandten Methoden basieren, und mit der Art der getätigten Werbeaussagen im Einklang stehen muss. Die Anforderungen für Letzteres sind vorliegend gem. Anhang Ziffer 3.4 a.E. Claims-VO strenger zu bewerten, da eine fehlende Wirksamkeit negative gesundheitliche Folgen haben könnte und somit ein Sicherheitsproblem i.S.d. Anhang Ziffer 3.4 a.E. Claims-VO darstellen kann. Unstreitig ist, dass fluoridhaltige Zahnpasten zur Zahnerhaltung beitragen können. In dem Fall, dass K. weniger wirksam oder gar überhaupt nicht zur Kariesprophylaxe beiträgt, wäre die Zahnerhaltung des Verbrauchers stärker gefährdet als bei Gebrauch einer herkömmlichen fluoridhaltigen Zahnpasta. Vor diesem Hintergrund gelingt es der Beklagten nicht, die Nichtunterlegenheit von K. hinreichend substantiiert darzulegen. Ob die Studie von Schlangenhauf et al. auf einwandfrei entwickelten und angewandten Methoden basiert und insbesondere die Studiendauer als ausreichend angesehen werden kann, kann vorliegend dahinstehen. Sie gibt bereits als Ergebnis nicht her, was die Beklagte daraus als Werbeaussage macht. Es ist zwar zutreffend, dass am Ende wissenschaftlicher Publikationen regelmäßig Relativierungen, Einschränkungen oder Einordnungen des Ergebnisses zu finden sind, ohne dass die Verwendbarkeit der Studien eingeschränkt wäre. Vorliegend geht dies aber über die üblichen Absicherung und Relativierung der eigenen Ergebnisse hinaus. Am Ende der Studie heißt es: „An evidence-based judgement regarding the general suitability of microcrystalline HAP as a substitute or adjunct to fluorids in clinical caries prevention might only be possible after the availability of further data derived from clinical trials in study cohorts of diverse age and varying magnitude of the cariogenic challenge“. Daraus folgt, dass die Autoren der Studie selbst den Schluss auf eine Nicht-Unterlegenheit der Favorit-Substitute nicht mit ausreichender Sicherheit ziehen wollen und können. Gegenüber einer Zeitung schränkte einer der Autoren, Prof. Schlangenhauf, die Evidenz der Studie dahingehend ein, „dass noch mehr Forschung mit Hydroxylapatit-Pasten nötig sein wird – längere Zeiträume, gesunde Patienten, ältere Patienten“ (Anlage K 10). Vor diesem Hintergrund ist die Werbeaussage, dass nun alle Patienten „die Wahl“ zwischen fluoridhaltigen und hydroxylapatithaltigen Zahnpasten, hätten, ohne dass (potenziell) die Effizienz ihrer Kariesprophylaxe beeinträchtigt wäre, also beide Produktarten gleichwertig und austauschbar seien, durch die Studien nicht hinreichend gesichert. Des Weiteren ist die Werbeanzeige gem. Art. 20 Abs. 2 Kosmetik-VO i.V.m. Anhang Ziffer 5.1 Claims-VO unzulässig. Der Wirkstoff Fluorid wird als rechtmäßig verwendeter Bestandteil von Zahnpasten herabgesetzt. Gem. Anhang III Ziffern. 26-42, 47 und 56 der Kosmetik-VO darf Fluorid bis zu einer Konzentration von 1500 ppm in Zahnpasten verwendet werden. Insbesondere mit dem Verweis auf die Protestbewegung gegen Fluorid im Trinkwasser in Australien werden in Übereinstimmung mit der Kosmetik-VO formulierten Zahnpasten in die Nähe der angeblich gesundheitsgefährdenden Einnahme größerer Mengen an Fluoriden über das Trinkwasser gerückt. Dem Leser wird suggeriert, dass das Duell „ K. vs. Fluorid“, welches den Titel der Werbeanzeige darstellt, zu Gunsten von K. ausgehe, da beide hinsichtlich der Zahngesundheit problemlos austauschbar seien, die Zahnpasten aber, die – zulässigerweise – Fluorid verwenden, möglicherweise geeignet seien, die Gesundheit zu gefährden. Weiter wird durch die Aussage in der Werbeanzeige, dass die Patienten nun „endlich die Wahl“ hätten, der Eindruck hervorgerufen, dass Fluorid in Zahnpasten ein bisher notwendiges Übel sei, auf dessen Empfehlung die Zahnärzte nun nach langem Warten verzichten können. Diese Aussage rechtfertigen sich auch nicht deshalb, weil die Beklagte für K. als neuartiges Produkt auf die Unterschiede zu herkömmlichen Produkten hinweisen und auf die tradierte und möglicherweise unreflektierte Überzeugung weiter Teile der angesprochenen Kreise, dass fluoridhaltige Zahnpasten Mittel der Wahl sein, müsse reagieren können. Insofern mag ein Produktvergleich zwar nicht generell unzulässig sein, in der hier gewählten Form, wie dargelegt, ist er es jedoch. II. Der Klägerin steht überdies gegen die Beklagte auch ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 iVm §§ 3 Abs. 1, 5 Abs.1 UWG zu. Der in der Tagespresse veröffentlichte „Offene Brief“ spricht nicht nur die Fachkreise, insbesondere die Zahnärzte, sondern potenziell die gesamte Leserschaft der Zeitungen an. Die Werbeanzeige ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, indem sie über wesentliche Merkmale der Ware i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG irregeführt werden. Relevante Teile des angesprochenen Verkehrs werden die Anzeige in der Gesamtschau so verstehen, dass K. herkömmlichen Zahnpasten nicht unterlegen sei und ebenso wirksam bei der Kariesprophylaxe sei (vgl. I.1). Darüber hinaus werden relevante Teile des Verkehrs den Verweis auf den Protest gegen Fluorid in der Gesamtschau mit dem Hinweis, dass man „endlich die Wahl“ habe, so verstehen, dass das Produkt der Beklagten gesünder als herkömmliche Zahnpasten sei. Darüber hinaus wirbt die Beklagte damit, dass ihre Lösung Hydroxylapatit statt Fluorid zu verwenden, eine „unbestrittene Alternative“ darstelle, in einem Kontext, in dem auf eine „neueste Studie“ und „ über 50 wissenschaftliche Studien“ hingewiesen wird, dies wird von den angesprochenen Verkehrskreisen zum einen so verstanden, dass es keine abweichenden Fachmeinungen gebe und andererseits, dass die Studie zumindest Gegenstand einer breiteren wissenschaftlichen Diskussion sein konnte. Dies ist einerseits unzutreffend, da die Deutsche Gesellschaft zur Zahnerhaltung, die Deutsche Gesellschaft für Präventivmedizin und die Bundeszahnärztekammer in einer Stellungnahme (Anlage K 8) und auch Prof. K1 die Wirksamkeit von Hydroxylapatit bestritten haben (Anlage K 6), andererseits irreführend, da die Studie zum Zeitpunkt der Werbekampagne nicht publiziert und erst kurz zuvor fertig gestellt war und eine breite Diskussion gar nicht geführt werden konnte. III. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft über das Ausmaß der streitgegenständlichen Werbehandlungen der Beklagten zu. Dieser umfasst Auskunft über die Publikationen, in denen die streitgegenständliche Werbeanzeige veröffentlicht worden ist und deren Auflage. Nicht umfasst ist hingegen die Auskunft über die Preise, die die Beklagte für die jeweiligen Anzeigen gezahlt hat. Eine solche Auskunft ist für die Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs weder geeignet noch erforderlich. Die Kosten der Werbekampagne stellen kein Indiz für einen möglicherweise eingetretenen Schaden der Klägerin dar. Eine Vermutung, dass sich die Werbekampagne rentieren werde, also ein entsprechend erhöhter Umsatz zulasten der Klägerin erzielt worden sein müsse, gibt es im vorliegenden Fall nicht. Die Werbekampagne war der Versuch, eine neuartiges Produkts auf dem Markt zu etablieren. Für einen solchen Fall gibt es keinen Erfahrungssatz, dass sich der Werbeaufwand vollständig oder auch nur teilweise amortisiert. Hinsichtlich der Rentabilität der Kampagne und eigenen Umsatzeinbußen gibt es auch keinen substantiierten Vortrag der Klägerin. IV. Der Schadensersatzfeststellungsanspruch ist begründet, § 9 UWG. Die Beklagte hat durch die Bewerbung von K. durch die streitgegenständliche Werbeanzeige jedenfalls fahrlässig wettbewerbswidrig gehandelt. Es besteht eine gewisse und damit hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass durch die Werbekampagne ein Schaden bei der Klägerin eingetreten ist, denn die rechtswidrige Werbeanzeige ist nicht lediglich objektiv irreführend, sondern richtet sich gerade gegen Zahnpasten wie u.a. die der Klägerin ( vgl. BGH, Urt. v. 7.5.2013, X ZR 69/11 – Fräsverfahren). V. Der Klägerin steht aus §§ 677, 670, 683 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für das Abschlussschreiben vom 29. März 2018 in Höhe von 2.948,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2018 zu. Das Abschlussschreiben ist eine selbstständig zu vergütende Tätigkeit gem. § 17 Nr. 4 lit. b RVG. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich auf der Grundlage der von der Klägerin zutreffend festgesetzten Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, NR 2300 VV bei einem Gegenstandswert von 250.000,00 € für den Unterlassungsanspruch und der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € gem. Nr. 7002 VV. Der angesetzte Streitwert ist im Hinblick auf den Umfang des von der Beklagten betriebenen Werbeaufwands und der Bedeutung der betroffenen Produkte der Klägerin für diese angemessen, § 51 Abs. 2 GKG. Die Klägerin hat ihren Erstattungsanspruch ebenfalls zu Recht auf Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr berechnet. Gründe für eine Abweichung von dieser Regelgebühr sind nicht ersichtlich ( vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2015 - I ZR 59/14). Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Das unterliegen der Klägerin in einem Teil des Auskunftsanspruchs ist nur geringfügig. Dies rechtfertigt es, der Beklagten die vollen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. VII. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert ist im Beschluss vom 27.2.2019 auf 300.000,00 festgesetzt worden. Die Klägerin ist Teil des P. & G. Konzerns und Herstellerin von Konsumgütern. Die Klägerin produziert und vertreibt unter anderem Zahnpasten, insbesondere unter der Marke „ b.-a- m.“. Die Zahnpasten der Klägerin enthalten Fluorid. Die Beklagte ist Teil der Dr. W. Unternehmensgruppe, die ebenfalls im Bereich der Konsumgüterproduktion tätig ist. Die Produktpalette der Beklagten umfasst dabei auch Zahnpasten. Die Beklagte führte die Zahnpasta „ K.“ als neues Produkt auf dem Markt ein, deren Rezeptur insofern besonders ist, als sie entgegen dem Marktüblichen kein Fluorid enthält. Stattdessen beinhaltet die Rezeptur der Zahnpasta „ K.“ den biomimetischen Bestandteil Hydroxylapatit, einem natürlichen und wichtigen Bestandteil von Zähnen und Knochen. Um K. am Markt zu etablieren, schaltete die Beklagte zunächst ab dem 25.12.2017 Werbespots im Fernsehen, in der die Beklagte das eigene Produkt gegenüber konventionellen Zahnpasten mit dem herausgestellten Vorteil bewarb, dass diese nicht die „umstrittene Chemikalie“ Fluorid enthalte, wobei die Konsumenten dazu aufgefordert wurden, nachzuprüfen, ob ihre Zahnpasta Fluorid enthalte. Gegen diese Werbekampagne erwirkte die Klägerin ein Verbot im Wege einer einstweiligen Verfügung vor dieser Kammer (Az. 315 O 20/18; Anlage K 7). Kurz nach Beginn der Fernsehkampagne bewarb die Beklagte K. ebenfalls in der Presse. Die Anzeigen standen entweder unter der Überschrift „ Fluorid – erste Verbraucherschützer rufen nach Verbot“ oder unter der Überschrift „Fluorid – in der Zahnpasta schädlich?“. Gegen diese Werbung erwirkte die Klägerin ebenfalls ein Verbot im Wege einer einstweiligen Verfügung vor dieser Kammer (Az. 315 O 38/18; Anlage K 9). Anlässlich dieser Werbekampagnen haben die Deutsche Gesellschaft zur Zahnerhaltung, die Deutsche Gesellschaft für Präventivmedizin und die Bundeszahnärztekammer eine Stellungnahme veröffentlicht, in der sie die Werbung der Beklagten scharf kritisieren und den Standpunkt einnehmen, dass Fluorid im Gegensatz zu Hydroxylapatit zu einer wirksamen Kariesprophylaxe beitrage und dies wissenschaftlich abgesichert sei ( Anlage K 8). Infolgedessen veröffentlichte die Beklagte die streitgegenständliche Werbeanzeige, die die Beklagte selbst als offenen Brief bezeichnet. Unter der Überschrift „ K. vs. Fluorid“ entschuldigte sich die Beklagte zunächst bei den Zahnärzten für den durch ihre Werbekampagnen aufgekommenen Unmut. In dem Brief wiederholt die Beklagte sodann unter Verweis auf eine Protestbewegung in Australien gegen Fluorid im Trinkwasser, dass die Einnahme von Fluorid umstritten sei und Hydroxylapatit eine klinisch getestete „unbestrittene“ Alternative zu Fluorid bei der Kariesprophylaxe sei. Dies sei durch die Studie von Schlangenhauf et al. (Anlagenkonvolut B 13) belegt. K. eröffne den Patienten somit die Möglichkeit, bei der Kariesprophylaxe auf Fluorid zu verzichten. Die Beklagte führt in der Werbeanzeige an, dass die Wirksamkeit von Hydroxylapatit in der Zahnpflege durch über 50 wissenschaftlichen Studien belegt sei (vgl. Anlage B 12). Die Veröffentlichung erfolgte deutschlandweit mit großer Reichweite in Presseerzeugnissen. So betrug der Werbeaufwand für die am 06.02.2018 und 07.02.2018 veröffentlichten Anzeigen ca. 2,6 Millionen Euro (Anlage K 11). Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.02.2018 auch hinsichtlich dieser Werbekampagne ab und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlage K12). Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. In der Folge erwirkte die Klägerin am 23.02.2018 ein Verbot der streitgegenständlichen Werbeanzeige im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dieser Kammer, das der Klägerin am 13.03.2018 zugestellt wurde (Az.: 315 O 58/18; Anlage K 14). Der mit Schreiben vom 29.03.2018 übermittelten Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung kam die Beklagte nicht nach (Anlage K 15). Die Wirksamkeit von Fluorid in der Kariesprävention ist durch wissenschaftliche Studien belegt (vgl. Bl.42 d.A). Ebenso existieren zahlreiche Studien zu einer Wirksamkeit von Hydroxylapatit zur Verbesserung der Zahngesundheit (Anlage B 12), wobei sich mit der Nichtunterlegenheit einer hydroxylapatithaltigen Zahnpasta gegenüber fluoridhaltigen Zahnpasten hinsichtlich der Kariesprophylaxe einzig die aktuelle Studie von Schlangenhauf et al. befasst, die am 30.01.2019 publiziert wurde (Anlage B 22). Die Klägerin behauptet, fluoridhaltige Zahnpasten seien maßgeblich für den Rückgang von Karies in der Bevölkerung verantwortlich. Die Klägerin schließt sich der Aussage der „wissenschaftlich abgesicherten Patienteninformation der Bundeszahnärztekammer und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ an, wonach Fluorid der wichtigste Baustein zur Kariesprophylaxe sei (Anlage K 3). Die lediglich 6 Monate dauernde Studie von Schlangenhauf et al. entspreche hingegen nicht den wissenschaftlichen Standards und sei daher ungeeignet, die von der Beklagten getätigten Aussagen zu der Nichtunterlegenheit von K. gegenüber herkömmlichen, fluoridhaltigen Zahnpasten zu stützen. Dies ergebe sich schon aus den Einschränkungen, die die Studienautoren hinsichtlich der Aussagekraft ihrer Studie selbst vornähmen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens bezüglich der Nichteinhaltung wissenschaftlicher Standards wird auf die S. 101-104 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin behauptet weiterhin, dass die Aussage der Beklagten, dass K. „unbestritten“ eine Alternative zu Fluorid darstelle, unzutreffend sei. So habe es trotz der Tatsache, dass die Studie der Fachwelt bei Veröffentlichung der Werbeanzeige noch nicht zugänglich gemacht worden war, neben der gemeinsamen Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft zur Zahnerhaltung, der Deutschen Gesellschaft für Präventivmedizin und der Bundeszahnärztekammer auch eine ablehnende Stellungnahme des Wissenschaftlers Prof. K1 gegeben (Anlage K6). Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, dass durch die Erwähnung der aufkommenden australischen Protestbewegung gegen Fluorid im Trinkwasser der von ihr in Übereinstimmung mit den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1223/2009 (im Folgenden „Kosmetik-VO“) benutzte Bestandteil Fluorid, durch die Beklagte herabgesetzt werde. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund der vorangegangenen und durch die Kammer verbotenen Werbekampagnen zu betrachten. Von der verbotenen Werbekampagne distanziere sich die Beklagte gerade nicht ausreichend und glaubhaft, sondern entschuldige sich lediglich für den „Unmut“, den sie verursacht habe, aber nicht für die Aussagen der Kampagnen. Nach Ansicht der Klägerin liegen durch die streitgegenständliche Werbeanzeige insbesondere Verstöße gegen Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-VO und § 5 UWG vor. Die Klägerin beantragt, I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, das Zahnpflegeprodukt „ K.“ mit der nachstehend wiedergegebenen Werbeanzeige zu bewerben und/oder bewerben zu lassen II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I., aufgeschlüsselt nach Publikationen, in denen die Anzeige veröffentlicht worden ist, deren Verbreitung (Auflage) und der Preise, die für die jeweiligen Anzeigen gezahlt worden sind, dies in Form einer geordneten Rechnungslegung. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen durch die rechtsverletzenden Handlungen gemäß Ziffer I. entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen. IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.948,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Auswirkungen von fluoridhaltigen Zahnpasten für eine erfolgreiche Kariesprophylaxe seien zu relativieren. Entscheidend für den Rückgang von Karies seien vielmehr ein höheres Bewusstsein in der Bevölkerung für Zahngesundheit („dental awareness“) und zahlreiche weitere Faktoren wie etwa die verbreitetere Verwendung von elektrischen Zahnbürsten oder verbesserte Zahnpastenformulierungen (Bl. 42 f. d.A). Die Beklagte behauptet weiter, die Wirksamkeit von Hydroxylapatit für die Zahngesundheit sei zwar weniger gut erforscht als jene von Fluorid, aber wissenschaftlich nachgewiesen. Durch die Studie Kani et al. sei insbesondere auch die Wirksamkeit von Hydroxylapatit in der Kariesprophylaxe belegt ( Anlagenkonvolut B 7). Die Studie von Schlangenhauf et al. entspreche den wissenschaftlichen Standards und weise die Nichtunterlegenheit von K. im Vergleich zu herkömmlichen, fluoridhaltigen Zahnpasten nach. Die Einschränkungen, die sich aus der Studie selbst ergeben, seien in wissenschaftlichen Studien üblich und machten die in der Werbeanzeige getätigten Aussagen nicht unzutreffend. Die Einnahme von Fluorid über das Trinkwasser werde aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nicht mit der empfohlenen Verwendung – sprich dem Ausspucken – von Zahnpasten gleichgesetzt. Der Hinweis auf die Protestbewegung gegen die Einnahme von Fluorid über das Leitungswasser in Australien sei inhaltlich korrekt und ein neutraler Hinweis auf die Wahlmöglichkeit, auch auf Fluorid verzichten zu können. Der „offene Brief“ sei auch insgesamt sachlich gehalten und unterscheide sich deutlich von den verbotenen Werbekampagnen und weise keine besondere Nähe zu diesen auf. Eine Herabsetzung des Bestandteils Fluorid oder eine Irreführung der Rezipienten liege nicht vor. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Werbeanzeige rechtlich nicht zu beanstanden sei, insbesondere nicht unter den Gesichtspunkten des Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-VO und des § 5 UWG. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird gemäß § 313 Abs.2 ZPO ergänzend auf die Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie die Niederschrift der Sitzung vom 27.02.2019 Bezug genommen.