Entscheidung
3 StR 502/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:260116B3STR502
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:260116B3STR502.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 502/15 vom 26. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2016 gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Dessau-Roßlau vom 27. April 2015 wird das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten im Fall II. 8. der Urteils- gründe unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zur Last liegt und auf den Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis be- schränkt; im Umfang der Einstellung und Beschränkung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, we- gen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchter Körperverletzung, we- gen Diebstahls in drei Fällen, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in sechs 1 - 3 - Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrer- laubnis und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Ver- stoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens eines Faustdolches in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen ver- fassungswidriger Organisationen und mit Beleidigung in fünf rechtlich zusam- mentreffenden Fällen sowie wegen Bedrohung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsan- stalt angeordnet. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Teileinstellung und zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel führt indes zur teilweisen Einstellung und Beschränkung des Ver- fahrens im Fall II. 8. der Urteilsgründe. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Bezüglich der Tatvorwürfe des Diebstahls und der Verkehrsunfallflucht am 27. Mai 2012, die Gegenstand der Anklage 396 Js 16069/12 vom 10. Dezember 2012 waren (Blatt 137 ff. Band VIII), wird beantragt, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im Übrigen ausgeurteilte Strafe einzu- stellen. Der Angeklagte wurde im Fall II.8 (UA S. 42 f.) lediglich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt (UA S. 97; Blatt 45 Protokollband). Zumin- dest der angeklagte Vorwurf der Verkehrsunfallflucht steht in Tatmehr- heit (§ 53 StGB) zu dieser Tat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1967 - 4 StR 461/66 -, BGHSt 21, 203). Bezüglich des Diebstahls dürfte zu- gunsten des Angeklagten wohl Tateinheit (§ 52 StGB) anzunehmen 2 - 4 - sein (vgl. BGH, Beschluss vom 08. August 2006 - 4 StR 263/06 -, juris). Das Verfahren wurde insoweit bisher nicht gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. Blatt 48, 51 Protokollband). Der erfolgte Teilfreispruch bezieht sich auf eine an- dere Tat (UA S. 111 ff.)." Dem schließt sich der Senat an. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol 3