Entscheidung
4 StR 263/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 263/06 vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. Dezember 2005 dahin ge- ändert, dass a) der Angeklagte in den Fällen II. 1 und 2 der Urteils- gründe des Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzli- cher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, b) die im Fall II. 2 verhängte Einzelstrafe entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tat- einheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 3), wegen Diebstahls "im besonders schwe- ren Fall" (Fall II. 1), wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 2) und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fall II. 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner eine Sperre für die Erteilung 1 - 3 - der Fahrerlaubnis von fünf Jahren angeordnet. Mit seiner Revision rügt der An- geklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zwar zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, hat jedoch darüber hinaus keinen Erfolg. Zu Unrecht ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die in den Fäl- len II. 1 und 2 festgestellten Tathandlungen im Verhältnis der Tatmehrheit zu- einander stehen. Aus den zu diesen Fällen getroffenen Feststellungen ergibt sich indes, dass insoweit Tateinheit vorliegt. Hierzu hat der Generalbundesan- walt ausgeführt: 2 "In den Fällen II. 1 und II. 2 (UA S. 6 ff., 10) kommt die An- nahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl einerseits und der Trunkenheitsfahrt sowie dem Fahren ohne Fahrer- laubnis andererseits nicht in Betracht. Diese Delikte stehen gemäß § 52 Abs. 1 StGB in Tateinheit zueinander. Die den Straftatbeständen zu Grunde liegende Handlung ist identisch, weil im konkreten Fall die Wegnahme des PKW Opel Kadett durch das Wegfahren erfolgt (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 242 Rdn. 61 m.w.N.). Die für die Tat im Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängte Einzel- strafe von einem Jahr (UA S. 13) muss daher entfallen. Die Gesamtfreiheitsstrafe wird davon nicht berührt. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Kammer insgesamt eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wäre sie sich der tateinheitlichen Begehung in den Fällen II. 1 und II. 2 be- wusst gewesen. Die von § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB geforderte zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten wäre wegen des identischen Gesamt- unrechtsgehalts aller Taten die gleiche geblieben. Die erkann- te Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Mona- - 4 - ten überschreitet auch bei Wegfall der einjährigen Einzelfrei- heitsstrafe nicht die von § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB gesetzte Grenze". Dem tritt der Senat bei. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. 3 Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović Sost-Scheible