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Beschluss

3 StR 473/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verhängung von Jugendstrafe setzt voraus, dass schädliche Neigungen bereits vor der Tat angelegt waren und zum Urteilszeitpunkt fortbestehen. • Die bloße Mitwirkung an einer bereits gewalttätigen Tat begründet ohne weitere Anhaltspunkte keine schädlichen Neigungen. • Bei der Prüfung der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG sind situative und gruppendynamische Einflüsse zu berücksichtigen. • Fehlende nachvollziehbare Feststellungen zu Vorleben und gegenwärtiger Persönlichkeit des Täters führen zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zu schädlichen Neigungen und Schuldschwere • Die Verhängung von Jugendstrafe setzt voraus, dass schädliche Neigungen bereits vor der Tat angelegt waren und zum Urteilszeitpunkt fortbestehen. • Die bloße Mitwirkung an einer bereits gewalttätigen Tat begründet ohne weitere Anhaltspunkte keine schädlichen Neigungen. • Bei der Prüfung der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG sind situative und gruppendynamische Einflüsse zu berücksichtigen. • Fehlende nachvollziehbare Feststellungen zu Vorleben und gegenwärtiger Persönlichkeit des Täters führen zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alt. Er wurde wegen Beihilfe zum räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Er hatte einem Freund geholfen, ein zuvor gestohlenes Mobiltelefon in Besitz zu halten; die Tat war bereits durch Gewalteinwirkung gegen das Opfer gekennzeichnet. Der Angeklagte war bislang unbestraft und befand sich nach der Tat fünf Monate in Untersuchungshaft. Das Landgericht wandte Jugendstrafrecht an und verhängte eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wobei es schädliche Neigungen und Schwere der Schuld annahm. Der Angeklagte legte Revision mit der Rüge sachlicher Rechtsfehler ein. Der BGH überprüfte insbesondere, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG und die Bemessung nach § 18 Abs. 2 JGG hinreichend begründet sind. • Das Landgericht hat zutreffend Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG angewandt, die Begründung für die Annahme schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) genügt jedoch nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH. • Schädliche Neigungen sind in der Regel nur anzunehmen, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel bereits vor der Tat bestanden und zum Urteilszeitpunkt noch gegeben sind; das Urteil legt solche Vorbelastungen nicht dar und stützt die Annahme lediglich auf die Tatbeteiligung. • Ebenso fehlt eine Darstellung dafür, dass etwaige Persönlichkeitsmängel zum Zeitpunkt des Urteils fortbestanden; pauschale Aussagen über die Notwendigkeit einer längerfristigen Einwirkung genügen nicht. • Die Kammer hat die Erforderlichkeit der Jugendstrafe auch nicht ausreichend mit der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG) begründet, weil sie die Tatbegehung an sich heranzieht und nicht prüft, ob situative oder gruppendynamische Faktoren die Beteiligung erklärten. • Mangels tragfähiger Feststellungen zur Persönlichkeit und Schuldschwere bedarf der Rechtsfolgenausspruch umfassender neuer Prüfung; deshalb ist dieser aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten war insoweit erfolgreich, dass der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben wurde; das Urteil des Landgerichts wird im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen, sodass der Schuldspruch bestehen bleibt. Entscheidender Mangel war die unzureichende substantielle Begründung für die Annahme schädlicher Neigungen und für die Einschätzung der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG; insbesondere fehlen Feststellungen, dass Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat bestanden und zum Urteilszeitpunkt fortbestanden, sowie eine Auseinandersetzung mit möglichen situativen bzw. gruppendynamischen Einflüssen. Daher muss die Jugendstrafe neu geprüft und begründet werden, während die Frage der Strafbarkeit selbst nicht berührt wurde.