Beschluss
1 Ws 14/17
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2017:0302.1WS14.17.0A
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Leitsätze
1. Auch zwei verfahrensfremde Straftaten können die Annahme einer wiederholten Begehung einer die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat begründen.(Rn.48)
2. Ist für die verfahrensfremden Taten eine Einheitsjugendstrafe gebildet worden, so ist deren Schwere mittels einer retrospektiven Bewertung des objektiven Tatunrechts vorzunehmen.(Rn.57)
3. Der notwendige Schweregrad ist dann gegeben, wenn die durch das objektive Tatunrecht begründete Gefahr für die Allgemeinheit jeweils normativ mit dem Mindestmaß korrespondiert, das für die Prognoseentscheidung nach § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO erforderlich ist.(Rn.59)
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15. Februar 2017 wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschuldigten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 109 Abs. 2, 74 JGG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch zwei verfahrensfremde Straftaten können die Annahme einer wiederholten Begehung einer die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat begründen.(Rn.48) 2. Ist für die verfahrensfremden Taten eine Einheitsjugendstrafe gebildet worden, so ist deren Schwere mittels einer retrospektiven Bewertung des objektiven Tatunrechts vorzunehmen.(Rn.57) 3. Der notwendige Schweregrad ist dann gegeben, wenn die durch das objektive Tatunrecht begründete Gefahr für die Allgemeinheit jeweils normativ mit dem Mindestmaß korrespondiert, das für die Prognoseentscheidung nach § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO erforderlich ist.(Rn.59) Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15. Februar 2017 wird verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschuldigten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 109 Abs. 2, 74 JGG). I. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt gegen den im Zeitpunkt der Tat 18 Jahre und sieben Monate alten Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen besonders schweren Raubes. 1. Dem Beschuldigten liegt Folgendes zur Last: a) Gemeinsam mit den Mitbeschuldigten G, Gö, V sowie seinem Bruder E. L soll er - maßgeblich nach seinen Vorgaben (Bl. 476 d.A.) - einen Raubüberfall auf eine Filiale des Möbelhauses Höffner, Holsteiner Chaussee 130, 22523 Hamburg, verabredet und am 30. November 2016 arbeitsteilig durchgeführt haben. Die Beschuldigten waren in der Zeit vor dem Tattag dahin überein gekommen, sich nach vorangehendem Verstecken in den Verkaufsräumen der Filiale (Bl. 476 d.A.) nach Ladenschluss Zutritt zu den verschlossenen Kassenräumen des Möbelgeschäfts dadurch zu verschaffen, dass der Mitbeschuldigte G - ein Auszubildender in dieser Filiale - dort klopfen und sich durch den Türspion zu erkennen geben sollte. Nach dem Öffnen der Tür durch die mit der Abrechnung befassten Mitarbeiter sollten diese durch die Beschuldigten A. L und V (Bl. 476 d.A.), jeweils mit Sturmhauben maskiert, mit einem Messer bedroht (Bl. 476 d.A.) und - unter Vortäuschung einer Geiselnahme Gs - gefesselt werden. Sodann sollten ihnen ihre Wertsachen, die Tresorschlüssel und solche zu sonstigen Schließfächern abgenommen werden, um sodann sämtliches vorhandenes Bargeld zu entwenden. Der Beschuldigte A. L erwartete eine Tatbeute von etwa 50.000 €. Weiter wurde verabredet, Sturmhauben, ein Messer sowie Plastikklebeband als Fesselungsmaterial zu kaufen. E. L und Gö sollten die beiden weiteren Beschuldigten zum Tatort fahren und sodann in der Nähe mit dem Fluchtfahrzeug warten, bis die Beschuldigten - mit Ausnahme Gs - nach dem Überfall das Möbelfachgeschäft verlassen hätten. Gös Beuteanteil wurde - auf Geheiß des Beschuldigten A. L - auf 1.000 € bestimmt (Bl. 476 d.A.). b) Diesen Tatplan setzten die Beschuldigten am 30. November 2016 um. Der Beschuldigte A. L traf - abgesetzt von den Mitbeschuldigten Gö und E. L (Bl. 476 d.A.) - mit dem V etwa gegen 18 Uhr an der Filiale ein (Bl. 476 d.A.). Beide hielten sich fortan verborgen in den Verkaufsräumen auf. Jedenfalls nach Ladenschluss trafen sie - tatplangemäß - auf G und begaben sich mit diesem um etwa 20:30 Uhr zum Kassenraum, den G kurz zuvor noch unter einem Vorwand ausbaldowert hatte („Suche meine HW-Karte“). Auf sein Klopfen öffnete die hierdurch tatplangemäß getäuschte Zeugin B, die gemeinsam mit der Zeugin T gerade mit dem Auszählen der Tageseinnahmen beschäftigt war. Die Beschuldigten drangen unter Vorhalt eines Messers mit etwa 20 cm Klingenlänge („Fleischermesser“, Bl. 123, 476 d.A.) in den Raum ein und zwangen die beiden anwesenden Zeuginnen, sich auf den Boden zu legen. Sodann fesselten sie diese an Armen und Beinen mit Plastikklebeband. c) Währenddessen forderte ein Beschuldigter die Zeugin B auf, die „Schlüssel für Geld“ herauszugeben, sie anderenfalls „abstechen zu wollen“ und durchsuchte die verängstigte Frau. Er fand den Schlüsselbund und übergab diesen seinem Komplizen, der sich „zielstrebig“ in den Tresorraum begab und (Bl. 138 d.A.) dort die nunmehr erreichbaren Bargeldbestände, auch die sog. „Safebags“ (Bl. 172 d.A.), leerräumte. Sodann schnitten die Beschuldigten die Telefonkabel im Kassenraum durch, verließen mit der Beute und dem Schlüsselbund des Möbelhaues den Kassenraum und befahlen den beiden Zeuginnen, nicht die Polizei zu verständigen. Sie trafen etwa um kurz vor 21 Uhr am verabredeten Treffpunkt an dem von den Mitbeschuldigten Gö und E. L bereitgehaltenen Fluchtfahrzeug an der nahegelegenen Bushaltestelle ein und fuhren gemeinsam ab (Bl. 476 d.A.). Nach der Flucht forderte der G beide Zeuginnen auf, „ruhig" zu bleiben und liegen zu bleiben. d) Die Beschuldigten erbeuteten an Bargeld 19.470,63 € und entwendeten der gefesselten Zeugin B ein Armband („585 Gelb- mit Weißgold", Bl. 138, 139 d.A.). Überdies stahlen sie die Schlüssel des Möbelhauses. Durch den dadurch notwendigen Austausch von Schlössern entstand dem Möbelhaus ein Sachschaden von etwa 9.200 €. Durch die krankheitsbedingten Fehltage der durch die Gewalttat verletzten Zeuginnen B und T ist dem Unternehmen ein weiterer Schaden von etwa 5.000 € entstanden. Im Fluchtwagen zeigte sich der Beschuldigte A. L „voll glücklich über das ganze Geld" (Bl. 476 d.A.). Gö und E. L erhielten sodann jeweils einen Anteil von 1.300 € (Bl. 476 d.A.); die weiteren Beschuldigten erhielten etwa jeweils 4.000 € (Bl. 478 d.A.). e) Die Zeugin B erlitt durch die sehr straffe Fesselung mit dem Plastikklebeband mehrere schmerzhafte Hämatome an den Unterarmen (Bl. 143 ff., 167 ff. d.A.), welche sämtliche Beschuldigte zuvor als mögliche Folge der Fesselung auch billigend in Kauf genommen hatten. Die Zeugin T erlitt an den Handgelenken Rötungen (Bl. 176 d.A.) und litt noch mehrere Tage nach der Tat an massiven Schlafstörungen und musste sich noch am 2. Dezember 2016 nach dem Essen übergeben (Bl. 172 d.A.). 2. Wegen dieser Tat erließ das Amtsgericht Hamburg - Jugendrichter - am 28. Dezember 2016 gegen den Beschwerdeführer Haftbefehl (Bl. 270 d.A.). Es stützte ihn auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO) und begründete diese mit einer rechtskräftigen Verurteilung aus dem Jahre 2016. Hiermit war der Beschwerdeführer durch eine Jugendkammer des Landgerichts im Berufungsrechtszug zwei Wochen vor der hier verfahrensgegenständlichen Tat zu einer bedingten Jugendstrafe (§ 31 Abs. 1 und 2 JGG) von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden (610 Ns 18/16 jug.). 3. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Februar 2017 verwarf das Landgericht Hamburg mit der in der Beschlussformel benannten Entscheidung. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner weiteren Beschwerde; er beanstandet in erster Linie die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr; in den zuvor rechtskräftig abgeurteilten Taten vermag die Verteidigung „ersichtlich" keine schwerwiegenden Taten zu erkennen (Bl. 780 d.A.). II. Die weitere Beschwerde des Beschuldigten ist zulässig (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO); dem Rechtsmittel bleibt aber der Erfolg versagt. Die Voraussetzungen für den Erlass und den Vollzug des Haftbefehls liegen vor (§§ 105, 109 Abs. 2 JGG i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StPO). 1. Die erforderlichen dringenden Verdachtsgründe sind gegeben (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). a) Dringender Tatverdacht besteht, wenn aufgrund bestimmter, im Zeitpunkt der Entscheidung aktenkundiger Tatsachen eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des Beschuldigten im Erkenntnisverfahren besteht (vgl. nur KK- StPO/Graf, 7. Aufl., § 112 Rn. 6 ff.). b) Gemessen hieran ist der Beschwerdeführer der im Haftbefehl aufgeführten Tathandlungen dringend verdächtig. aa) Er hat sich zur Tat nicht eingelassen. Er wird in der Hauptverhandlung allerdings hochwahrscheinlich schon überführt werden durch die Angaben des Mitbeschuldigten Gö. Dieser hat in seiner polizeilichen Vernehmung vom 23. Januar 2017 den vorstehend unter I.1 dargelegten Geschehnissen entsprechende Angaben gemacht (Bl. 476 ff. d.A.). Die Angaben sind durchgehend glaubhaft; der Beschuldigte belastet sich selbst schwer und sagt insgesamt detailliert und differenziert aus. bb) Die Angaben des Gö werden vollständig gestützt durch das Ergebnis der gebotenen Gesamtschau weiterer aktenkundiger Beweiszeichen. Hierzu im Einzelnen: (1) Der Beschuldigte wird belastet durch das daktyloskopische Gutachten des Landeskriminalamts Hamburg vom 23. Dezember 2016 (Bl. 238 d.A.). Auf der von den Tätern - entsprechend den glaubhaften Angaben der Zeuginnen B und T - am Tatort zurückgelassenen Messerverpackung konnte der Abdruck des Daumens der linken Hand des Beschwerdeführers festgestellt werden. Hierbei handelt es sich um ein standardisiertes Gutachten (vgl. BGH, Urt. v. 29. September 1992 - 1 StR 494/92, NStZ 1993, 95; Urt. v. 27. Oktober 1999 - 3 StR 241/99, NJW 2000, 1350, 1351; ferner nur KK-StPO/Ott, 7. Aufl., § 261 Rn. 32; MünchKomm- StPO/Wenske, § 267 Rn. 236 jeweils m.w.N.). (2) Der Beschuldigte ist überdies befreundet mit dem Mitbeschuldigten G (Bl. 315, 343 d.A.), dessen Tatbeteiligung mit Blick auf die Tatbegehungsweise auf der Hand liegt. Als einziger Mitarbeiter des geschädigten Möbelhauses wurde er durch die Täter nicht gefesselt und redete nach der Flucht seiner Mittäter beruhigend auf die Zeugen ein. Er verfügte als Auszubildender auch über die notwendigen Insiderkenntnisse über Art, Zeit und Ort der Abrechnung von Tageseinnahmen, auf die es die Tätergruppe erkennbar abgesehen hatte. Die weiteren Beschuldigten verfügten über solche Kenntnisse nicht. (3) Die Wohnungsdurchsuchung hat belastbaren Anhalt über bemerkenswerte wirtschaftliche Leistungsfähigkeiten des erwerbslosen Beschwerdeführers zutage gebracht (Bl. 794 d.A.). Obwohl dieser keiner legalen Beschäftigung nachgeht, verfügte er erstaunlicherweise in der Zeit nach dem Raubüberfall auf Möbel Höffner über erhebliche finanzielle Mittel. So war es ihm trotz eines angeblich durchgeführten unbezahlten Praktikums bei einem Friseur möglich (Bl. 794 d.A.), bereits am 3. Dezember 2016 ein iPhone 6 für 400 € und Ende Dezember eine Gaswaffe für 250 € zu erwerben. Die Halbtagsstelle seiner Mutter dürfte das ebenso wenig erklären wie jede andere rein denktheoretisch mögliche Schenkung. (4) Überdies konnte zur Tatzeit das Mobiltelefon des Bruders des Beschwerdeführers, des Mitbeschuldigten E. L, in der den Tatort erfassenden Funkzelle festgestellt werden (Bl. 223 d.A.). Auch dieser Umstand belegt die Angaben des Mitbeschuldigten Gö. zum Tatbeitrag der Fluchtwagenbesatzung. (5) Schließlich belegen die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten, dass ihm gerade die Begehung von Vermögensdelikten nicht wesensfremd ist (vgl. nachstehend S. 11). cc) Die Straftat des Beschwerdeführers erweist sich hiernach rechtlich als besonders schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung in zwei Fällen (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs.1 Nr. 2, § 239 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 52 StGB). 2. Es besteht auch der nach § 112 Abs. 2, § 112a StPO erforderliche Haftgrund. Denn der Beschuldigte ist der wiederholten Begehung schwerster Straftaten dringend verdächtig; es besteht beim Beschuldigten - in Freiheit belassen - darüber hinaus die Gefahr weiterer schwerer Straftaten gleicher Art. Das Ermittlungsergebnis trägt die Annahme einer Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO. Hiernach muss der Beschuldigte zum einen dringend verdächtig sein, eine Anlasstat in Form einer Katalogtat nach § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO wiederholt oder fortgesetzt begangen zu haben, welche den Rechtsfrieden schwerwiegend beeinträchtigt; zum anderen müssen bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde und die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten steht. a) Wiederholt ist eine Straftat dann begangen, wenn der Beschuldigte mindestens zweimal durch rechtlich selbstständige Handlungen (§ 53 StGB) dasselbe Strafgesetz verletzt hat (Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Aufl., § 112a Rn. 8; LR /Hilger, 26. Aufl., § 112a Rn. 26; KK-StPO/Graf, a.a.O., § 112a Rn. 13; BeckOK-StPO/Krauß, 27. Ed., § 112a Rn. 3b), wobei geringfügige Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung bedeutungslos sind. Es reicht aus, wenn das Verfahren, in dem die Haftfrage zu prüfen ist, nur eine Anlasstat zum Gegenstand hat und der Beschuldigte wegen mindestens einer weiteren Tat verurteilt worden ist oder anderweitig unter dringendem Tatverdacht verfolgt wird (vgl. BeckOK-StPO/Krauß, a.a.O., Rn. 3b ff.). Die wiederholt begangene Anlasstat muss in ihrer konkreten Gestalt indes in jedem Fall einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BVerfG, Beschl. v. 30. Mai 1973 - 2 BvL 4/73, BVerfGE 35, 185; ferner HansOLG Hamburg, Beschl. v. 4. August 2010 - 2 Ws 117/10; Beschl. v. 10. November 2016 - 2 Ws 238/16; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 9). Für diese Bewertung stellen neben der Art der Tatbegehung insbesondere Art und Ausmaß des verursachten Schadens im Einzelfall ein gewichtiges Beweiszeichen dar. Bei Diebstahlstaten nach § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB ist der erforderliche Unrechtsgehalt jedenfalls dann erreicht, wenn der Vermögensschaden 1.300 € übersteigt (vgl. auch Senatsbeschl. v. 28. November 2014 - 1 Ws 121/14; ferner nur MünchKomm-StPO/Böhm, § 112a Rn. 26 m.w.N.; LR/Lind, 26. Aufl., Nachtr. § 112a Rn. 9 m.w.N.). b) Diesen rechtlichen Anforderungen wird die durch das Ermittlungsergebnis dokumentierte Tatsachengrundlage gerecht. Der Beschuldigte ist neben der vorstehend beschriebenen Anlasstat eines weiteren besonders schweren Raubes dringend verdächtig. aa) Am 26. Februar 2016 kam er mit den Mitangeschuldigten S, Si und Em dahin überein, im arbeitsteiligen Zusammenwirken die Filiale von ALDI im Bahrenfelder Kirchenweg 80 in Hamburg zu überfallen. Hierbei sollten S und Si unter Verwendung von Sturmhauben und eines Brotmessers die Kassiererin bedrohen und zur Herausgabe von Bargeld auffordern, während der Beschwerdeführer und Em die Tatbegehung von der gegenüberliegenden Seite absichern sollten. Anschließend sollte die Tatbeute dem A. L übergeben und von diesem aufgeteilt werden. Dies setzte die Gruppierung auch um. S und Si begaben sich in die Filiale und bedrohten tatplangemäß die Zeugin Sch, die indes äußerte, kein Geld mehr zu haben und den Tätern abwehrbereit entgegen trat. Beide sahen in diesem Moment keine Gelegenheit mehr, an das erhoffte Bargeld zu gelangen. bb) Dieses Geschehen wird sich in der Hauptverhandlung erweisen lassen. (1) Der Beschuldigte hat seine Tatbeteiligung bestritten. Er habe sich nicht in der Nähe des ALDI-Marktes befunden. Er habe lediglich dem Mitbeschuldigten Em einen Schlüssel bringen wollen, diesen aber zuhause nicht angetroffen. Er sei sodann in Richtung des Penny-Marktes in der Friedensallee gegangen und sei dort gemeinsam mit dem Beschuldigten Em auf den Beschuldigten Si getroffen. Diese Einlassung ist bereits an sich unplausibel und von derartig vielen Zufälligkeiten durchgezogen, dass sie im Ergebnis nicht glaubhaft, sondern fernliegend ist. Zufälligerweise will der Beschuldigte den Em an dessen Wohnanschrift verfehlt haben, obwohl beide befreundet und im Besitz eines Mobiltelefons waren. Zufälligerweise trifft er dann unterwegs nicht nur den Em - der sich wiederum zufälligerweise „gerade auf dem Weg zu den anderen befand" (Bl. 88 d.A.) -, sondern zugleich auch noch den B Si, den man bei dieser Gelegenheit noch um eine Zigarette bittet und aus dem Nichts erscheint die Polizei. Ebenso zufällig kann die Polizei bei dieser Personengruppe unweit vom Tatort Sturmhauben und ein Messer sicherstellen. (2) Der Beschuldigte wird überführt werden durch die Angaben des Mitbeschuldigten Si. Zwar hat der Beschuldigte Si zunächst jede Tatbeteiligung bestritten; sodann hat er die Tat, wie vorstehend beschrieben, aber eingeräumt. Die Angaben sind glaubhaft. Zwar ist zu beachten, dass der Beschuldigte Si seine Einlassung später dahingehend änderte, dass es der gesondert Verfolgte M. gewesen sei, der den Tatplan entwickelt habe. Auch habe nicht L, sondern der Mitbeschuldigte Em das Messer zur Tatbegehung überlassen. Er blieb aber im Kern bei der Belastung des L. Dieser habe auf ihn eingeredet. Auch habe er aus dessen Äußerungen geschlossen, dass dieser „die Sachen" zuvor an den Beschuldigten Em übergeben habe. Im Übrigen stellte er auch im Rahmen dieser Vernehmung den Beschuldigten L als einen maßgeblichen Initiator der Tat dar. An dieser im Kern konstanten Einlassung hielt der Si auch als Zeuge vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona am 28. Juni 2016 fest. Überdies stellte er hier klar, dass L bei dem Überfall der ALDI-Filiale vor Ort anwesend und in die Tatbegehung eingebunden gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ändert auch das erkennbare Versehen der Polizei Hamburg - Löschung eines Vernehmungsteils - nichts am Beweiswert dieser Aussage (vgl. Bl. 70 d.A.). Der hiervon betroffene Teil der Vernehmung wird durch die Vernehmungspersonen aufzuklären sein, erscheint mit Blick auf die nunmehr bestehende Konstanz und die nachstehend darzustellenden Beweiszeichen indes ohne durchgreifende Bedeutung. Hinzuweisen ist an dieser Stelle nur noch auf die Angabe des Si, nach der L erbost reagiert habe, als seine Mittäter ohne Tatbeute aus der ALDI-Filiale zurückkehrten und nach der gemeinsamen Flucht vom Tatort vorgeschlagen habe, die Penny-Filiale zu überfallen. Genau auf dem Weg „Richtung Penny" habe er sich auch nach eigenen Angaben doch aber gerade befunden, als er „zufällig" auf die anderen Beteiligten getroffen sei. (3) Die Aussage des Si wird im Kern weiter durch den anderweitig abgeurteilten M. (vgl. Bl. 3R, 9R f. der Sitzungsniederschrift, SB HV Protokoll zu 4170 Js 27/16) sowie durch die Festnahmesituation nur 24 Minuten nach dem abgesetzten Notruf gestützt (Bl. 2 d.A.). Der Beschuldigte wurde gemeinsam mit weiteren drei Tatverdächtigen - unter anderem dem geständigen Si - in fußläufiger Entfernung vom Tatort festgenommen (Gehzeit etwa 16 Minuten; vgl. Google Maps). Hierbei konnten Sturmhauben und ein Messer sichergestellt werden (vgl. hierzu die polizeilichen Vermerke Bl. 2 ff., 6 ff. d.A. sowie besonders eindrucksvoll Bl. 40 d.A.). Dass an dieser Stelle dem Beschuldigten als Intensivtäter der Zufall einen Streich gespielt haben soll, bleibt lebensfremd. (4) Weiter gestützt werden die Angaben des Si durch die Feststellungen anderer rechtskräftiger Verurteilungen. Hier wird deutlich, dass zur „Gang" des Beschwerdeführers gerade auch der M. und der Em. gehören. Mit diesen gemeinsam hat er bereits erhebliche Straftaten geplant und ausgeführt (vgl. Amtsgericht Hamburg-Altona, Urt. v. 10. Juni 2016 UA S. 9). (5) Zu den Strukturen innerhalb der Tätergruppe hat der Beschuldigte selbst Angaben gemacht. Hiernach habe der Si von dem Em Angst (vgl. Bl. 88 d.A.; vgl. auch den Eindrucksvermerk Bl. 50 d.A.; ferner die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren 4170 Js 27/16, Bl. 5 ff., 37 d.A.). (6) Schließlich ist die Tatausführung mit der vorstehend beschriebenen Vorgehensweise beim Raubüberfall auf Möbel Höffner vergleichbar. Beide stützen sich indiziell wechselseitig. In beiden Fällen wurden Mitarbeiterinnen aus dem Kassenbereich mit körperlicher Gewalt unter Einsatz eines Küchenmessers bedroht. In beiden Fällen waren vier Personen eingebunden, von denen nur zwei die unmittelbare Tatausführung übernehmen sollten und die beiden weiteren Täter sicherten den Fluchtweg bzw. das Fluchtfahrzeug ab. In beiden Fällen hatte der Beschuldigte L Kontakt zur Tatwaffe oder führte diese gar selbst. Der modus operandi erweist sich daher als wechselseitiges Beweiszeichen. c) Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten erweisen sich schon auf den ersten Blick angesichts der professionellen Begehungsweise und der massiven Gewalttätigkeit jeweils als Straftat, welche die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigen (§ 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO). d) Der Beschuldigte hat jeweils auch das tatbestandlich geforderte Mindestsanktionsmaß zu erwarten. Gegen ihn wird eine - tatbestandlich ebenfalls umfasste (vgl. KG, Beschl. v. 28. Februar 2012 - 4 Ws 18/12, BeckRS 2012, 11918; LR/Hilger, a.a.O., Rn. 46; SK-StPO/Paeffgen, 5. Aufl., § 112a Rn. 20) - Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verhängt werden (§§ 17, 18 JGG; § 112a Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. hierzu LR/Lind, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). aa) Als Sanktionsart kommt hier allein die Jugendstrafe in Betracht (§§ 17, 18 JGG). Diese ist nach §§ 105, 17 Abs. 2 JGG zu verhängen, wenn wegen schädlicher Neigungen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist. (1) Die Jugendstrafe ist bereits wegen der Schwere der Schuld geboten. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die nach jugendspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Urt. v. 20. April 2016 - 2 StR 320/16, NJW 2016, 2050, 2051) zu bestimmende Schwere der Schuld ist die innere Tatseite. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt nur insofern Bedeutung zu, als hieraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des jugendlichen oder heranwachsenden Täters in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ-RR 2016, 325; Urt. v. 20. April 2016 - 2 StR 320/1, NJW 2016, 2050, 2051 m.w.N.; Beschl. v. 14. August 2012 - 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289, 290; ferner bereits BGH, Urt. v. 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263; Urt. v. 11. November 1960 - 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226). Vor diesem Hintergrund kommt betreffend die Tat vom 30. November 2016 der erkennbar rücksichtslosen und auf eine tiefsitzende Gewaltbereitschaft schließen lassenden Tatausführung besondere Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat zwei ihm unbekannte Zeuginnen allein deshalb verletzt, verängstigt und traumatisiert, um kurzfristig an Bargeld zu gelangen. Hierzu hat er - geplant und organisiert und mit Blick auf seine kriminelle Vita erkennbar nicht dem Eindruck gruppendynamischer Prozesse geschuldet - die Zeuginnen verletzt, gefesselt und mittels eines Brotmessers sowie mit einer Sturmhaube maskiert bedroht. Bereits dies verdeutlicht eine charakterliche Haltung, welche die Annahme der Schwere der Schuld rechtfertigt. Dies gilt gleichermaßen für die Tat vom 26. Februar 2016. Zwar stand er hier „nur Schmiere". Indes kam seiner Mitwirkung erkennbar besondere Bedeutung zu; ihm sollte die Tatbeute übergeben und von ihm sodann aufgeteilt werden. Auch hier sollte aus hochkriminellen Beweggründen eine ihm völlig unbekannte Frau durch maskierte Mittäter mit einem Brotmesser zu einer Geldübergabe gezwungen werden. Mehr an dieser Stelle auszuführen, ist auch angesichts seiner Spontanäußerung nach dem fehlgeschlagenen Versuch erkennbar nicht veranlasst. (2) Die Jugendstrafe ist auch wegen vorhandener schädlicher Neigungen des Beschwerdeführers geboten. Hierbei handelt es sich um erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie müssen schon vor der Tat angelegt gewesen sein und noch zum Urteilszeitpunkt bestehen; es müssen deshalb weitere Straftaten des Angeklagten zu befürchten sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschl. v. 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287; Beschl. v. 26. Januar 2016 - 3 StR 473/15, BeckRS 2016, 5427, jeweils m.w.N.). Die bereits zu den Zeitpunkten seiner früheren Verurteilungen festgestellten schädlichen Neigungen (vgl. hierzu Amtsgericht Hamburg-Altona, Urt. v. 10. Juni 2016 - 333 Ls 190/15 jug., UA S. 10, sowie Landgericht Hamburg, Urt. v. 15. November 2016 - 610 Ns 18/16 jug., UA S. 5) haben in der Tat vom 30. November 2016 abermals Ausdruck gefunden. Trotz laufender Bewährung und zuvor erlittener Untersuchungshaft („die ihn nachhaltig beeindruckt hat", LG Hamburg, a.a.O., S. 6) hat er den Unrechtsgehalt der von ihm bis dahin begangenen Straftaten nochmals gesteigert. Angesichts dieser fest eingeschliffenen Verhaltens- und Persönlichkeitsmuster liegt es auf der Hand, dass diese Erziehungsmängel auch zum Urteilszeitpunkt fortbestehen und eine mehrjährige erzieherische Einwirkung im Jugendstrafvollzug erforderlich machen werden. Dies wird nochmals plastisch dokumentiert durch den Erwerb einer Gaswaffe nur wenige Tage vor seiner Verhaftung und nach erst kurz zuvor erfolgten Kontakten zur Polizei in dieser Sache. bb) Die daher gebotene Jugendstrafe wird auch das gesetzlich von § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO geforderte Mindestmaß weit übersteigen. (1) Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Höhe der Jugendstrafe in erster Linie an erzieherischen Gesichtspunkten auszurichten und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abzuwiegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154; Beschl. v. 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186 m.w.N.). Das gilt namentlich auch dann, wenn - wie hier - die Jugendstrafe in erster Linie wegen der Schwere der Schuld zu verhängen ist (vgl. BGH, Urt. v. 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ-RR 2016, 325, 326). Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei schwerwiegenden Straftaten namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs zu beachten. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; Urt. v. 23. März 2010 - 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290 f.). (2) Der Beschwerdeführer ist vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, handelte während laufender Bewährung und hatte noch am Tattage persönlichen Kontakt zu seiner Bewährungshelferin. Auch vorangegangene Freiheitsentziehungen haben ihn nicht beeindruckt. Im Gegenteil: Das Maß seiner Delinquenz ist seitdem noch weiter gestiegen; nunmehr wendet er sich auch gegen höchstpersönliche Rechtsgüter seiner Mitmenschen und nimmt deren Verletzungen um des „schnellen Geldes" Willen in Kauf. Dieses Verhalten ist tiefsitzend und eingeschliffen. Sämtliche früheren Maßnahmen, zuletzt das durch die Bewährungshilfe begleitete Praktikum bei einem Frisör, vermochten hieran - was absehbar schien - nichts zu ändern. Sein Auftreten bei der Bewährungshilfe mit vordergründiger Verbindlichkeit und die Tatbegehung am nämlichen Abend sind beredt. Es wird nur langfristig über absehbar etwa fünf Jahre im Setting des Jugendstrafvollzugs auf ihn eingewirkt und er dieserart aus den bestehenden Strukturen nachhaltig gelöst werden können. e) Die Wiederholungsgefahr ist aber auch mit Blick auf verfahrensfremde frühere Verurteilungen des Beschwerdeführers gegeben. aa) Nach § 112a Abs. 1 Satz 2 StPO - eingeführt durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren - 2. Opferrechtsreformgesetz - vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2437) - kann der dringende Verdacht der wiederholten Begehung einer Katalogtat nach § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO zur Verbesserung der präventiven Wirkungen und des Opferschutzes auch auf solche Taten gestützt werden, die Gegenstand anderer laufender oder bereits abgeschlossener Verfahren sind oder waren (vgl. BT- Drucks. 16/12098, S. 19). Die wiederholte Begehung kann daher zunächst auf die dem Haftbefehl konkret zugrunde liegende Tat und auf eine weitere, etwa bereits rechtskräftig abgeurteilte Tat, die dasselbe Strafgesetz verletzt hat, gestützt werden (vgl. MünchKomm-StPO/Böhm, a.a.O., Rn. 33). Sie kann allerdings gleichermaßen auch allein auf frühere, bereits rechtskräftig abgeurteilte oder sonst verfahrensfremde Anlasstaten gestützt werden (a.A. MünchKomm-StPO/Böhm, a.a.O., Rn. 33, 42). Unberührt blieb durch das Reformgesetz freilich, dass der Beschuldigte dringend verdächtig sein muss, eine der im Straftatenkatalog des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO enthaltenen Anlasstaten in dem Verfahren begangen zu haben, in dem der Haftbefehl erlassen werden soll (BT-Drucks. 16/12098, S. 19). bb) Dieses Normverständnis ist mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar. Es drängt sich mit Blick auf die hier in Rede stehende Haftanordnung zum Schutze der Allgemeinheit in einem laufenden Ermittlungsverfahren aus teleologischen Erwägungen auf. Es erschiene nicht erklärlich, warum gerade solche Straftäter, die ihre Gefährlichkeit durch eine breit gestreute Delinquenz belegen, von der Präventivhaft leichter ausgenommen blieben, als solche, die wiederholt ein und dasselbe Delikt verwirklichen. Die Gesetzeshistorie erhellt hierzu nichts. Im Gesetzgebungsverfahren wurde eine solche Begründung der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 StPO erklärlicherweise nicht diskutiert. Durch das 2. Opferrechtsreformgesetz wurde nämlich lediglich die dem vorgelagerte - bis dahin obergerichtlich uneinheitlich beantwortete - Frage klarstellend beantwortet, ob überhaupt verfahrensfremde Taten bei der Prüfung wiederholter Tatbegehung berücksichtigt werden dürfen (vgl. nur BT-Drucks. 16/12098, S. 19; LR/Lind, a.a.O., Rn. 1; MünchKomm-StPO/Böhm, a.a.O., Rn. 34, jeweils m.w.N.). Die hier in Rede stehende Sicherungshaft gebietet es indes aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 349; BVerfG, Beschl. v. 30. Mai 1973 - 2 BvL 4/73, BVerfGE 35, 185, 191), bei verfahrensfremden, zeitlich zurückliegenden Taten die aktuelle Gefahrenlage besonders sorgfältig zu prüfen (vgl. KG, Beschl. v. 30. März 2010 - 4 Ws 38/10, NStZ-RR 2010, 291). Je weiter die Taten zurückliegen und je loser sich ein einendes kriminogenes Band zwischen einzelnen früheren Taten erweist, desto mehr verlieren diese an Gewicht für die - auf einer späteren Ebene unter Einbeziehung der verfahrensgegenständlichen Tat zu prüfende (vgl. anschaulich KMR/Wankel, 61. EL [2011], § 112a, Rn. 1) - Wiederholungsgefahr (vgl. etwa auch Schlothauer/Weider/Nobis, Das Recht der Untersuchungshaft, 5. Aufl., Rn. 672; SSW-StPO/Herrmann, 2. Aufl., § 112a Rn. 18). cc) Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig wegen Katalogtaten nach § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO verurteilt worden. (1) Der Beschwerdeführer wurde am 10. Juni 2016 durch das Amtsgericht Hamburg-Altona - in der Fassung des Berufungsurteils vom 15. November 2016 - rechtskräftig zu einer bedingten Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt (333 Ls 190/15). Er ist damit unter anderem schuldig erkannt worden, am 15. November 2015 gegen 2:55 Uhr in einer Einkaufsstraße in Ottensen gemeinschaftlich und arbeitsteilig mit weiteren Beteiligten handelnd die Eingangsschiebetüren zu einer dort belegenen Parfümerie-Filiale aufgebrochen und hieraus Waren im Gesamtwert von etwa 2.600 € entwendet zu haben. (2) Mit demselben Urteil ist er schuldig erkannt worden, am 13. Januar 2016 in einen am Altonaer Bahnhof belegenen Vodafone-Shop eingebrochen zu sein; allerdings wurde er hier in der Tatausführung gestört und brach diese ab. Auch in diesem Fall brach der Beschwerdeführer mit seinen Mittätern die Eingangstür auf. Er betrat die Geschäftsräume um „Stehlenswertes" zu entwenden (Bl. 262 d.A.). Schon mit Blick auf die in den Verkaufsräumen zu erwartenden hochpreisigen Mobiltelefone steht außer Frage, dass auch die - für § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO zureichende (vgl. nur KK-StPO/Graf, a.a.O., Rn. 15) - Versuchstat auf eine Tatbeute im Wert von mehr als 2.000 € abzielte. dd) Die rechtskräftigen Vorverurteilungen weisen auch das - in den Fällen des § 112a Abs. 1 Satz 2 StPO ebenfalls erforderliche (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 10) - Mindestmaß von einem Jahr auf. Im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 112a Abs. 1 Satz 1 StPO gibt das Gesetz durch das benannte Mindeststrafmaß von einem Jahr einen Anhalt für den notwendigen Unrechtsgehalt der absehbaren Straftaten vor. Bei dem Rückgriff auf verfahrensfremde Taten, die bereits abgeurteilt sind, kommt es - anders als bei § 112a Abs. 1 Satz 1 StPO - indes nicht auf eine solche Strafprognose an, sondern allein auf eine retrospektive Betrachtung. (1) Der Gesetzgeber des 2. Opferrechtsreformgesetzes hat durch den neueigefügten Satz 2 den Rückgriff auf frühere Verurteilungen bei der Prüfung wiederholter Tatbegehung ermöglichen wollen (vgl. BT-Drucks. 16/12098, S. 19). Die Fassung des übrigen Wortlauts hat er hingegen unverändert belassen, sodass auch hier eine Strafprognose geboten ist, wenn die verfahrensfremde Tat noch nicht rechtskräftig abgeurteilt ist (vgl. vorstehend II.2.d). Liegt indes ein rechtskräftiges Erkenntnis nach durchgeführter Hauptverhandlung vor, ist dessen Strafbemessung maßgeblich, denn jede hiervon gelöste ex-ante-Prognose im Zuge der Prüfung des § 112a StPO in einem zeitlich späteren Ermittlungsverfahren müsste in ihrer Genauigkeit hinter dieser tatgerichtlichen Schuldbemessung zurückbleiben, so- dass die allgemeine Ansicht mit Recht auf die verhängten Einzelfreiheitsstrafen im früheren Urteil abstellt (vgl. nur OLG Braunschweig Beschl. v. 29. Mai 2008 - Ws 188/08, StraFo 2008, 330; KK-StPO/Graf, a.a.O., Rn. 21; MünchKomm- StPO/Böhm, a.a.O., Rn. 41, jeweils m.w.N.). (2) Dies gilt gleichermaßen, wenn der rechtskräftigen Verurteilung eine Jugendstrafe zugrunde liegt und hier auf eine Einheitsjugendstrafe zumindest auch wegen einer Katalogtat nach § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO erkannt wurde. Zwar weist ein solcher Rechtsfolgenausspruch der in Rede stehenden Katalogtat keine Sanktion eindeutig zu und legt daher die tatgerichtliche Unrechtsbewertung nicht konkret offen. Auch kann eine nachträgliche Würdigung keinen sicheren Aufschluss über die konkrete Tatschuldbewertung durch den Tatrichter im Rahmen der Hauptverhandlung geben (vgl. etwa zur Sicherungsverwahrung bei einer Einheitsjugendstrafe als Vorverurteilung BGH, Urt. v. 25. November 2005 - 2 StR 272/05, BGHSt 50, 285, 293 f.). Dies allein kann aber noch nicht dazu führen, dass solche früheren Verurteilungen von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Norm aus tatsächlichen Gründen auszuscheiden haben (a.A. wohl Münch- Komm-StPO/Böhm, a.a.O.; LR/Lind, a.a.O., Rn. 10; KK-StPO/Graf, a.a.O., Rn. 21; KMR/Wankel, a.a.O., Rn. 14). (3) Der Reformgesetzgeber hat sich dieser Frage nicht ausdrücklich angenommen. Der Gesetzeswortlaut stützt eine auch nach der Gesetzesreform vorgesehene Anwendung des Haftgrundes auf Heranwachsende und eine vorgesehene Berücksichtigung früherer Urteile nach Jugendstrafrecht (vgl. zu einer anderen Gesetzesfassung § 106 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JGG: „Freiheitsstrafe"). Es liegt schon deshalb fern und ist durch nichts belegt, dass der Reformgesetzgeber hochdelinquente und gefährliche heranwachsende Straftäter - bei denen in aller Regel in früheren Verfahren Einheitsjugendstrafen zumindest auch wegen Katalogtaten nach § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO verhängt worden sind - von diesem Haftgrund ausnehmen wollte. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass ansonsten die Berücksichtigungsfähigkeit bei verfahrensfremden Taten von dem zufälligen Umstand abhinge, ob ihr Verfahren jeweils noch anhängig und damit einer Strafmaßprognose im Rahmen des § 112a Abs. 1 Satz 2 StPO zugänglich ist oder, ob das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden ist. (4) Um das ausdrückliche Anliegen des Gesetzgebers nach effektivem Opferschutz aber nicht leerlaufen zu lassen (vgl. BT-Drucks. 16/12098, S. 19), ist bei einer - wegen Katalog- und Nichtkatalogtaten - verhängten Einheitsjugendstrafe eine retrospektive Bewertung allein des objektiven Tatunrechts vorzunehmen. Das Interesse der Allgemeinheit an Schutz vor derartigen Rechtsbrüchen durch die Untersuchungshaft nach § 112a Abs. 1 StPO ist hier anhand der Urteilsfeststellungen zu jeder einzelnen Katalogtat zu bestimmen. Zu berücksichtigen sind jeweils „Art und Ausmaß des angerichteten Schadens" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. Mai 1973 - 2 BvL 4/73, BVerfGE 35, 185, 192) sowie die Tatplanung und die Tatausführung. Korrespondiert die hierdurch erkennbar begründete Gefahr für die Allgemeinheit normativ mit einer solchen, die der Gesetzgeber als Mindestmaß für seine Prognoseentscheidung nach Satz 1 für erforderlich angesehen hat, ist der notwendige Schweregrad der in Betracht kommenden Katalogtat aus der Einheitsjugendstrafe gegeben. Da diese Aspekte allein die Unrechtsschwere und damit das Interesse der Allgemeinheit an Schutz vor solchen Taten näher bestimmen, kommt es an dieser Stelle nicht auf erzieherische, jugendspezifische Kriterien an. Dass eine an diesen Kriterien orientierte Gefährlichkeitsbestimmung im Ergebnis immer Ungenauigkeiten aufweisen wird, ist dem von Prognoseentscheidungen geprägten Haftrecht immanent. (5) Zu einem anderen Normverständnis zwingt an dieser Stelle auch die gebotene zurückhaltende Anwendung dieses präventiven Haftgrundes im Jugendrecht nicht. Den Umständen des Einzelfalls, namentlich den erzieherischen und fürsorgerischen Aspekten und der konkreten Handlungssituation, ist auf der Ebene der Wiederholungsgefahr, die auch einen etwaigen Zeitablauf zwischen der verfahrensfremden Vorverurteilung und der nunmehr im aktuell geführten Ermittlungsverfahren aufzuklärenden Straftat in den Blick zu nehmen hat, sowie der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. 3. Die Wiederholungsgefahr (vgl. hierzu nur Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 11 ff. m.w.N.) liegt bei dem nur zwei Wochen nach seiner letzten Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe erneut und gravierend straffällig gewordenen Beschwerdeführer auf der Hand. 4. Der Anordnung der verfahrenssichernden Zwangsmaßnahme steht auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entgegen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Beschuldigte hat aus den vorgenannten Gründen mit einer empfindlichen Einheitsjugendstrafe zu rechnen. Der Vollzug des Haftbefehls ist auch erforderlich (§ 116 Abs. 3 StPO). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und dadurch der Zweck der Haft erreicht werden wird. Nur etwa zwei Wochen nach seiner letzten Verurteilung und obwohl ihm eine Jugendbewährungshilfe zur Seite gestellt worden war, hat er eine schwere Straftat begangen.