OffeneUrteileSuche
Entscheidung

V ZB 183/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB183
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB183.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 183/15 vom 21. Januar 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Der als Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. September 2015 zu verstehende An- trag auf „Zuweisung eines Pflichtverteidigers“ wird zurückgewiesen, da die Antragstellerin nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entspre- chende Belege eingereicht hat (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückge- wiesen. Eine Partei, die ihr Gesuch um Verfahrenskostenhilfe ohne Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und ohne Beifügung von Belegen vorgelegt hat, kann Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht ge- währt werden, weil sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Febru- ar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377). Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Mettmann, Entscheidung vom 23.06.2012 - 5 K 29/11 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.09.2015 - 16 T 47/15 - 1 2