OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 StR 483/15

BGH, Entscheidung vom

6mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. • Gibt der Angeklagte die Begründung zu Protokoll, muss der Urkundsbeamte gestaltend mitwirken und Verantwortung übernehmen; er darf nicht bloße Schreibkraft sein. • Eine Revisionsbegründung, die offensichtlich unsachgemäße oder ungeprüfte Rügen enthält, erfüllt nicht den Zweck der Formvorschrift, das Revisionsgericht vor Überlastung zu schützen. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen ist ausgeschlossen, wenn der Angeklagte die versäumte Handlung trotz Kenntnis nicht wirksam nachholt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revision wegen mangelhafter Revisionsbegründung zu Protokoll • Die Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. • Gibt der Angeklagte die Begründung zu Protokoll, muss der Urkundsbeamte gestaltend mitwirken und Verantwortung übernehmen; er darf nicht bloße Schreibkraft sein. • Eine Revisionsbegründung, die offensichtlich unsachgemäße oder ungeprüfte Rügen enthält, erfüllt nicht den Zweck der Formvorschrift, das Revisionsgericht vor Überlastung zu schützen. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen ist ausgeschlossen, wenn der Angeklagte die versäumte Handlung trotz Kenntnis nicht wirksam nachholt. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Paderborn wegen versuchter Erpressung zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er legte Revision ein und begründete sie zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts. Die Begründung enthielt zahlreiche Rügen, unter anderem die Behauptung fehlender deutscher Gerichtsbarkeit und fehlerhafter Personalienfeststellung. Das Protokoll ist vom Angeklagten unterzeichnet; der Rechtspfleger unterzeichnete erst nach dem Vermerk ‚geschlossen‘. Der Generalbundesanwalt beantragte die Verwerfung der Revision als unzulässig. Das Revisionsgericht prüfte, ob der Urkundsbeamte gestaltend mitgewirkt und Verantwortung für die Begründung übernommen hat. • § 345 Abs. 2 StPO verlangt Formerfordernisse an die Revisionsbegründung, insbesondere wenn sie zu Protokoll gegeben wird. • Rechtsprechung verlangt, dass der Urkundsbeamte bei Begründung zu Protokoll gestaltend mitwirkt und die Verantwortung für den Inhalt übernimmt; bloßes Abschreiben genügt nicht. • Im vorliegenden Fall belegt der Wortlaut des Protokolls und die Reihenfolge der Unterzeichnungen, dass der Rechtspfleger nur als Schreibkraft fungierte und die vorgebrachten Rügen ungeprüft übernommen wurden. • Die vorgebrachten Rügen sind offensichtlich unsachgemäß und dienen nicht dem schutzwürdigen Zweck der Formvorschrift, das Revisionsgericht vor unzulässigem Vorbringen zu bewahren. • Mangels wirksamer Nachholung der versäumten Handlung nach Zustellung des Verwerfungsantrags scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Die Revision des Angeklagten wurde als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO nicht genügte. Der Rechtspfleger hat die Begründung nicht gestaltend mitgewirkt und nicht die Verantwortung für ihren Inhalt übernommen; vielmehr wurden vom Angeklagten vorgegebene, offensichtlich unsachgemäße Rügen ungeprüft protokolliert. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, da der Angeklagte die versäumte Handlung trotz Kenntnis nicht wirksam nachgeholt hat. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.