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Beschluss

1 ORs 109/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0919.1ORS109.23.00
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Tenor
  • I. Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 24. Mai 2023 gewährt werden kann, wenn er innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, die Revision (noch einmal) begründet.

  • II. Die Akten werden zur Entgegennahme einer (weiteren) Revisionsbegründung an das Amtsgericht Königswinter zurückgegeben.

Entscheidungsgründe
I. Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 24. Mai 2023 gewährt werden kann, wenn er innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt , die Revision (noch einmal) begründet. II. Die Akten werden zur Entgegennahme einer (weiteren) Revisionsbegründung an das Amtsgericht Königswinter zurückgegeben. Gründe I. Mit Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 24. Mai 2023 ist der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt worden. Zudem ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen worden. Des Weiteren hat das Gericht eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 18 Monaten angeordnet. Im Anschluss an das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte unmittelbar nach Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung die in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommene Erklärung abgegeben, dass er gegen das Urteil Revision einlege. Nachdem das Urteil dem Angeklagten am 3. Juni 2023 zugestellt worden ist, hat er das eingelegte Rechtsmittel am 21. Juni 2023 bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Königswinter mit einer von ihm unter „ Dienstag, 20.06.2023 E. “ datierten und auf jeder Seite am unteren Rand handschriftlich unterzeichneten 3-seitigen „Revisionsbegründung“ begründet (Bl. 180 ff. d.A), welche die Rechtspflegerin in das Protokoll zwischen Seite 1 und Seite 2 unverändert eingefügt hat und das Protokoll auf Seite 2 erst unter der Unterschrift des Angeklagten und dem Vermerk „geschlossen“ unterzeichnet hat. II. 1. Der Angeklagte hätte seine Revision gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens bis zum 3. Juli 2023 in der Form des § 345 Abs. 2 StPO begründen müssen. Dies ist aus Gründen, die maßgeblich im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, nicht geschehen. Eine wie hier von dem Angeklagten persönlich gefertigte Revisionsbegründungsschrift und von der Rechtspflegerin lediglich am Schluss des Protokolls mitunterzeichnete Rechtsbeschwerdebegründung entspricht nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Protokollierung gemäß § 345 Abs. 2 StPO. Die wirksame Erklärung der Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle setzt voraus, dass der – hierfür zuständige – Rechtspfleger, der eine Prüfungs- und Belehrungspflicht innehat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 345 Rn. 21), an der Erklärung inhaltlich mitwirkt. Die Beteiligung der die Erklärung aufnehmenden Gerichtsperson darf sich dabei nicht in einer formellen Beurkundung des von einem Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen; diese muss sich vielmehr an der Anfertigung der Revisionsbegründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für deren Inhalt übernehmen , damit die von ihr beurkundete Erklärung Eingang in das Revisionsverfahren finden kann (vgl. BGH, Beschluss v. 21.06.1996 – 3 StR 88/96, NStZ-RR 1997, 9; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21, juris). Dabei darf kein Zweifel bestehen, dass die aufnehmende Gerichtsperson die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (BGH, Beschluss v. 17.11.1999 – 3 StR 385/99; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21, juris). Daran fehlt es, wenn der Rechtspfleger als bloße Schreibkraft des Angeklagten tätig wird und vom Angeklagten vorgegebene Rügen ungeprüft übernimmt (BGH, Beschluss v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15, NStZ-RR 2016, 89; MüKo-StPO- Knauer/Kudlich , 1. Aufl. 2019, § 345, Rn. 50). Eine Revisionsbegründung ist daher regelmäßig formunwirksam, wenn sich der Rechtspfleger den Inhalt des Protokolls vom Angeklagten diktieren lässt, wenn er sich darauf beschränkt, einen vom Angeklagten überreichten Schriftsatz des Angeklagten abzuschreiben oder einen solchen Schriftsatz lediglich mit den üblichen Eingangs- und Schlussformeln des Protokolls zu umkleiden (BGH, Beschluss v. 21.06.1996 – NStZ-RR 1997, 8; BGH, Beschluss v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21, juris). Letzteres ist hier der Fall, da sich die aufnehmende Rechtspflegerin beim Amtsgericht Königswinter darauf beschränkt hat, das persönliche Erscheinen des Angeklagten mit dem Zusatz: „ Ich begründe die von mir am 24.05.2023 eingelegte Revision wie folgt: “ in das Protokoll aufzunehmen, um anschließend die von dem Angeklagten vorgefertigte 3-seitige „Revisionsbegründung“ dem Protokoll zwischen Seite 1 und Seite 2 einzufügen. Schon der Eingang des Protokolls belegt, dass die Rechtspflegerin lediglich eine Erklärung des Angeklagten entgegengenommen, an der Rechtsmittelbegründung aber nicht gestaltend mitgewirkt und für sie nicht die Verantwortung übernommen hat. Dies steht auch aufgrund des weiteren Inhalts des Protokolls, das zudem vom Angeklagten selbst unterzeichnet und von der Rechtspflegerin erst nach dem Vermerk „geschlossen“ unterschrieben wurde, außer Frage, zumal auch Wortlaut und Diktion der Revisionsbegründungsschrift dafür sprechen, dass diese keinerlei Modifikation durch die Rechtspflegerin erfahren hat. Mit dem Vorbringen des Angeklagten hat sich die Rechtspflegerin mithin entgegen den in Nr. 150 Abs. 3 bis Abs. 6 RiStBV niedergelegten Handlungsanweisungen in keiner Weise auseinandergesetzt. Insbesondere die Protokollierung der Sachrüge hätte angesichts der von dem Angeklagten schriftlich vorgebrachten Ausführungen aber besonders nahe gelegen (vgl. Nr. 150 Abs. 5 RiStBV). Dass dies nicht geschehen ist, hat nicht der Angeklagte zu vertreten. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte trotz entsprechender Belehrung durch die Rechtspflegerin über die Unwirksamkeit seines Rechtsmittels darauf bestanden haben könnte, lediglich seine selbst verfasste schriftliche Revisionsbegründung zur Akte zu reichen, ergeben sich aus der Akte nicht. 2. Da die Gründe für die (derzeitige) Unzulässigkeit des Rechtsmittels mithin in der Sphäre der Justiz entstanden sind, kann ihr ggf. mit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung einer (formgerechten) Revisionsbegründung begegnet werden (BVerfG, Beschluss v. 10.10.2012 – 2 BvR 1095/12, NJW 2013, 446; BVerfG, Beschluss v. 27.06.2006 – 2 BvR 1147/05, juris; OLG Bremen, Beschluss v. 07.03.2013 – 2 Ss 81/12, juris; OLG Dresden, Beschluss v. 10.07.2015 – 2 OLG 23 Ss 401/15, NStZ 2016, 499; OLG Braunschweig, Beschluss v. 26.02.2016 – 1 Ss 6/16, juris; OLG Jena, Beschluss v. 10.08.2018 – 1 OLG 161 Ss 53/18, juris; SenE v. 11.02.2022 – III-1 RVs 24/22; KK-StPO- Gericke , 9. Aufl. 2023, § 345 Rn. 26). Allerdings kann Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist – selbst wenn der Wiedereinsetzungsgrund wie hier in einer fehlerhaften Sachbehandlung durch die Justiz liegt – erst gewährt werden, wenn die versäumte Handlung (hier die formgerechte Revisionsbegründung) nachgeholt worden ist. Zur gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 und 3 StPO erforderlichen Nachholung der versäumten Handlung steht dem Angeklagten die Monatsfrist aus § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Verfügung. Zwar würde grundsätzlich auch im Falle der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (eigentlich) nur die Wochenfrist gemäß § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 StPO gelten (vgl. BGH, Beschluss v. 27.05.2008 – 3 StR 173/08, NStZ-​RR 2008, 282; OLG Jena, Beschluss v. 10.08.2018 – 1 OLG 161 Ss 53/18, juris; MüKo-StPO- Valerius , 1. Aufl. 2019, § 45 Rn. 19). Anderes hat jedoch ausnahmsweise dann zu gelten, wenn der Angeklagte – wie hier – erst während des Revisionsverfahrens erfährt, dass seine Revisionseinlegung aufgrund alleinigen Verschuldens der Justiz in nicht zulässiger Weise erfolgt ist und was er nun zu unternehmen hat. Ihm muss daher zur Begründung der Revision die Regelfrist des § 345 Abs. 1 StPO zur Verfügung stehen, die die sonst für das Nachholen der versäumten Handlung geltende Wochenfrist gemäß § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 StPO verdrängt (SenE v. 11.02.2022 – III-1 RVs 24/22; OLG Braunschweig, Beschluss v. 26.02.2016 – 1 Ss 6/16, juris; KK-StPO- Gericke , 9. Aufl. 2023, § 345 Rn. 25) Die Wochenfrist gemäß § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 StPO wäre zudem auch praktisch nicht zu handhaben, weil die Akte bis dahin dem Rechtspfleger beim Tatgericht noch nicht wieder zur Aufnahme einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung vorliegen dürfte und deshalb unmittelbar daran anschließend erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand veranlasst sein könnte (vgl. SenE v. 29.09.2005 – 83 Ss-​OWi 37/05, NZV 2006, 47; SenE v. 11.02.2022 – III-1 RVs 24/22). Die danach für die Nachholung der Revisionsbegründung maßgebliche Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem der Angeklagte über die Wiedereinsetzungsmöglichkeit belehrt wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.10.2012 – 2 BvR 1095/12, NJW 2013, 446; BVerfG, Beschluss v. 21.03.2005 – 2 BvR 975/03, NStZ-RR 2005, 238; BVerfG, Beschluss v. 27.06.2006 – 2 BvR 1147/05, juris). Obwohl die Frist des § 349 Abs. 3 StPO noch nicht abgelaufen ist, war der Senat nicht gehindert, bereits jetzt über das unzulässige Rechtsmittel zu befinden. Die Möglichkeit zur Abgabe einer fristgebundenen Gegenerklärung dient allein der Gewährung rechtlichen Gehörs, bevor auf der Grundlage der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft eine regelmäßig nicht mehr weiter begründete Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO ergeht. Im Falle einer hier zu treffenden Entschließung ist eine vorherige Anhörung des Revisionsführers dagegen weder von Gesetzes wegen noch sonst geboten, zumal auch die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft sich dazu gerade nicht verhält. 3. Der Angeklagte hat nunmehr Gelegenheit, binnen eines Monats nach Zustellung dieses Senatsbeschlusses seine Revision (erneut) zu begründen. Er wird darauf hingewiesen, dass die Begründung nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Königswinter bei dem dort zuständigen Rechtspfleger erfolgen kann (§ 345 Abs. 2 StPO). Zum Zweck der Entgegennahme einer evtl. weiteren Revisionsbegründung sind die Akten an das Amtsgericht Königswinter zurückzuleiten.