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Entscheidung

1 StR 503/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:161215B1STR503
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:161215B1STR503.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 503/15 vom 16. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts München II vom 18. Mai 2015 mit den Feststellungen auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Überprü- fung nicht stand. 1. Wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im We- sentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Ur- teilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Ent- scheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezo- gen hat. Das gilt besonders, wenn sich sogar die Unwahrheit eines Aussage- teils des Belastungszeugen herausstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2014 – 1 StR 700/13). Erforderlich ist hierbei zudem in besonderem Maße eine 1 2 3 - 3 - Gesamtwürdigung aller Indizien (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 1997 – 2 StR 140/97, NStZ-RR 1998, 16). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht. a) Vorliegend handelt es sich um einen Fall, in dem zu der entscheiden- den Frage, ob der Geschlechtsverkehr mit der Zeugin S. einver- nehmlich erfolgte (wie der Angeklagte behauptet) oder mit Gewalt vom Ange- klagten erzwungen wurde (wie die Zeugin behauptet), letztlich Aussage gegen Aussage steht (vgl. auch Senat, Beschluss vom 6. Februar 2014 – 1 StR 700/13). Die Zeugin hat gegenüber der Polizei mehrfach nachweislich die Un- wahrheit gesagt und den Angeklagten dort etwa zu Unrecht beschuldigt, er ha- be sie durch Vorhalt eines Messers genötigt, mit ihm mehrere Kilometer weit in seine Unterkunft zu gehen (tatsächlich wurden beide einvernehmlich von einer Autofahrerin mitgenommen und tauschten später im Beisein eines Zeugen Zärtlichkeiten aus). Als Grund für diese Falschbelastung hat die geistig leicht behinderte Zeugin angegeben, sie habe dies gesagt, weil ihr wegen ihrer Be- hinderung sonst keiner glaube. Die aussagepsychologische Sachverständige hat eine Erlebnisfundiertheit der Angaben der Zeugin nicht bestätigen können, weil deren Aussage die Mindestanforderungen an eine aussageübergreifende Konstanz nicht erfüllten. b) Es fehlt die bei dieser Lage notwendige besonders sorgfältige Ge- samtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichts- punkte. Die Strafkammer hat jeweils isoliert einzelne Umstände erörtert, die aus ihrer Sicht für die Beweiswürdigung eine Rolle spielen. Für jede widerlegte oder widersprüchliche Angabe der Zeugin (etwa: „Entführung“ durch Vorhalt eines Messers, angebliche Nötigung zur Alkoholaufnahme, einzelne Umstände des 4 5 6 - 4 - Vergewaltigungsgeschehens wie Anzahl und Positionen beim Geschlechtsver- kehr, Ablage des Zimmerschlüssels in einem Nachtkästchen) hat das Gericht isoliert eine Erklärung gesucht, ohne die verschiedenen Mängel der Aussage in eine umfassende Gesamtwürdigung mit den weiteren be- und entlastenden Beweisanzeichen einzustellen. Dass die Beweisergebnisse nicht zueinander in Beziehung gesetzt wer- den, wird auch bei der Darstellung der Ergebnisse der rechtsmedizinischen Un- tersuchung der Zeugin kurz nach dem Vorfall deutlich. Unerörtert bleibt dabei etwa, ob die am ehesten durch Entlangschürfen eines festen Gegenstandes (Reißverschluss oder Knopf) erklärbaren Kratzer an den Beinen der Zeugin nicht nur mit einem Entkleiden (UA S. 44), sondern auch (oder sogar eher) mit dem von der Zeugin berichteten hastigen Ankleiden einer auf links gedrehten Hose erklärbar sind. Das Gericht legt auch nicht dar, wie es vor dem Hinter- grund der übrigen Beweisergebnisse den Umstand würdigt, dass sich die Zeu- gin kurze Zeit nach der Untersuchung durch die rechtsmedizinische Sachver- ständige wahrscheinlich selbst eine erhebliche Verletzung des Hymens zuge- fügt hat, die nach sachverständiger Einschätzung nur schwerlich mit einem in- tensiven Waschversuch erklärbar ist (UA S. 45). c) Soweit das Landgericht unter diejenigen Erwägungen, die nach seiner Ansicht die Aussage der Zeugin bestätigen, auch fasst, dass die Angaben des Angeklagten in den maßgeblichen Punkten widerlegt worden sind (vgl. UA S. 38), gilt, dass die bloße Widerlegung von Angaben des Angeklagten grund- sätzlich kein Schuldindiz ist, weil auch ein Unschuldiger Zuflucht zur Lüge neh- men kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1998 – 5 StR 469/97, NStZ-RR 1998, 303 mwN). Will der Tatrichter eine erlogene Entlastungsbehauptung als zusätzliches Belastungsanzeichen werten, so muss er sich bewusst sein, dass 7 8 - 5 - eine wissentlich falsche Einlassung hierzu ihren Grund nicht darin haben muss, dass der Angeklagte die Tat begangen hat (vgl. Senat, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 364/03, NStZ 2004, 392, 394 f.). 3. Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Der Senat kann trotz der von der Strafkammer zutreffend als die Aussage der Zeugin stützend gewerteten Beweisergebnisse (anhaltende Nein-Rufe, Hautdefekte und -verfär- bungen, UA S. 35 ff.; S. 43) nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Vor- nahme der gebotenen Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Sache bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Prüfung. Raum Jäger Radtke Mosbacher Bär 9