OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 445/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
7mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 445/15 vom 8. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Revision der Nebenklägerin - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin D. S. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Juli 2015 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra- gen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Re- vision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10a). Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheits- strafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Ne- benklägerin mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausge- führt: "Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der An- geklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, 1 2 - 3 - dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenkla- gedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 3 StR 221/12 mwN). Diese Voraussetzungen hat die Nebenklägerin vorliegend nicht erfüllt. Sie hat ihre Revision vielmehr allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge und mit der in allgemeiner Form erho- benen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Die Revision der Ne- benklägerin ist daher zu verwerfen." Dem stimmt der Senat zu. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol 3