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Entscheidung

5 StR 387/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 387/15 vom 25. November 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 be- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 18. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es beschwert die Angeklagten nicht, dass sie hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Nebenklägers nicht auch wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB) und hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Eheleute H. nicht we- gen versuchten schweren Raubes verurteilt worden sind. Sander Dölp König Berger Bellay