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XII ZB 242/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 242/15 vom 11. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2015 werden auf Kosten des Klägers und der weiteren Beteiligten zu 3 zurückge- wiesen. Beschwerdewert: 2.555 € Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Kostenfestsetzung aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit. Der Kläger führte gegen die vier Beklagten einen auf Zahlung von Miete gerichteten Rechtsstreit. Den Beklagten zu 1 und 2 wurde für das Revisionsver- fahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beteiligten zu 2 bewilligt. Durch Endurteil wurden dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens aufer- legt. Mit Schriftsatz vom 8. August 2006 hat der Beteiligte zu 2 gemäß § 126 ZPO die Festsetzung der an ihn zu erstattenden Gebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens in Höhe von 4.755,30 € abzüglich der durch Prozesskos- tenhilfe bereits ausgezahlten Gebühren beantragt. 1 2 - 3 - Durch Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - vom 3. August 2007 wurden aufgrund eines anderweitigen Titels die angeblichen Kostenerstattungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger zu Gunsten der Beteiligten zu 3 gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen. Die Beteiligte zu 3 hat daraufhin die Festsetzung zu ihren Gunsten beantragt. Das Landgericht hat zugunsten des Beteiligten zu 2 Kosten in Höhe von 2.963,22 € nebst Zinsen gegen den Kläger festgesetzt und den weiteren Fest- setzungsantrag der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde des Klägers hinsichtlich der festgesetzten Umsatzsteuer stattgegeben und seine weitergehende Beschwerde sowie die Beschwerde der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Klägers und der Beteiligten zu 3. II. Die Rechtsbeschwerden sind nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt: Der Beteiligte zu 2 sei gemäß § 126 ZPO aus eigenem Recht berech- tigt, die zu seinen Gunsten entstandenen und nicht als Prozesskostenvergütung aus der Staatskasse erstatteten Gebühren - also die Differenz zwischen Wahl- anwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung - gegen den nach der Kos- tengrundentscheidung kostenverpflichteten Kläger geltend zu machen. § 126 Abs. 1 ZPO gewähre dem beigeordneten Rechtsanwalt ein eigenes, originäres Beitreibungsrecht hinsichtlich der in seiner Person entstandenen Vergütungs- ansprüche bzw. der hierauf gerichteten Kostenerstattungsansprüche der von ihm vertretenen Partei, aufgrund dessen der beigeordnete Anwalt den Kosten- 3 4 5 6 - 4 - erstattungsanspruch in Höhe seiner nicht aus der Staatskasse erstatteten Ge- bührenansprüche und Auslagen gegen den kostenverpflichteten Prozessgegner durchsetzen könne. Dem beigeordneten Rechtsanwalt räume § 126 ZPO dabei eine ähnliche Rechtsstellung ein wie demjenigen Gläubiger, dem eine gepfän- dete Forderung zur Einziehung überwiesen worden sei. Wegen der verstri- ckungsähnlichen Wirkung des § 126 ZPO stehe dem Beitreibungsrecht des Rechtsanwalts auch nicht die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs der obsiegenden Partei entgegen, zumal die Pfändung erst nach der Anmeldung des Anspruchs gemäß § 126 ZPO erwirkt worden sei. Dem Beteiligten zu 2 seien Gebührenansprüche in Höhe von insgesamt 4.099,40 € netto entstanden, auf die von der Staatskasse bereits 1.544,90 € als Prozesskostenhilfevergütung erstattet worden seien, sodass ein vom Gegner noch zu erstattender Betrag in Höhe von 2.554,50 € netto verbleibe. Umsatz- steuer auf diesen Betrag könne nicht gegen den Kläger festgesetzt werden, weil die vom Beteiligten zu 2 vertretene Partei selbst vorsteuerabzugsberechtigt sei und der Beteiligte zu 2 die Umsatzsteuer deshalb gegen die eigene Partei gel- tend machen müsse. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die nach Abzug der Prozesskos- tenhilfevergütung noch zu erstattende Wahlanwaltsvergütung zugunsten des Beteiligten zu 2 (Prozessbevollmächtigter) und nicht zugunsten der Beteiligten zu 3 (Pfändungsgläubigerin) festgesetzt. aa) Gemäß § 126 Abs. 1 ZPO sind die für die Partei bestellten Rechts- anwälte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Wie der Bundesgerichts- 7 8 9 10 - 5 - hof bereits entschieden hat (BGHZ 5, 251, 253; BGH Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 64/11 - FamRZ 2013, 201 Rn. 8), räumt die Vor- schrift dem beigeordneten Rechtsanwalt ein selbständiges Beitreibungsrecht ähnlich einem Überweisungsgläubiger (§§ 835 f. ZPO) ein. Dem Rechtsanwalt ist damit die Einziehung des Kostenerstattungsanspruchs seiner Partei als Pro- zessstandschafter übertragen (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4). bb) Gemäß § 126 Abs. 2 ZPO ist eine Einrede gegen den Anspruch aus der Person der Partei nicht zulässig. Der Gegner kann (nur) mit Kosten auf- rechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind. Mit dieser Regelung sollen dem beigeordneten Rechtsanwalt - über die Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe hinaus - seine Vergütungsan- sprüche gesichert werden (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11). Der Ausschluss von Einreden aus der Per- son der Partei (sog. Verstrickung) tritt deshalb bereits mit der Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs ein (OLG Schleswig JurBüro 1997, 368, 369; Musielak/Voit/Fischer ZPO 12. Aufl. § 126 Rn. 10; BeckOK ZPO/Kratz [Stand: 1. Juni 2015] § 126 Rn. 18) und ist so lange gerechtfertigt, wie der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung noch im eigenen Namen geltend machen kann. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Rechtsanwalt sein Beitreibungs- recht nach § 126 Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Einwendung bereits ausgeübt hatte (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 12). 11 12 - 6 - cc) Die von der Beteiligten zu 3 ausgebrachte Pfändung fällt auch unter den Begriff der "Einrede aus der Person der Partei", die gemäß § 126 Abs. 2 ZPO nicht gegen den Anspruch erhoben werden kann. Der Begriff der "Einreden" umfasst in diesem Zusammenhang alle Ein- wendungen aus Rechtsbeziehungen des Kostengläubigers, aus denen der Kos- tenschuldner eine Verteidigung gegen den Zahlungsanspruch herleiten kann, nicht nur Einreden im rechtstechnischen Sinne (Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 126 Rn. 14; Poller/Teubel/Steinberger Gesamtes Kostenhilferecht 2. Aufl. § 126 ZPO Rn. 20). Hierunter fallen etwa die Abtretung oder die Pfändung (vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 126 Rn. 8). Die Partei ist nämlich im Falle der Beitreibung durch den Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO nicht mehr berechtigter Zahlungsempfänger. Diese Verfü- gungsbeschränkung wirkt gemäß §§ 135, 136 BGB zugunsten des Rechtsan- walts; ihm gegenüber ist eine etwaige Erfüllung der Kostenschuld durch Leis- tung an die Partei unwirksam (vgl. für den Fall der Forderungsüberweisung BGHZ 58, 25, 26 f. = NJW 1972, 428; BGHZ 82, 28, 31 = NJW 1982, 173, 174). Der Kostenschuldner wird dann von seiner Zahlungspflicht allein durch Leistung an den berechtigten Rechtsanwalt befreit. Zwar steht der Partei der Kostener- stattungsanspruch trotz des ihrem Rechtsanwalt gemäß § 126 ZPO eingeräum- ten Beitreibungsrechts weiterhin zu (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 112/06 - FamRZ 2007, 710 Rn. 11; BGH Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 56/08 - FamRZ 2009, 1577 Rn. 4), weshalb er auch weiterhin der For- derungspfändung unterliegt. Die Pfändung geht dem gesetzlichen Einziehungs- recht des Rechtsanwalts jedoch aufgrund der durch § 126 Abs. 2 ZPO ange- ordneten, bereits mit dem Entstehen des Anspruchs eintretenden Verstri- ckungswirkung im Rang nach. Das eigene Einziehungsrecht des nachrangigen 13 14 15 - 7 - Vollstreckungsgläubigers greift daher nur so weit, als ihm nicht das vorrangige Einziehungsrecht des Rechtsanwalts vorgeht. b) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 06.05.2014 - 8 O 93/99 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.2015 - 15 W 118/14 - 16