Beschluss
XII ZB 242/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beigeordnete Rechtsanwälte können nach §126 Abs.1 ZPO die entstandenen, nicht von der Staatskasse erstatteten Gebühren im eigenen Namen gegen den kostenverurteilten Gegner beitreiben.
• §126 Abs.2 ZPO schließt Einreden aus der Person der Partei gegen den Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts ein; hierzu zählt auch die Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs.
• Die Verstrickungswirkung des §126 ZPO entsteht mit Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs und verdrängt im Rang eine nachträgliche Pfändung des Anspruchs zugunsten Dritter.
Entscheidungsgründe
Beigeordneter Rechtsanwalt kann eigene Gebührenansprüche nach §126 ZPO gegen Kostenschuldner beitreiben • Beigeordnete Rechtsanwälte können nach §126 Abs.1 ZPO die entstandenen, nicht von der Staatskasse erstatteten Gebühren im eigenen Namen gegen den kostenverurteilten Gegner beitreiben. • §126 Abs.2 ZPO schließt Einreden aus der Person der Partei gegen den Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts ein; hierzu zählt auch die Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs. • Die Verstrickungswirkung des §126 ZPO entsteht mit Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs und verdrängt im Rang eine nachträgliche Pfändung des Anspruchs zugunsten Dritter. Der Kläger führte einen Mietprozess gegen vier Beklagte. Für das Revisionsverfahren wurden den Beklagten zu 1 und 2 Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des Beteiligten zu 2 (Rechtsanwalt) bewilligt. Das Revisionsendurteil lastete dem Kläger die Kosten auf. Der beigeordnete Anwalt (Beteiligter zu 2) beantragte die Festsetzung seiner an ihn zu erstattenden Gebühren abzüglich bereits gezahlter PKH-Vergütung. Eine Dritte (Beteiligte zu 3) hatte zwischenzeitlich einen Titel und ließ den von den Beklagten gegen den Kläger gerichteten Kostenerstattungsanspruch pfänden und zur Einziehung an sich übertragen. Das Landgericht setzte zugunsten des beigeordneten Anwalts einen Nettobetrag fest; das OLG hob die Umsatzsteuer wieder auf und wies die weitergehenden Anträge der Dritten zurück. Dagegen richteten sich Rechtsbeschwerden des Klägers und der Dritten beim BGH. • §126 Abs.1 ZPO räumt beigeordneten Rechtsanwälten ein eigenes Beitreibungsrecht für von ihnen erbrachte und nicht durch die Staatskasse erstattete Gebühren ein; der Anwalt kann den Kostenerstattungsanspruch seiner Partei als Prozessstandschafter einziehen. • Nach §126 Abs.2 ZPO sind Einreden aus der Person der Partei gegen den Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nicht zulässig; diese Verstrickungswirkung sichert die Vergütungsansprüche des beigeordneten Anwalts und tritt mit Entstehen des Anspruchs ein. • Der Begriff der Einreden umfasst auch Verfügungen oder Rechtsakte des Kostengläubigers wie Abtretung oder Pfändung; eine auf die Partei übergegangene Pfändung fällt somit unter die von §126 Abs.2 ausgeschlossenen Einreden. • Durch die Einziehungsbefugnis gemäß §126 ZPO wird die Partei in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt; Zahlungen an die Partei befreien den Kostenschuldner nicht gegenüber dem anwaltlich Berechtigten. Eine nachträgliche Pfändung einer bereits entstandenen, dem beigeordneten Anwalt zustehenden Forderung ist dem Vorrang des Anwaltsrechts untergeordnet. • Umsatzsteuer kann nicht gegen den Kostenschuldner festgesetzt werden, wenn die vertretene Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist; der Anwalt muss die Umsatzsteuer gegenüber seiner eigenen Mandantschaft geltend machen. Die Rechtsbeschwerden sind zurückgewiesen. Der beigeordnete Rechtsanwalt (Beteiligter zu 2) ist berechtigt, die nach Abzug der PKH noch verbleibende Nettowahlanwaltsvergütung in Höhe von 2.554,50 € gegen den kostenschuldigen Kläger im eigenen Namen beizutreiben. Die von der Beteiligten zu 3 vorgenommene Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs konnte dem nicht entgegenstehen, weil §126 Abs.2 ZPO Einreden aus der Person der Partei, wozu auch Pfändungen zählen, ausschließt und das Einziehungsrecht des beigeordneten Anwalts der Pfändung im Rang vorgeht. Eine Umsatzsteuerfestsetzung gegen den Kläger wurde zu Recht versagt, weil die vertretene Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist; die Umsatzsteuer ist gegenüber der Mandantschaft geltend zu machen. Die Beschwerdewertfestsetzung und die Kostenentscheidung bleiben bestehen; die Rechtsbeschwerden des Klägers und der Beteiligten zu 3 waren unbegründet und wurden auf deren Kosten zurückgewiesen.