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Beschluss

AnwZ (Brfg) 31/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine missbilligende Belehrung der Rechtsanwaltskammer ist eine hoheitliche Maßnahme und anfechtbar. • Die Bezeichnung "Spezialist für Erbrecht" ist ein qualifizierender Zusatz nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA; wer sie führt, muss besondere, nachweisbare Kenntnisse und erhebliche praktische Tätigkeit auf dem gesamten Fachgebiet darlegen. • Führt ein Anwalt zugleich die Fachanwaltsbezeichnung und den Zusatz "Spezialist", drückt dies aus, dass seine Kenntnisse und Erfahrungen diejenigen eines Fachanwalts deutlich übersteigen; dies ist vom Werbenden nachzuweisen.
Entscheidungsgründe
Führung des Zusatzes "Spezialist für Erbrecht" neben Fachanwaltstitel erfordert nachweisbare vertiefte Kenntnisse • Eine missbilligende Belehrung der Rechtsanwaltskammer ist eine hoheitliche Maßnahme und anfechtbar. • Die Bezeichnung "Spezialist für Erbrecht" ist ein qualifizierender Zusatz nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA; wer sie führt, muss besondere, nachweisbare Kenntnisse und erhebliche praktische Tätigkeit auf dem gesamten Fachgebiet darlegen. • Führt ein Anwalt zugleich die Fachanwaltsbezeichnung und den Zusatz "Spezialist", drückt dies aus, dass seine Kenntnisse und Erfahrungen diejenigen eines Fachanwalts deutlich übersteigen; dies ist vom Werbenden nachzuweisen. Der Kläger ist seit 2005 Fachanwalt für Erbrecht und führte auf seinem Briefkopf zusätzlich die Bezeichnung "Spezialist für Erbrecht" sowie "Spezialist für Erbschaftsteuer". Die Rechtsanwaltskammer erließ am 15. August 2012 einen Belehrungsbescheid, wonach die Bezeichnung "Spezialist für Erbrecht" unzulässig sei, die Bezeichnung "Spezialist für Erbschaftsteuer" aber zulässig sei. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Bescheids und machte umfassende Berufserfahrung, Fallzahlen, Mitgliedschaften, Vorträge und Veröffentlichungen geltend. Das Anwaltsgericht wies die Klage ab, der Kläger legte Berufung ein. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. • Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen eine missbilligende Belehrung; solche Belehrungen sind hoheitliche Maßnahmen (vgl. §§ 73, 112a ff. BRAO; § 42 VwGO). • Rechtsgrundlage für Werbeangaben sind § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BORA: Teilbereichsbenennungen sind zulässig, qualifizierende Zusätze wie "Spezialist" setzen zusätzliche theoretische Kenntnisse und erhebliche praktische Tätigkeit voraus; Benennungen sind unzulässig, wenn Verwechslungsgefahr mit Fachanwaltschaften oder Irreführung besteht. • Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt (15.8.2012) nicht dargelegt, dass seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen alle Teilbereiche des Erbrechts abdecken und diejenigen eines Fachanwalts deutlich übersteigen; es mangelt an der für einen "Spezialisten" geforderten Breite der Tätigkeit (insbesondere keine Angaben, aus welchen Teilbereichen die angegebenen Fälle stammen). • Wer gleichzeitig Fachanwalt und "Spezialist" ist, signalisiert nicht nur Gleichwertigkeit, sondern eine darüber hinausgehende Vertiefung; daher gilt ein verschärfter Nachweisgebot, den der Kläger nicht erbracht hat. • Vorträge vor Laien und populärwissenschaftliche Veröffentlichungen reichen allein nicht aus, die erforderliche vertiefte Praxis in allen Teilgebieten zu belegen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Belehrungsbescheid war gerechtfertigt, weil der Kläger nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet des Erbrechts die eines Fachanwalts deutlich übersteigen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt und der Streitwert auf 10.000 € festgesetzt. Insgesamt begründet die Entscheidung, dass die Verwendung des qualifizierenden Zusatzes "Spezialist für Erbrecht" neben dem Fachanwaltstitel einen umfassenden, nachweisbaren Leistungsstand verlangt, den der Kläger nicht dargetan hat; führt der Anwalt lediglich Fallzahlen an, ohne die betroffenen Teilbereiche zu belegen, genügt dies nicht.