Beschluss
XII ZB 695/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Landesjustizverwaltung hat im Verfahren nach § 107 FamFG keine Beschwerdebefugnis zur Erhebung der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts.
• Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Familiensachen ist nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer des Rechtsmittelführers erforderlich.
• Behörden können nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder bei eigener Rechtsbeeinträchtigung nach § 59 FamFG zur Beschwerde befugt sein.
Entscheidungsgründe
Keine Rechtsbeschwerdebefugnis der Landesjustizverwaltung im Anerkennungsverfahren • Eine Landesjustizverwaltung hat im Verfahren nach § 107 FamFG keine Beschwerdebefugnis zur Erhebung der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts. • Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Familiensachen ist nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer des Rechtsmittelführers erforderlich. • Behörden können nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder bei eigener Rechtsbeeinträchtigung nach § 59 FamFG zur Beschwerde befugt sein. Die Antragstellerin verlangt die Feststellung, dass ein polnisches Scheidungsurteil aus dem Jahr 1995 in Deutschland nicht anzuerkennen sei. Streit entstand nach dem Tod des Ehemanns M. v. über Erb- und Unterhaltsansprüche zwischen der Antragstellerin sowie deren Kindern und der aus Polen stammenden Antragsgegnerin und deren Sohn. Die Antragsgegnerin legte ein polnisches Scheidungsurteil vor; die Antragstellerin behauptet dieses sei ein Scheinurteil und macht ein Doppel-Ehevorbringen geltend. Die Landesjustizverwaltung lehnte den Feststellungsantrag der Antragstellerin als unzulässig ab. Das Oberlandesgericht hob den Bescheid der Landesjustizverwaltung auf und verwies zur Neubescheidung zurück. Die Landesjustizverwaltung erhob daraufhin Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof; die Antragstellerin schloss sich mit einer unselbständigen Anschlussrechtsbeschwerde an. • Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 i.V.m. § 107 Abs. 7 FamFG besteht, der Senat ist an die Zulassung des Oberlandesgerichts gebunden. • Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt aber voraus, dass der Rechtsbeschwerdeführer formell und materiell beschwert ist; das folgt aus der auslegungsbedingten Prüfungspflicht des Rechtsbeschwerdegerichts. • § 59 FamFG gewährt Behörden nur dann Beschwerdebefugnis, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich eingeräumt oder die Behörde in eigenen Rechten betroffen ist. • Die Landesjustizverwaltung ist nicht in eigenen Rechten betroffen: Die Aufhebung ihres Bescheids und die Zurückverweisung berühren lediglich das öffentliche Interesse an ordnungsgemäßer Amtsausübung, nicht aber ein rechtlich geschütztes eigenes Recht der Behörde. • Auch eine gesetzliche Sonderbefugnis nach § 59 Abs. 3 FamFG besteht nicht; eine entsprechende gesetzliche Regelung für das Anerkennungsverfahren fehlt. • Folgerichtig fehlt der Landesjustizverwaltung sowohl die formelle als auch die materielle Beschwer im Sinne des § 59 FamFG, sodass ihre Rechtsbeschwerde unzulässig ist. Die Rechtsbeschwerde der Landesjustizverwaltung wird als unzulässig verworfen; dadurch verliert die unselbständige Anschlussrechtsbeschwerde der Antragstellerin ihre Wirkung. Damit bleibt die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben insoweit, als es den Bescheid der Landesjustizverwaltung aufgehoben und die Sache zur Neubescheidung zurückverwiesen hat. Die Landesjustizverwaltung ist nicht befugt, gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Anerkennungsverfahren Rechtsbeschwerde zu führen, weil sie nicht in eigenen Rechten betroffen ist und keine ausdrückliche gesetzliche Beschwerdebefugnis besteht. Folglich ist das Rechtsmittel der Landesjustizverwaltung nicht zulässig und das Verfahren vor dem Oberlandesgericht bleibt ohne weitere Wirkung der Anschlussrechtsbeschwerde der Antragstellerin.