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Beschluss

3 StR 344/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwertung des Umstands, dass sich ein Angeklagter erst in der Hauptverhandlung entlastend einlässt, zu seinen Lasten verstößt gegen das Selbstbelastungs- und Schweigerecht. • Eine negative Würdigung der erst in der Hauptverhandlung vorgebrachten Einlassung und einer sie bestätigenden Zeugenangabe ist unzulässig. • Ist die Beweiswürdigung wegen einer solchen Rechtsverletzung fehlerhaft, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verbot nachteiliger Bewertung später entlastender Einlassungen im Strafverfahren • Die Verwertung des Umstands, dass sich ein Angeklagter erst in der Hauptverhandlung entlastend einlässt, zu seinen Lasten verstößt gegen das Selbstbelastungs- und Schweigerecht. • Eine negative Würdigung der erst in der Hauptverhandlung vorgebrachten Einlassung und einer sie bestätigenden Zeugenangabe ist unzulässig. • Ist die Beweiswürdigung wegen einer solchen Rechtsverletzung fehlerhaft, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Lüneburg wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Fahrzeug des Angeklagten waren Betäubungsmittel und eine geladene Gaspistole sichergestellt worden. Der Angeklagte räumte den Erwerb der Betäubungsmittel zum Weiterverkauf bzw. zur kostenlosen Weitergabe ein, bestritt jedoch, von der unter dem Fahrersitz liegenden Waffe Kenntnis gehabt zu haben und gab an, die Waffe sei zuvor von seiner Verlobten ohne sein Wissen ins Fahrzeug gelegt worden. Die Verlobte bestätigte diese Darstellung in der Hauptverhandlung. Das Landgericht hielt die Einlassung und die Zeugenaussage für konstruiert, weil die Angaben nicht frühzeitig den Ermittlungsbehörden mitgeteilt worden seien. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte materielle Rechtsverletzungen und Verfahrensfehler. • Der Senat stellt fest, dass das Landgericht die bestreitende Einlassung des Angeklagten und die bestätigende Zeugenaussage wegen des späten Mitteilungszeitpunkts zu seinen Lasten gewürdigt hat. • Dies verletzt den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit und das Recht, in einem Strafverfahren zu schweigen; nach ständiger Rechtsprechung dürfen weder aus der Aussageverweigerung noch aus dem Zeitpunkt der ersten Einlassung nachteilige Schlüsse gezogen werden (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 StPO zugrundeliegende Normen). • Der Umstand, dass sich der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung geäußert hat, durfte bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung nicht negativ berücksichtigt werden. • Wegen dieses Rechtsfehlers ist die Beweiswürdigung durch das Landgericht rechtsfehlerhaft und die Sachrüge des Angeklagten erfolgreich. • Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Qualifikationstatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) gelangt wäre. • Folglich war das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. Juni 2015 wurde mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Entscheidender Rechtsfehler war die nachteilige Bewertung einer erst in der Hauptverhandlung vorgebrachten entlastenden Einlassung und der sie bestätigenden Zeugenaussage, was gegen das Schweigerecht und die Selbstbelastungsfreiheit verstößt. Weil das Landgericht die Beweiswürdigung hierauf gestützt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei rechtsfehlerfreier Würdigung ein anderes Ergebnis, insbesondere hinsichtlich der Qualifikationstatbestände des BtMG, erzielt worden wäre. Daher war die Aufhebung und Zurückverweisung geboten.