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Entscheidung

3 StR 121/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140524B3STR121
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140524B3STR121.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 121/24 vom 14. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve, auswärtige Strafkammer in Moers, vom 4. Dezember 2023 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Raub und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der „gemeinschaftlichen“ räuberi- schen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ge- sprochen und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verhängt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die nicht ausge- führte allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO), führt allerdings zu einer Änderung des Schuld- spruchs. I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hielt sich der dem örtlichen Drogenmilieu zugehörige Angeklagte zusammen mit einem Mitange- 1 2 - 3 - klagten und einer nicht identifizierten dritten Person am Nachmittag des 24. Feb- ruar 2023 an einem Busbahnhof in M. auf. Die drei Personen entschieden sich, gemeinsam den dort wartenden Nebenkläger, der Heroin im Wert von etwa 25 € und eine geringe Menge Bargeld mit sich führte, körperlich anzugreifen und zur Herausgabe beziehungsweise Duldung einer Wegnahme von Betäubungs- mitteln und Bargeld zu veranlassen. Der Angeklagte und der Dritte traten abspra- chegemäß von vorne an den Nebenkläger heran und forderten ihn auf, alles her- auszugeben, was er bei sich habe. Dieser Forderung verliehen sie Nachdruck, indem sie ihn beide mehrfach mit der flachen Hand in das Gesicht schlugen. Der Mitangeklagte hatte sich im Rücken des Geschädigten positioniert. Als der Ne- benkläger sich umdrehte, um die Möglichkeit einer Flucht zu prüfen, nahm er den Mitangeklagten wahr. Dieser sagte zu ihm, um der Herausgabeforderung Nach- druck zu verleihen, „Wegrennen“ bringe nichts. Daraufhin händigte der Neben- kläger dem Angeklagten oder dem Dritten das mitgeführte Heroin aus. Gleichzei- tig griff der Angeklagte oder der Dritte in eine Brusttasche des Nebenklägers und entnahm das darin befindliche Bargeld in Höhe von mindestens 25 €; der Ge- schädigte ließ dies unter dem Eindruck der Gewaltanwendung geschehen. So- dann wandten sich der Angeklagte, der Mitangeklagte und der Dritte zunächst von ihrem Opfer ab. Als eine in direkter Nähe befindliche Zeugin, die das gesamte Geschehen beobachtet hatte, den Nebenkläger fragte, ob er Hilfe brauche, gingen der Ange- klagte und der Dritte erneut zu ihm und forderten ihn auf „abzuhauen“. Sodann schlugen sie unvermittelt mit Fäusten mehrfach in sein Gesicht. Nachdem der Geschädigte dadurch zu Fall gekommen war, trat einer der beiden ihm mindes- tens einmal kräftig in das Gesicht. Der Mitangeklagte registrierte, dass die Zeugin ihr Mobiltelefon hervor- holte, um die Polizei zu verständigen. Er forderte daher den Angeklagten und den Dritten auf, zu fliehen. Alle drei verließen sodann den Busbahnhof. 3 4 - 4 - Der Nebenkläger erlitt eine Fraktur des Mittelgesichtsknochens und verlor drei vordere Zähne. Er musste operativ versorgt und stationär in einem Kranken- haus behandelt werden. II. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Über- prüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Beweiswürdigung hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Kontrolle stand. Zwar ist die Erwägung der Strafkammer unzulässig, die auf eine Notwehr- lage abzielende Einlassung des Angeklagten sei auch deshalb nicht glaubhaft, weil er sich ungeachtet der zu diesem Zeitpunkt bereits mehrmonatigen Untersu- chungshaft erst - unter anderem mit diesem Vorbringen - in der Hauptverhand- lung zur Sache eingelassen habe. Denn um das Schweigerecht des Angeklagten als elementarer Bestandteil eines fairen Verfahrens nicht zu entwerten, dürfen weder aus einem durchgängigen noch einem anfänglichen Schweigen eines An- geklagten für diesen nachteilige Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2021 - 3 StR 68/21, juris Rn. 11; vom 5. Juli 2018 - 1 StR 42/18, NStZ-RR 2018, 286, 287; vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 344/15, NStZ 2016, 220, 221). Hierauf beruht das Urteil jedoch nicht. Angesichts der übrigen Beweiser- gebnisse, insbesondere der den Tatablauf betreffenden und miteinander korres- pondierenden Bekundungen des Nebenklägers und der unbeteiligten Tatzeugin, ist auszuschließen, dass die Strafkammer ohne diese Erwägung zu einem ande- ren Ergebnis gelangt wäre. 5 6 7 8 9 - 5 - 2. Der Schuldspruch erfährt allerdings auf einen hierauf gerichteten Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in zweierlei Hinsicht eine Änderung: a) Der Angeklagte hat sich auf der Basis der vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht nur wegen räuberischer Erpressung gemäß § 253 Abs. 1 und 2, §§ 255, 249 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB sowie tateinheitlich (§ 52 StGB) wegen gefährlicher Körperverletzung in den Varianten der gemeinschaftlichen Tatbegehung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar gemacht. Vielmehr ist er auch - in weiterer Tateinheit - des Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB schuldig. Denn er veranlasste nicht nur das Tatopfer durch die Ge- waltanwendung, das mitgeführte Heroin herauszugeben, sondern nahm ihm - ge- meinschaftlich mit dem Dritten agierend - zudem unter Einsatz körperlicher Ge- walt Bargeld ab. Raub und räuberische Erpressung sind nach dem äußeren Er- scheinungsbild des Tatgeschehens abzugrenzen, und zwar danach, ob der Täter dem Opfer die betreffende Sache unter Anwendung beziehungsweise Andro- hung körperlicher Gewalt wegnimmt (Raub) oder das Opfer sie ihm eingedenk der Gewaltanwendung beziehungsweise -androhung herausgibt (räuberische Er- pressung) (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. August 2021 - 3 StR 474/20, juris Rn. 12; Beschluss vom 24. April 2018 - 5 StR 606/17, juris Rn. 13; Urteil vom 22. Oktober 2009 - 3 StR 372/09, NStZ-RR 2010, 46, 48). Die Wegnahme des Bargelds erfüllt mithin den Tatbestand des Raubes. Da es sich bei dem Geld um ein anderes Tatobjekt als das vom Opfer hergegebene Heroin handelt, tritt der Tatbestand des Raubes tateinheitlich zu dem der räuberischen Erpressung hinzu (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 402/10, NStZ 2011, 519, 520; Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 358/92, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Dro- hung 3; Urteil vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92 f.; Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 255 Rn. 3; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 255 Rn. 9; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 249 Rn. 43). 10 11 12 - 6 - Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO erstreckt sich auf eine Schuldspruchänderung zum Nachteil des Angeklagten nicht (vgl. BGH, Ur- teil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, juris Rn. 66; Beschlüsse vom 28. Juni 2023 - 3 StR 123/23, juris Rn. 28; vom 8. Dezember 2021 - 3 StR 308/21, NStZ-RR 2022, 108; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 358 Rn. 18). Auch § 265 StPO steht ihr nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insofern nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. b) Ferner bedarf es keiner Kennzeichnung der mittäterschaftlichen Tat- begehung in der Urteilsformel (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 306/20, juris Rn. 2; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 260 Rn. 294; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 260 Rn. 24). Der Senat lässt daher die Be- zeichnung der räuberischen Erpressung als „gemeinschaftlich“ entfallen. Schäfer Paul Berg Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Kleve- Auswärtige Strafkammer in Moers, 04.12.2023 - 223 KLs-507 Js 208/23-8/23 13 14