OffeneUrteileSuche
Leitsatz

IX ZR 206/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
17mal zitiert
23Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I X Z R 2 0 6 / 1 4 Verkündet am: 24. September 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675; ZPO § 234 Abs. 1 Der deutliche Hinweis des gegnerischen Anwalts, dass die Klagebegründung nicht rechtzeitig eingereicht sei, kann die Kenntnis von einer Fristversäumnis begründen. BGH, Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 206/14 - LG Lüneburg AG Uelzen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 29. Juli 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.897,82 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie beauftragte in einem Vorprozess den nunmehr beklagten Rechtsanwalt, Klage auf Feststellung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer zu erheben. Nachdem die Klagebegründung nicht innerhalb der Frist des § 46 1 - 3 - Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG bei Gericht eingegangen war, beantragten die beklagten Wohnungseigentümer mit dem hiesigen Beklagten am 24. November 2011 zugegangenem Schriftsatz, die Klage mangels einer rechtzeitig eingegan- genen Begründung abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 erklär- te der Beklagte, die Klagebegründung ordnungsgemäß zur Post gegeben zu haben, und stellte hilfsweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher als unzulässig verworfen wurde. Die hiergegen gerichtete sofor- tige Beschwerde des Beklagten blieb erfolglos. Auf richterlichen Hinweis nahm die Klägerin persönlich die Klage zurück und glich die aufgrund des Kostenfest- setzungsbeschlusses der Gegenseite zu erstattenden Kosten aus. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, den Wiedereinsetzungsantrag ver- spätet gestellt zu haben. Wegen dieser Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflich- ten begehrt sie den Ersatz der an die Gegenseite gezahlten Rechtsanwaltsge- bühren in Höhe von 1.351,13 €. Der Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit offenen Honorarforderungen in Höhe von insgesamt 776,24 € erklärt, von denen 546,69 € auf die anwaltliche Vertretung der Klägerin im Ausgangsrechts- streit und 229,55 € auf die Einholung einer Deckungszusage bei der klägeri- schen Rechtsschutzversicherung entfielen. Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Be- rufungsgericht hat die Aufrechnung des Beklagten in Höhe von 546,69 € für begründet erachtet und das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr ursprüng- liches Klagebegehren in vollem Umfang weiter; der Beklagte stellt weiterhin den Antrag, die Klage vollständig abzuweisen. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässigen Revisionen der Klägerin und des Beklagten haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen den Be- klagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.351,13 € wegen der schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem anwaltlichen Mandats- verhältnis zu. Zwar treffe einen Rechtsanwalt grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Umstände die Pflicht, Erkundigungen über den Eingang seines Schriftsatzes bei Gericht einzuholen. Nach Erhalt der eindeutig und ernsthaft formulierten Klageerwiderung am 24. November 2011, in welcher auf die feh- lende Begründung der Klage hingewiesen worden sei, hätte es dem Beklagten jedoch oblegen, Nachforschungen anzustellen und erforderlichenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Nach Zurückweisung des verspätet gestellten Wiedereinsetzungsantrags habe die Klägerin in Erfüllung der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht die Klage zurückgenommen, weshalb die erstatte- ten Rechtsanwaltskosten der Gegenseite einen kausalen Schaden darstellten. Der die fehlenden Erfolgsaussichten der Ausgangsklage betreffende Vortrag des Beklagten sei hingegen widersprüchlich und damit unbeachtlich. Die seitens des Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung habe nur in Höhe der Gebühren für sein Tätigwerden im Ausgangsrechtsstreit Erfolg, weil ein 4 5 6 - 5 - Rechtsanwalt seine Honorarforderung aus einem Anwaltsdienstvertrag regel- mäßig nicht aufgrund einer Schlechtleistung verliere. Um eine Gebühr für die Führung des Deckungsschriftverkehrs verlangen zu können, bedürfe es zumin- dest eines vorherigen ausdrücklichen Hinweises des Rechtsanwalts an den Mandanten, an dem es hier fehle. II. Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Ausführungen des Beru- fungsgerichts halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit der bisher gegebenen Begründung kann ein auf einer Sorgfaltspflichtverlet- zung beruhender Schaden der Klägerin nicht bejaht werden. 1. Zu Unrecht wendet sich die Revision des Beklagten gegen die Würdi- gung des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte schuldhaft eine ihm aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrag obliegende Pflicht ver- letzt habe, indem er nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wie- dereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG beantragte (§ 46 Abs. 1 Satz 3 WEG, §§ 233, 234 ZPO). a) Grundsätzlich hat ein Rechtsanwalt zu verhindern, dass sein Mandant durch einen Fristablauf Rechtsnachteile erleidet, weshalb er von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfristen unverzüglich zu erfassen und zu überwachen hat (Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der An- waltshaftung, 3. Aufl., Rn. 697). Wird wegen eines Verschuldens des Rechts- anwalts eine zu überwachende Frist nicht eingehalten, so dass eine Wiederein- setzung nicht gewährt werden kann, handelt er insoweit pflichtwidrig (Vill, aaO 7 8 9 - 6 - Rn. 770). Dies gilt auch für die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO. b) Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut- zes und auf rechtliches Gehör gebieten es, den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutba- rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG, NJW-RR 2002, 1005; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, nv Rn. 8). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das recht- liche Gehör zu garantieren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 155/07, NJW-RR 2008, 930 Rn. 6; vom 3. Dezember 2009, Rn. 8; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6). Diese Funktion des Wiedereinset- zungsgesuchs beeinflusst die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall Wie- dereinsetzung zu gewähren ist. Deshalb ist ein Rechtsanwalt, der regelmäßig in besonderem Maße eine hinreichend sichere Ausgangskontrolle gewährleisten muss und diese Verpflichtung im konkreten Fall erfüllt hat, grundsätzlich nicht gehalten, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen (vgl. BVerfGE 79, 372, 375 f; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 10). Liegt jedoch ein konkreter Anlass vor, kann eine Nachfragepflicht begründet sein (vgl. BVerfGE 42, 120, 126; BVerfG, NJW 1992, 38, 39; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012, aaO Rn. 10). Ein solcher Anlass ist zwar - um die Sorgfalts- pflichten des Prozessbevollmächtigten nicht zu überspannen und den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumut- barer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren - regelmäßig noch nicht allein aus der Tatsache abzuleiten, dass vor Fristablauf keine entsprechende Nachricht des Gerichts eingegangen ist (vgl. BVerfG, 10 - 7 - NJW 1992, 38, 39; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012, aaO). Ergibt sich jedoch aus einer Mitteilung des Gerichts unzweifelhaft, dass etwas fehlgelaufen ist, kann eine solche Nachricht Nachforschungspflichten des Rechtsanwalts auslö- sen (vgl. BVerfG, NJW 1992, 38, 39; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 11; vom 5. Juni 2012, aaO). c) Einer solchen gerichtlichen Mitteilung kann auch ein deutlicher Hin- weis der anwaltlich vertretenen Gegenseite gleichstehen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass auch eine - telefonisch oder schriftsätzlich er- teilte - anwaltliche Nachricht, beispielsweise über die erfolgte Zustellung (BGH, Beschluss vom 15. November 1976 - VIII ZB 35/76, VersR 1977, 258) oder die eingetretene Rechtskraft eines Urteils (BGH, Urteil vom 28. September 1972 - IV ZB 62/72, VersR 1973, 31) ebenso wie die Zustellung eines Berichtigungs- antrags der Gegenseite (BGH, Urteil vom 28. März 1990 - XII ZR 68/89, VersR 1991, 120) geeignet ist, Erkundigungspflichten des Rechtsanwalts zu begrün- den (vgl. MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 234 Rn. 6; Mu- sielak/Voit/Grandel, ZPO, 12. Aufl., § 234 Rn. 4; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rn. 5). Grund für die besondere Bedeutung der anwaltlichen Mitteilung ist das Vertrauen, welches der Rechtsverkehr der anwaltlichen Nach- richt entgegenbringt. Bei Erhalt einer solchen Mitteilung ist regelmäßig anzu- nehmen, dass diese keinen gegen die aus § 138 Abs. 1 ZPO folgende Wahr- heitspflicht verstoßenden, bewusst wahrheitswidrigen oder unvollständigen Vor- trag enthält. d) Mit Zugang des Schriftsatzes der Gegenseite vom 24. November 2011 hatte die Klägerin, der die Kenntnis des Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu- gerechnet wurde, Kenntnis von der Fristversäumung. 11 12 - 8 - aa) Nach dem Inhalt dieses eine Seite umfassenden Schriftsatzes, hätte der Beklagte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, dass die Klagebegründung als fristgebundene Rechtshandlung versäumt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, NJW-RR 05, 76, 77; vom 13. Oktober 2011 - VII ZR 29/11, NJW 2012, 159 Rn. 9; Prüt- ting/Gehrlein/Milger, ZPO, 7. Aufl., § 234 Rn. 4). Der in der Klageerwiderung enthaltene Antrag, die Klage aufgrund der nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erfolgten Begründung abzuweisen, war eindeutig formuliert und - aufgrund fehlender weiterer tatsächlicher oder rechtlicher Aus- führungen - auch bei nur oberflächlicher Durchsicht des Schriftsatzes sofort zu erkennen und in seinem Sinngehalt ohne weitere inhaltliche Prüfung zu erfas- sen. Auf eine durch das Gericht verursachte Verzögerung oder einen Fehler bei der Weiterleitung der Klagebegründung durfte sich der Beklagte angesichts der einschneidenden Wirkung der Ausschlussfrist nicht verlassen. Überdies lagen Anhaltspunkte, die ein dem Verantwortungsbereich des Gerichts zuzuordnen- des Versehen nahelegen könnten, für den Beklagten nicht erkennbar vor. Ins- besondere ist die von der Gegenseite verwendete Formulierung, wonach die Klage "soweit ersichtlich" nicht fristgerecht begründet wurde, nicht geeignet, einen zugunsten des Beklagten wirkenden Vertrauenstatbestand zu schaffen. Sie gab vielmehr umgekehrt Anlass, sich im Interesse des Mandanten unver- züglich über den rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes zu vergewissern. Selbst wenn hinsichtlich des Fristbeginns der Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, zu dem auf eine Nachfrage des Beklagten eine klärende Antwort des Ge- richts zu erwarten gewesen wäre, ist der Wiedereinsetzungsantrag des Beklag- ten als nicht fristgerecht anzusehen. Angesichts der Bedeutung der Ausschluss- frist hätte sich der Beklagte unter Anwendung der gebotenen anwaltlichen Vor- sicht nicht auf eine im gewöhnlichen Postlauf gestellte und nicht als besonders 13 14 - 9 - eilbedürftig gekennzeichnete Anfrage bei Gericht verlassen dürfen. Auf eine unverzügliche, beispielsweise per Telefon oder Fax unmittelbar nach Erhalt des Schriftsatzes am 24. November 2011 gestellte Anfrage wäre eine klärende Antwort des Gerichts innerhalb kürzester Zeit - jedenfalls vor Ablauf des 29. November 2011 - zu erwarten gewesen. Der am 15. Dezember 2011 ge- stellte Wiedereinsetzungsantrag wurde demnach nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt. bb) Da der Beklagte den Inhalt des gegnerischen Schriftsatzes ohne nä- here rechtliche oder tatsächliche Prüfung erfassen konnte, durfte er die gebote- nen Nachforschungen auch nicht bis zu dem Ablauf der ihm in der richterlichen Begleitverfügung gesetzten dreiwöchigen Frist zur Stellungnahme auf die Kla- geerwiderung zurückstellen. Vielmehr musste er, nachdem ihm ein mögliches Fristversäumnis offensichtlich geworden war, die laufende Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch ohne einen entsprechenden richterlichen Hinweis be- achten. Demnach oblag es ihm, unverzüglich Nachforschungen über den Ver- bleib seines Schriftsatzes anzustellen und erforderlichenfalls sogleich (hilfswei- se) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen. Letzteres Vorge- hen wählte der Beklagte schließlich auch in seinem auf die Klageerwiderung folgenden Schriftsatz, der am 15. Dezember 2011 und somit außerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei Gericht einging. Eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO schied aus, weil der Beklagte auch diese Frist nicht ohne sein Verschulden versäumte. cc) Im Ergebnis kann dahinstehen, ob der Beklagte die Wiedereinset- zung in die versäumte Klagebegründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WEG innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder aber in der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO hätte beantragen müssen. Diese 15 16 - 10 - in der Literatur nicht einheitlich beantwortete Frage (vgl. Dötsch, NZM 2008, 309, 312 f; Bärmann/Klein, WEG, 12. Aufl., § 46 Rn. 48; Timme/Elzer, WEG, 2015, § 46 Rn. 197; Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 46 Rn. 9; Jennißen/Suilmann, WEG, 3. Aufl., § 46 Rn. 111 ff) ist bislang nicht höchstrich- terlich entschieden. Angesichts dieser offenen Rechtslage durfte der Beklagte nicht darauf vertrauen, dass die Gerichte im Ausgangsverfahren bei der Ent- scheidung über seinen Wiedereinsetzungsantrag die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Grunde legen würden. Vielmehr musste er damit rech- nen, dass sich die erkennenden Gerichte der für seine Mandantin ungünstigen Meinung anschließen würden. Daher oblag es dem Beklagten, vorausschauend den für seine Mandantin relativ sichersten und am wenigsten gefährlichen Weg zu wählen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 14/98, NJW 1999, 1391; Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 697) und den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu stellen. 2. Mit Erfolg beanstandet die Revision des Beklagten jedoch, dass das Berufungsgericht einen auf der anwaltlichen Pflichtverletzung beruhenden Schaden der Klägerin bejaht hat, ohne tragfähige Feststellungen zur haftungs- ausfüllenden Kausalität zu treffen. In Verkennung der Darlegungs- und Beweis- lastverteilung hat das Berufungsgericht die notwendige Feststellung unterlas- sen, dass die Ausgangsklage Aussicht auf Erfolg hatte und somit ein Kausalzu- sammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden angenommen werden kann. a) Grundsätzlich obliegt der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung nach allgemeinen Regeln demjenigen, der Schadensersatz ver- 17 18 - 11 - langt (vgl. G. Fischer in: Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1104). Demnach hat der Auftragge- ber den Nachweis zu führen, dass er den mit der Ausgangsklage geltend ge- machten Anspruch gegen seinen Schuldner ohne die anwaltliche Pflichtverlet- zung hätte durchsetzen können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 211/00, WM 2004, 2220, 2221). Hierbei hat das Gericht über die Frage, wie der Vorprozess nach Auffassung des Schadensersatzrichters richtigerweise hätte entschieden werden müssen (vgl. G. Fischer, aaO Rn. 1190), nach den Grundsätzen des § 287 ZPO Feststellungen zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2011 - IX ZR 82/10, WM 2011, 993 Rn. 19). b) Als Anfechtende traf die Klägerin im Ausgangsprozess die Darle- gungs- und Beweislast für die tatsächlichen Fragen, welche bei der Beurteilung der geltend gemachten Beschlussmängel der Wohnungseigentümergemein- schaft entscheidungserheblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08, NZM 2009, 436 Rn. 27 ff; Dötsch, ZWE 2011, 305, 306; Bamber- ger/Roth/Scheel, BGB, 3. Aufl., § 46 WEG Rn. 34). Dementsprechend oblag es ihr, auch im Schadensersatzverfahren gegen den Beklagten zu den Erfolgsaus- sichten des Ausgangsprozesses vorzutragen und diese Tatsachen erforderli- chenfalls unter Beweis zu stellen. Ob unter Zugrundelegung dieser Darlegungs- und Beweislastverteilung ein Kausalzusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden angenommen werden kann, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Stattdessen hat es seine Entschei- dung allein auf eine vermeintliche Widersprüchlichkeit des Beklagtenvortrags gestützt, auf die es insoweit nicht ankommt. 3. Das Berufungsurteil ist insgesamt aufzuheben. Über die mit der Revi- sion des Beklagten (hilfsweise) aufgeworfene Frage der Auslösung eines Ge- 19 20 - 12 - bührentatbestandes durch anwaltliche Einholung einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers muss deshalb nicht entschieden werden. Sofern im weiteren Verfahren diesbezügliche Feststellungen zu treffen sein sollten, weist der Senat darauf hin, dass die Auffassung der Vorinstanz zutreffen dürfte. Entgegen einer vielfach vertretenen Ansicht dürfte - zumindest wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes in der Anforderung der Deckungs- zusage unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift erschöpft - das Vorlie- gen einer eigenen Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG zu verneinen sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 274/10, NJW 2012, 919 Rn. 9). Denn die Annahme nur einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt regelmäßig nicht voraus, dass der Anwalt mit einer einzigen Prü- fungsaufgabe befasst war (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011, aaO). Ins- besondere, wenn - wie vorliegend - kein vorheriger Hinweis des Rechtsanwal- tes auf die Entstehung gesonderter Gebühren festgestellt werden kann, dürfte eine auf die Einholung einer Deckungszusage gestützte Gebührenforderung nicht begründet sein (vgl. OLG Celle, NJOZ 2011, 802, 804). III. Die Revision der Klägerin hat ebenfalls Erfolg. 1. Das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel ist zulässig. Das Beru- fungsgericht hat die Revision ausweislich des Entscheidungstenors in vollem Umfang zugelassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung zwar auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben (BGH, Urteil vom 29. Juni 21 22 23 - 13 - 1967 - VII ZR 266/64, BGHZ 48, 134, 136; vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1778, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 104, 6; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795, 1796). Dies muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision ge- nügt nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszu- gehen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, NJW 2012, 3577 Rn. 16; vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13, WM 2015, 581 Rn. 8). Das Berufungsge- richt begründet seine Zulassungsentscheidung mit der zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung erforderlichen Klärung des Vorliegens einer Pflicht- verletzung. Hieraus ergibt sich über die Angabe des Grundes für die Revisions- zulassung hinaus keine hinreichend klare Beschränkung. Es muss daher ange- nommen werden, dass sich die Zulassung auf den gesamten in der Berufungs- instanz anhängigen Streitstoff erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91, NJW 1992, 1039 f). 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, wonach die (hilfsweise) Auf- rechnung des Beklagten mit der Gebührenforderung für die anwaltliche Vertre- tung der Klägerin im Ausgangsrechtsstreit erfolgreich geltend gemacht werden könne, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Gebührenforderung des Beklagten nicht wegen Nutzlosigkeit der er- brachten Leistung erloschen ist. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrages die ihm geschuldeten Gebühren verlangen. Insofern kann der Auftraggeber den aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) herrührenden anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen (BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817; vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, 24 25 - 14 - BGHZ 184, 209 Rn. 55; D. Fischer in: Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fi- scher/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1000). Eine Minderung der vereinbarten Vergütung wie im Fall des § 634 BGB ist bei einem Dienstvertrag ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, aaO; D. Fi- scher, aaO). b) Allerdings kann die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Gebühren entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Be- standteil des aus einer anwaltlichen Vertragsverletzung resultierenden Scha- dens ist (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, aaO Rn. 56; D. Fischer, aaO). Zu der Frage, ob der Beklagte schuldhaft einen möglichen prozessualen Kostener- stattungsanspruch der Klägerin gegen die Gegenpartei des Ausgangsrechts- streits vereitelt hat, hat das Berufungsgericht bislang mangels Prüfung der haf- tungsausfüllenden Kausalität zwischen anwaltlicher Pflichtverletzung und bei der Klägerin eingetretenem Schaden keine tragfähigen Feststellungen getrof- fen. IV. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, 26 27 - 15 - das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrlein Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Uelzen, Entscheidung vom 20.01.2014 - 12 C 78/13 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 29.07.2014 - 5 S 10/14 -