Entscheidung
5 StR 296/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 2 9 6 / 1 5 vom 18. August 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Cottbus vom 23. März 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision gegen das oben genannte Ur- teil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl, Amtsanmaßung und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und ihn unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einem näher bezeichneten Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezem- ber 2014 sowie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus diesem Urteil und aus den in dieses wiederum einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Land- gerichts Berlin vom 16. November 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen ein Monat als Kompensation für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Darüber hinaus hat es einen Adhäsionsausspruch getroffen. Die Revision des Angeklagten ist 1 - 3 - lediglich im Umfang der Beschlussformel erfolgreich; überwiegend ist sie unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Gesamt- strafenausspruch aufzuheben. Dieser kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht die gesondert verhängte Geldstrafe aus dem Urteil des Landge- richts Berlin vom 16. November 2012 zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe herangezogen hat. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn dadurch wird dem Angeklag- ten unter Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, das auch bei § 55 StGB gilt (vgl. Rissing-van Saan in LK, StGB, 12. Aufl., § 55 Rdn. 44), ein Rechtsvor- teil genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2009 – 3 StR 463/09). Das Verbot der reformatio in peius gilt ungeachtet dessen, dass die gesonderte Verhängung einer Geldstrafe durch das Landgericht Berlin für den am 18. Juni 2011 begangenen Diebstahl rechtsfehlerhaft war, da die durch Strafbe- fehl des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 19. Juli 2011 verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt dieses Urteils bereits erledigt war und keine Zäsurwirkung mehr entfalten konnte (vgl. UA S. 34). Sander Schneider Dölp Berger Bellay 2