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Beschluss

3 StR 518/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem einheitlichen Tatplan führen mehrere Täuschungshandlungen, die nur auf die Herbeiführung eines von vornherein angestrebten Erfüllungsschadens gerichtet sind, nicht zu selbständigen Betrugstaten, sondern zu tatmehrheitlicher Bewertung. • Bei einer Deliktsserie mit Beitrag als Organisationshandeln sind einzelne Tatbeiträge nur dann als selbständige Taten zu werten, wenn sie einen individualisierbaren fördernden Tatbeitrag aufweisen; sonst liegt uneigentliches Organisationsdelikt und damit Tateinheit vor. • Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO ist anhand stichtagsbezogener Gegenüberstellung fälliger Verbindlichkeiten und verfügbarer Mittel zu belegen; wirtschaftskriminalistische Indizien können ergänzend herangezogen werden. • Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Strafrechts setzt eigennütziges Handeln mit der Absicht wiederholter Tatbegehung zur dauerhaften Einnahmequelle voraus; fehlende Feststellungen zur Eigennützigkeit führen zur Aufhebung einschärfender Strafzumessungen. • Die Änderung des Schuldspruchs nach § 354 Abs.1 StPO ist zulässig, wenn keine neuen Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung zu erwarten sind und die Verteidigung dadurch nicht eingeschränkt wurde.
Entscheidungsgründe
Konkurrenzbewertung bei Betrugs- und Bankrottsdelikten; Organisationsdelikt, Zahlungsunfähigkeit und Gewerbsmäßigkeit • Bei einem einheitlichen Tatplan führen mehrere Täuschungshandlungen, die nur auf die Herbeiführung eines von vornherein angestrebten Erfüllungsschadens gerichtet sind, nicht zu selbständigen Betrugstaten, sondern zu tatmehrheitlicher Bewertung. • Bei einer Deliktsserie mit Beitrag als Organisationshandeln sind einzelne Tatbeiträge nur dann als selbständige Taten zu werten, wenn sie einen individualisierbaren fördernden Tatbeitrag aufweisen; sonst liegt uneigentliches Organisationsdelikt und damit Tateinheit vor. • Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO ist anhand stichtagsbezogener Gegenüberstellung fälliger Verbindlichkeiten und verfügbarer Mittel zu belegen; wirtschaftskriminalistische Indizien können ergänzend herangezogen werden. • Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Strafrechts setzt eigennütziges Handeln mit der Absicht wiederholter Tatbegehung zur dauerhaften Einnahmequelle voraus; fehlende Feststellungen zur Eigennützigkeit führen zur Aufhebung einschärfender Strafzumessungen. • Die Änderung des Schuldspruchs nach § 354 Abs.1 StPO ist zulässig, wenn keine neuen Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung zu erwarten sind und die Verteidigung dadurch nicht eingeschränkt wurde. Die A. GmbH verkaufte Solarmodule; ihre Geschäftsführer und Gesellschafter waren die Angeklagten M., Am. und der Mitangeklagte G.. Den Angeklagten wurden u. a. mehrere Betrugs-, Insolvenzverschleppungs- und Bankrottstaten (teilweise in Tateinheit mit Untreue) vorgeworfen; das Landgericht verurteilte M. zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Am. zu 1 Jahr 8 Monaten auf Bewährung und G. zu einer Bewährungsstrafe. Streitgegenstand der Revision war insbesondere die korrekte kriminalrechtliche Konkurrenzbewertung (tatmehrheitlich vs. tateinheitlich) mehrerer Zahlungsvorgänge und organisatorischer Beiträge sowie die Frage des Stichtags und Vorliegens von Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung der A. GmbH und die Annahme von Gewerbsmäßigkeit bei bestimmten Taten. Das Revisionsgericht prüfte, welche Tatbeiträge individualisierbar sind und ob Beweisanzeichen eine Zahlungsunfähigkeit zum 31.12.2007 oder erst zum 27.04.2008 begründen; ferner beurteilte es die Strafzumessung und Kompensationsentscheidung neu. • Änderung des Schuldspruchs: Der BGH stellt fest, dass mehrere Täuschungshandlungen, die auf denselben von vornherein bezweckten Erfüllungsschaden gerichtet sind, keine selbstständigen Betrugsdelikte begründen; daher war die Verurteilung wegen Betruges in ursprünglich fünf Fällen auf drei Taten zu korrigieren (§ 263 StGB). • Organisationsdelikt und Tateinheit: Bei den Zahlungen zugunsten der P.-GmbH fehlten individualisierte Tatbeiträge der Angeklagten; deren Tätigkeit beschränkte sich zum Teil auf Aufbau und Erhalt des Geschäftsbetriebs, sodass diese Beiträge als uneigentliches Organisationsdelikt zusammenzufassen sind (§ 52 Abs.1 StGB). • Zahlungsunfähigkeit/Stichtag: Die Urteilsgründe belegen nicht hinreichend eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der A. zum 31.12.2007, weil es an einer stichtagsbezogenen Gegenüberstellung fälliger Verbindlichkeiten und verfügbarer Mittel bzw. einer bilanziellen Überschuldungsdarstellung fehlt (§ 15a InsO, §§ 17,19 InsO). Wohl aber sprechen mehrere Indizien und weitere Verschlechterungen bis zum 27.04.2008 für Zahlungsunfähigkeit zu diesem späteren Stichtag; eine Korrektur des Tatzeitpunkts war verfahrensrechtlich zulässig (§ 265, § 354 StPO). • Gewerbsmäßigkeit: Die Feststellungen tragen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns in den Fällen der Darlehensgewährung nicht; Gewerbsmäßigkeit setzt eigennützige Wiederholungsabsicht voraus, die hier nicht festgestellt ist (§ 266 Abs.2, § 263 Abs.3 StGB, § 28 Abs.2 StGB). • Kompensation wegen Verfahrensverzögerung: Die Kompensation ist unabhängig von Schuldfrage und Strafhöhe zu bemessen; die ursprüngliche Entscheidung war rechtsfehlerhaft, soweit sie sich an der Höhe der verhängten Strafe orientierte; für M. bleibt die Kompensation allerdings bestehen, da der Senat ausschließen kann, dass ein höherer Ausgleich zu gewähren wäre. Der Bundesgerichtshof hat in den Revisionen der Angeklagten teilweise Erfolg: Der Schuldspruch wurde insoweit abgeändert, dass bei M. und Am. die Zahl der selbstständigen Betrugs- und Bankrottstaten reduziert und stattdessen einzelne Tatbeiträge als uneigentliches Organisationsdelikt zusammengefasst wurden. Folge ist die Aufhebung mehrerer Einzelstrafen und damit auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) blieben im Wesentlichen bestehen, wobei der maßgebliche Stichtag für Zahlungsunfähigkeit auf den 27.04.2008 zu stützen ist. Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns in bestimmten Fällen war nicht ausreichend begründet und ist aufzuheben. Die Kompensationsentscheidung ist ebenfalls teilweise rechtsfehlerhaft und für die Angeklagte Am. neu zu überprüfen; im Umfang der vorgenannten Aufhebungen sind die Kosten der Rechtsmittel neu zu entscheiden. Insgesamt führt die revisionserfolgreiche Korrektur der Konkurrenzbewertung zu einer teilweisen Entlastung der Angeklagten und zur Wiederaufnahme der Verfahrensteile vor einer anderen Strafkammer.