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Urteil

1 StR 447/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei grenzüberschreitendem Handel mit Emissionszertifikaten fallen diese unter das steuerliche Kategorie Merkmal "ähnliche Rechte" des § 3a Abs.4 Nr.1 UStG a.F.; damit richtet sich der Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip. • Steuerliche Berichtigungen ("berichtigte" USt-Voranmeldungen), die einen unberechtigten Vorsteuerabzug ausweisen, können unabhängig von der Einbindung in ein Betrugssystem eine (Mit-)Tatbestandswirkung der Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe hierzu begründen (§ 370 AO). • Berufstypische Tätigkeiten von Steuerberatern können zur Beihilfe werden, wenn sie trotz hoher Wahrscheinlichkeit der Fehlwürde und erkannten Risiken unrichtige Steueranmeldungen billigend in Kauf nehmen. • Bei Auslegungsfragen unionsrechtlich geprägter steuerlicher Begriffe ist die EuGH-Rechtsprechung verbindlich und kann die nationale Auslegung der steuerlichen Normen auch im Strafrecht prägen.
Entscheidungsgründe
Emissionszertifikate als "ähnliche Rechte"; unberechtigter Vorsteuerabzug und Beihilfe zur Steuerhinterziehung • Bei grenzüberschreitendem Handel mit Emissionszertifikaten fallen diese unter das steuerliche Kategorie Merkmal "ähnliche Rechte" des § 3a Abs.4 Nr.1 UStG a.F.; damit richtet sich der Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip. • Steuerliche Berichtigungen ("berichtigte" USt-Voranmeldungen), die einen unberechtigten Vorsteuerabzug ausweisen, können unabhängig von der Einbindung in ein Betrugssystem eine (Mit-)Tatbestandswirkung der Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe hierzu begründen (§ 370 AO). • Berufstypische Tätigkeiten von Steuerberatern können zur Beihilfe werden, wenn sie trotz hoher Wahrscheinlichkeit der Fehlwürde und erkannten Risiken unrichtige Steueranmeldungen billigend in Kauf nehmen. • Bei Auslegungsfragen unionsrechtlich geprägter steuerlicher Begriffe ist die EuGH-Rechtsprechung verbindlich und kann die nationale Auslegung der steuerlichen Normen auch im Strafrecht prägen. Die Angeklagten S. und Sc. arbeiteten in einer Steuerberatungsgesellschaft und berieten die luxemburgische I. S.A. im Handel mit CO2-Emissionszertifikaten. In der Handelskette spielte die E. GmbH als Missing Trader sowie die deutsche C. GmbH als weiterer Buffer eine Rolle; durch Gutschriften und Voranmeldungen wurden in mehreren Monaten unberechtigt Vorsteuerbeträge geltend gemacht. Die Steuerberater bereiteten für April, Mai (und Juni) 2009 berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen für die I. vor, obwohl die I. nach Feststellungen über keine deutsche Betriebsstätte verfügte; die Gutachten und Kontakte zwischen Mandant und Kanzlei sind feststellbar. Das Landgericht verurteilte S. und Sc. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung für April und Mai 2009 zu Geldstrafen und sprach sie im Übrigen frei; die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten legten Revision ein. • Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet; die Beweiswürdigung des Landgerichts hält der revisionsgerichtlichen Prüfung im Wesentlichen stand. • Rechtsfrage: Emissionszertifikate sind nach unionsrechtlicher Auslegung (EuGH) und damit auch nach § 3a Abs.4 Nr.1 UStG a.F. als "ähnliche Rechte" anzusehen; deshalb ist der Ort der sonstigen Leistung beim Sitz des Leistungsempfängers zu bestimmen. • Folge: Die Übertragungen der Zertifikate von E. an I. waren nicht in Deutschland steuerbar; in den Berichtigungen der USt-Voranmeldungen wurden unberechtigt Vorsteuerbeträge geltend gemacht und damit steuerlich erhebliche Unrichtigkeiten erklärt (§ 370 Abs.1 Nr.1 AO). • Selbst wenn die I. und E. als Unternehmer auftraten, hätte bei Übertragungen an inländische Empfänger die Steuerschuld nach § 13b UStG a.F. auf den Leistungsempfänger übergehen können; die steuerliche Haftung aus § 14c UStG kann dennoch entstehen, wenn Gutschriften nicht widersprochen wurden. • Subjektive Tatseite: Die Angeklagten hielten nach den Feststellungen für höchst wahrscheinlich, dass keine deutsche Betriebsstätte bestand, kannten die steuerlichen Folgen und nahmen unrichtige Voranmeldungen billigend in Kauf; damit liegt Vorsatz für Beihilfe vor. Berufstypische Beratungshandlungen können zur strafbaren Beihilfe werden, wenn sie die Förderung einer tatgeneigten Person bezwecken oder billigend in Kauf nehmen. • Verfahrensrügen (§ 261 StPO) der Angeklagten zur Würdigung von Gutachten und Registrierungsantrag sind unbegründet; das Landgericht hat diese nicht ergiebigen oder unvollständigen Urkunden ausreichend gewürdigt. • Die Staatsanwaltschaftsrevision hatte Erfolg hinsichtlich des Teilfreispruchs für Juni 2009: die Freisprechung beruhte auf widersprüchlicher Beweiswürdigung und ist aufzuheben; insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. • Strafzumessung: Das Landgericht durfte den nach § 27 Abs.2, §49 Abs.1 StGB gemilderten Rahmen wählen; Missachtung der Regelbeispiel-Grenze (50.000 €) war rechtlich unbeachtlich, weil das Urteil auch bei richtiger Grenze zum selben Ergebnis gelangt wäre. • EuGH-Rechtsprechung zur Einstufung der Emissionszertifikate ist materielle Grundlage und verletzt keine Verfassungsprinzipien; unionsrechtskonforme Auslegung ist auch im Strafrecht geboten. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen der Angeklagten S. und Sc. im Wesentlichen und bestätigt die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung für die Monate April und Mai 2009; die Geldstrafen bleiben bestehen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich des Teilfreispruchs für den Monat Juni 2009 Erfolg: die Freisprechung dieser Tat beruht auf einer widersprüchlichen Beweiswürdigung und wird aufgehoben. In dem Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Entscheidungsgründe basieren auf der Feststellung, dass Emissionszertifikate unter § 3a Abs.4 Nr.1 UStG a.F. fallen, die berichtigten Voranmeldungen unrichtige Vorsteuerbeträge auswiesen und die Angeklagten diese unrichtigen Erklärungen billigend in Kauf nahmen, sodass der Tatvorsatz für Beihilfe zur Steuerhinterziehung vorlag.