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4 StR 279/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 2 7 9 / 1 5 vom 16. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Ellwangen vom 10. März 2015 im Schuldspruch da- hin geändert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer Brandstif- tung, der schweren Brandstiftung, der versuchten schweren Brandstiftung und der Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz und vorsätzlicher Trun- kenheit im Straßenverkehr schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, wegen schwe- rer Brandstiftung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, hiervon in einem Fall ver- sucht, und wegen zwei tatmehrheitlicher Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne 1 - 3 - Fahrerlaubnis jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit vorsätz- lichem Fahren ohne Versicherungsschutz, hiervon in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr“ zu der Gesamtfrei- heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle II.1. und 2. der Urteils- gründe (Tatmehrheit) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 19. August 2014 mit seinem Pkw öffentliche Straßen in H. , obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsschutz bestand. Der Angeklagte hatte zuvor an dem zwangsentstempelten Fahrzeug andere Zulassungsstempel angebracht, die den echten Stempeln täuschend ähnlich sahen, „um bei etwaigen polizeilichen Kontrollen einen Versicherungsschutz vorzutäuschen“ (UA 17). Die Manipula- tion fiel den kontrollierenden Polizeibeamten an diesem Tag bei einer Kontrolle nicht auf. Zwei Tage später, am 21. August 2014, befuhr der Angeklagte erneut öffentliche Straßen in H. , obwohl er auch zu diesem Zeitpunkt – wie er wusste – nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte und auch kein Haftpflichtversicherungsschutz bestand. Am Fahrzeug waren dieselben Kenn- zeichen mit den falschen, nicht von der Zulassungsstelle ausgegebenen Zulas- sungsstempeln angebracht. Auch wusste er, dass er aufgrund erheblicher Alkoholisierung nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Eine ihm 2 3 4 - 4 - 35 Minuten nach Fahrtende entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkon- zentration von 2,23 ‰. b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklag- te im Fall II.1. der Urteilsgründe der Urkundenfälschung in der Variante des Herstellens einer unechten (zusammengesetzten) Urkunde gemäß § 267 Abs. 1, 1. Alt. StGB schuldig ist, weil er an den mit seinem Kraftfahrzeug ver- bundenen entstempelten amtlichen Kennzeichen das Falsifikat einer Stempel- plakette, die auch den angeblichen Aussteller erkennen ließ (UA 32), ange- bracht hatte (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 370). Auch trifft es zu, dass der Angeklagte den Tatbestand des Gebrauchmachens von einer unechten Urkun- de gemäß § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB verwirklicht hat, indem er in den Fäl- len II.1. und 2. das mit den manipulierten Kennzeichen versehene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzte und dadurch den anderen Verkehrsteilneh- mern sowie mit der Verkehrsüberwachung befassten Polizeibeamten die unmit- telbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermög- lichte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NStZ 2014, 272). Die Strafkammer hat jedoch nicht ausreichend bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehen- den konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3, und vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15). Nach den Feststellungen hat der Ange- klagte die falschen Kennzeichen an seinem Fahrzeug angebracht, um „bei et- waigen polizeilichen Kontrollen“ einen Versicherungsschutz vorzutäuschen. Damit hatte er schon beim Anbringen der Kennzeichen den ein einheitliches Urkundsdelikt im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung konstituierenden konkreten Gesamtvorsatz. Das hat zur Folge, dass der mit beiden Fahrten ver- 5 - 5 - wirklichte Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Her- stellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bildeten und damit auch die weiteren während der beiden Fahrten begangenen Delikte hierzu in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15). 2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und klarstel- lend neu gefasst (§ 354 Abs. 1 StPO analog); § 265 StPO steht dem nicht ent- gegen. 3. Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für den Fall II.1. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten zur Folge; für das in diesem und im Fall II.2. der Urteilsgründe verwirklichte einheitliche Urkundsdelikt hat es bei der im Fall II. 2. verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten sein Bewenden. Im Blick auf die Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie die weiteren Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das Land- gericht eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es die Konkur- renzen in den Fällen II.1. und 2. zutreffend beurteilt hätte. 6 7 8 - 6 - 4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbil- lig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belas- ten (§ 473 Abs. 4 StPO). VRinBGH Sost-Scheible ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Roggenbuck Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 9