Beschluss
2 StR 16/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wer vom berechtigten Karteninhaber durch Täuschung Bankkarte und Geheimnummer erlangt und damit am Geldautomaten abhebt, erfüllt nicht den Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263a StGB), sondern den des Betrugs (§ 263 StGB).
• Das Merkmal der "unbefugten" Verwendung im Sinne des § 263a Abs.1 erfasst nicht die Verwendung einer echten Karte mit korrekter PIN, die der Täter durch eine täuschungsbedingte Verfügung des Berechtigten erhalten hat.
• Führt die Änderung der materiellen Würdigung zu Wegfall eines tateinheitlich bejahten Tatbestands, kann dies die Einzel- und Gesamtstraffestsetzung berühren und eine neue Entscheidung über die Strafzumessung erforderlich machen.
Entscheidungsgründe
Täuschungsbedingte Überlassung von Karte und PIN begründet Betrug, nicht Computerbetrug • Wer vom berechtigten Karteninhaber durch Täuschung Bankkarte und Geheimnummer erlangt und damit am Geldautomaten abhebt, erfüllt nicht den Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263a StGB), sondern den des Betrugs (§ 263 StGB). • Das Merkmal der "unbefugten" Verwendung im Sinne des § 263a Abs.1 erfasst nicht die Verwendung einer echten Karte mit korrekter PIN, die der Täter durch eine täuschungsbedingte Verfügung des Berechtigten erhalten hat. • Führt die Änderung der materiellen Würdigung zu Wegfall eines tateinheitlich bejahten Tatbestands, kann dies die Einzel- und Gesamtstraffestsetzung berühren und eine neue Entscheidung über die Strafzumessung erforderlich machen. Drei Angeklagte (L., K., H.) waren Teil einer Gruppierung, die ältere Personen telefonisch als Bankmitarbeiter täuschte, um deren Bankkarten und Geheimzahlen zu erhalten. Anrufer gaben vor, es lägen Unregelmäßigkeiten oder Hackerangriffe vor; ein Logistiker hörte mit und übermittelte Adressdaten an Abholer, die die Karte entgegennahmen und am Geldautomaten Bargeld abhoben. In mehreren Fällen erhielt der Täter die Karte und PIN unmittelbar vom Geschädigten infolge der vorgetäuschten Legitimation. Das Landgericht verurteilte u. a. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs; der Angeklagte L. legte Revision ein. • Das Berufungsgericht änderte den Schuldspruch: Dort, wo Bankkarte und PIN vom Berechtigten infolge Täuschung übergeben wurden, liegt kein Computerbetrug (§ 263a StGB), sondern Betrug (§ 263 StGB) vor. • Begründung: Das Merkmal der "unbefugten" Verwendung bei § 263a Abs.1 erfordert, dass Daten manipuliert, kopiert oder ohne Willen des Berechtigten verwertet werden; die bloße missbräuchliche Nutzung einer echten Karte mit korrekter PIN erfüllt dies nicht. • Die einschränkende Auslegung des Computerbetrugs folgt aus dessen Zweck, eine Strafbarkeitslücke gegenüber klassischen Betrugsdelikten zu schließen; eine Verwendung echter, vom Inhaber überlassener Kartendaten betrifft nicht die automatisierten Entscheidungsabläufe des Automaten im betrugsrelevanten Sinne. • Rechtliche Folgerung: Wer die Karte und PIN durch täuschungsbedingte Verfügung des Berechtigten erhält und damit am Automaten abhebt, betrügt den Karteninhaber nach § 263 StGB, nicht den Automaten nach § 263a StGB. • Prozessrechtlich ändert diese materielle Neubewertung den Schuldspruch und führt zur Aufhebung einzelner Strafzumessungsentscheidungen; insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen zurückzuverweisen. Der Revision des Angeklagten L. wurde im dargestellten Umfang stattgegeben; der Schuldspruch wurde dahin geändert, dass L. und K. in fünf Fällen, H. in vier Fällen jeweils des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs (§ 263 Abs.1, Abs.5 StGB) schuldig sind. Die frühere Verurteilung wegen Computerbetrugs (§ 263a StGB) wurde aufgehoben, weil die Tatbestandsvoraussetzung der unbefugten Verwendung nicht vorliegt, wenn Karte und PIN dem Täter vom Berechtigten durch Täuschung überlassen wurden. Wegen der Änderung eines tateinheitlich bejahten Tatbestands ist die Einzel- und Gesamtstrafenfestsetzung in einem Teilaufwand aufgehoben; die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Strafen und die Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.