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Beschluss

XII ZA 34/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch, das die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers anstrebt, ist offensichtlich unzulässig, weil nur einzelne Richter abgelehnt werden können. • Bei offensichtlich unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. • Die bloße Behauptung von Verfahrensfehlern oder offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen ohne konkrete Anhaltspunkte für persönliche Befangenheit genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes. • Gegenvorstellungen gegen die Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch gegen Richter: Ablehnung des gesamten Spruchkörpers unzulässig • Ein Ablehnungsgesuch, das die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers anstrebt, ist offensichtlich unzulässig, weil nur einzelne Richter abgelehnt werden können. • Bei offensichtlich unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. • Die bloße Behauptung von Verfahrensfehlern oder offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen ohne konkrete Anhaltspunkte für persönliche Befangenheit genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes. • Gegenvorstellungen gegen die Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Betroffene richtete ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder eines Senats des Bundesgerichtshofs, namentlich vier von fünf Richtern, die an einem Beschluss zur Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe mitgewirkt hatten. Er begründete das Gesuch mit seiner Ansicht nach vorliegenden Verfahrensverstößen und fehlerhaften Entscheidungen. Der Senat behandelte das Gesuch als offensichtlich unzulässig, da nach Gesetz nur einzelne Richter, nicht jedoch das gesamte Gericht oder eine Spruchgruppe abgelehnt werden könne. Der Senat entschied unter Mitwirkung der genannten Richter weiter, weil zulässige Ablehnungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Der Betroffene erhob daraufhin eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss. Der Senat prüfte auch die Gegenvorstellung und fand keine Anhaltspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden. • Rechtliche Grundlage für Ablehnung: § 6 Abs.1 FamFG i.V.m. § 42, § 45 ZPO ergeben, dass nur der einzelne Richter abgelehnt werden kann, nicht ein ganzes Spruchkollegium. • Bei offensichtlich unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Gesuchen bleibt die Mitwirkung der abgelehnten Richter geboten; die Entscheidung kann unter Mitwirkung dieser Richter erfolgen. • Die bloße Nennung von vermeintlichen Verfahrensfehlern und fehlerhaften Entscheidungen ohne konkrete Tatsachen, die auf persönliche Befangenheit eines Richters schließen lassen, genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes. • Das Ablehnungsgesuch zielte de facto auf die Ablehnung des gesamten Spruchkörpers ab, was nach der genannten Norm klar unzulässig ist. • Die Gegenvorstellung ändert an der Bewertung nichts, weil sie keine zusätzlichen, substantiierten Befangenheitsanhaltspunkte liefert. Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen gegen die Richter wird verworfen; die Entscheidung erfolgte in der Besetzung einschließlich der benannten Richter, da das Gesuch offensichtlich unzulässig war. Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 wird ebenfalls zurückgewiesen. Der Betroffene hat keinen Erfolg, weil er keine konkreten, glaubhaft gemachten Anhaltspunkte für persönliche Befangenheit vorgetragen hat und weil eine Ablehnung des gesamten Spruchkörpers rechtlich nicht zulässig ist. Damit bleiben die an der Entscheidung beteiligten Richter in der Sache beteiligt und der angefochtene Senatsbeschluss bleibt bestehen.