Beschluss
35 W (pat) 427/18
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2020:040820B35Wpat427.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2020:040820B35Wpat427.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 427/18 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Ablehnungsgesuch) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. August 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Rippel und des Richters Brunn beschlossen: Das mit Eingabe des Antragsgegners vom 14. Mai 2020 gegen den Vorsitzen- den Richter Metternich, den Richter Rippel und den Richter Brunn gerichtete Ablehnungsgesuch wird verworfen. Gründe: I. Der Antragsgegner war Inhaber des aus der europäischen Patentanmeldung … mit Anmeldetag 14. März 1989 abgezweigten und mehrere inländische Prioritäten beanspruchenden Gebrauchsmusters … (i.F.: Streitge brauchsmuster), welches nach Ablauf der Schutzdauer Ende März 1997 erloschen ist. Auf Feststellungsantrag der seinerzeit unter F… GmbH firmierenden Antragstellerin hat die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA mit Beschluss vom 13. Juni 2018 festgestellt, dass das Streitgebrauchsmuster von Anfang an unwirk- sam gewesen sei und dem Antragsgegner die Kosten des Feststellungsverfahrens auferlegt. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018, eingegangen im DPMA am Montag, den 30. Juli 2018, hat der Antragsgegner gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde er- hoben und zugleich beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskos- - 3 - tenhilfe zu gewähren, sowie, ihm Patentanwalt Dr. K…, M…, als anwaltli- chen Vertreter beizuordnen. Die Beschwerdegebühr hat der Antragsgegner nicht entrichtet.Mit Beschluss vom 3. Juni 2019, dem Antragsgegner zugestellt am 12. Juli 2019, hat der Senat den Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Ver- fahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten seiner Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat auch in der Folgezeit die Beschwerdegebühr nicht entrichtet. Mit gerichtlichem Hinweis vom 11. September 2019 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr bis 12. August 2019 gehemmt gewesen sei, eine Zahlung der Beschwerdegebühr jedoch nicht erfolgt sei und damit zu rechnen sei, dass die Beschwerde des Antragsgegners als nicht eingelegt angesehen werde. In einer als „offener Brief“ bezeichneten Eingabe vom 27. September 2019 hat der Antragsgegner u.a. die an dem Beschluss vom 3. Juni 2019 mitwirkenden Richter Metternich, Brunn und Dr. Huber wegen Befangenheit abgelehnt. Dieses Ableh- nungsgesuch ist mit Beschluss vom 2. März 2020 als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit weiterer Eingabe vom 14. Mai 2020 hat der Antragsgegner u.a. nunmehr auch die am Beschluss vom 2. März 2020 mitwirkenden Richter Eisenrauch, Rippel und Dr. Dorfschmidt, sowie den mit einer Eingabe an die Präsidentin des Bundespatent- gerichts befassten Richter Meiser als befangen abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Beschlüsse der Ge- brauchsmusterabteilung und des Senats, die Schriftsätze des Antragsgegners und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. - 4 - Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen die eingangs genannten Rich- ter ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen. 1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch der Senat, dem der abge- lehnte Richter angehört bzw. die abgelehnten Richter angehören, ohne dessen bzw. deren Mitwirkung (§§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 86 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 PatG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Insbe- sondere können aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfah- rens der abgelehnte bzw. die abgelehnten Richter in klaren Fällen eines unzulässi- gen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwir- kung nicht gehindert sein, so dass dadurch ein aufwendiges und zeitraubendes Ab- lehnungsverfahren verhindert werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412; NJW 2007, 3771, 3772). Denn bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchli- chen Ablehnungsgesuchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beur- teilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache dar (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412). Dabei steht ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtli- chen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412 m.w.N.). Insbesondere kann ein Ablehnungsantrag, der zwar - rein formal betrachtet - eine Begründung für die angebliche Befangenheit enthält, der aber - ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umstän- den des Einzelfalls - zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit gänzlich ungeeignet ist, rechtlich wie ein völliges Fehlen einer Begründung erachtet werden (BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412). In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Rich- ters bzw. der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB - 5 - 184/14, m.w.N.; Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15; Beschluss vom 25. Ja- nuar 2016 – I ZB 15/15, m.w.N.). 2. So liegt es auch hier. Das mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020 eingereichte Ab- lehnungsgesuch des Antragsgegners gegen die eingangs genannten Richter ist of- fensichtlich unzulässig. Die Ausführungen, die der Antragsgegner zur Begründung seiner Auffassung, die von ihm abgelehnten Richter seien ihm gegenüber voreingenommen, vorträgt, er- schöpfen sich zum einen inhaltlich und in erheblichem Umfang nahezu wortgleich in den vom Antragsgegner in seiner Eingabe vom 27. September 2019 erhobenen Vorwürfen und Unterstellungen, die abgelehnten Richter hätte sich mit gegen ihn gerichteter Feindschaft zusammengeschlossen und würden ihm gegenüber syste- matisch „organisiertes Unrecht“ betreiben. Diese Vorwürfe enthalten mithin inhalt- lich gegenüber dem Schriftsatz vom 14. September 2019 keinen neuen Sachvor- trag, entbehren jeder Grundlage und sind derart substanzlos, dass sie, auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Senats, das Vorbringen des Antragsgeg- ners seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3773), zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Soweit der Antragsgegner zum ande- ren beanstandet, der Senat habe die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe als Voraussetzung er- achtet und von einer Rechtsbehelfsbelehrung abgesehen, ist durch den Beschluss vom 2. März 2020 rechtskräftig festgestellt, dass der Senat insoweit nichts Anderes getan hat als geltendes Recht anzuwenden. Dass der Antragsteller sich in einer auch emotional in hohem Maße belastenden Ausnahmesituation befindet, hat der Senat berücksichtigt. Dies ändert aber nichts daran, dass nach alledem sein Ablehnungsgesuch vom 14. Mai 2020, das nur dem Zweck dienen kann, eine abschließende Entscheidung im Beschwerdeverfahren, - 6 - wie mit gerichtlichem Hinweis vom 11. September 2019 angekündigt, weiter hinaus- zuzögern, sowohl als aus zwingenden rechtlichen Gründen für zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet als auch letztlich als rechtsmissbräuch- lich zu erachten ist. 3. Bei dieser Sachlage war die Einholung einer dienstlichen Äußerung der ab- gelehnten Richter entbehrlich (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 44, Rn. 9). 4. Soweit sich das Ablehungsgesuch des Antragsgegners vom 14. Mai 2020 gegen andere als die eingangs genannten Richter gerichtet hat, bedurfte es, auch wenn das Vorbringen des Antragsgegners hinsichtlich dieser Richter zur Begrün- dung der Besorgnis der Befangenheit in gleicher Weise gänzlich ungeeignet ist, in- soweit keiner Entscheidung, da diese am vorliegenden Verfahren nicht mitwirken. 5. Die Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung getroffen werden konnte (§§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, 86 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 PatG i.V.m. § 128 Abs. 4 ZPO) ist unanfechtbar (vgl. Schulte, PatG mit EPÜ, 10. Aufl., § 86 Rn. 10; BGH GRUR 1985, 1039, 1040 - Farbfernsehsignal II). Metternich Rippel Brunn