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Beschluss

IX ZB 38/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist nur dann statthaft und zulässig, wenn sie die grundsätzliche Bedeutung der Sache oder die Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung darlegt (§ 15 Abs.1 AVAG, § 574 ZPO). • Bei der Prüfung ausländischen Rechts ist die fehlerhafte Anwendung fremden Rechts in der Rechtsbeschwerde nicht zu rügen; nur unzureichende Ermittlung des ausländischen Rechts nach § 293 ZPO kann mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden. • Das Beschwerdegericht verletzt nicht das rechtliche Gehör, wenn es auf Grundlage eines eingeholten Gutachtens von dessen Auslegung ausgeht und wegen fehlender Darlegungen der Partei kein weiteres Gutachten oder ergänzende Beweisaufnahme anordnet. • Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde unzulässig bei fehlender grundsätzlicher Bedeutung und genügender Auslegung ausländischen Rechts • Die Rechtsbeschwerde ist nur dann statthaft und zulässig, wenn sie die grundsätzliche Bedeutung der Sache oder die Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung darlegt (§ 15 Abs.1 AVAG, § 574 ZPO). • Bei der Prüfung ausländischen Rechts ist die fehlerhafte Anwendung fremden Rechts in der Rechtsbeschwerde nicht zu rügen; nur unzureichende Ermittlung des ausländischen Rechts nach § 293 ZPO kann mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden. • Das Beschwerdegericht verletzt nicht das rechtliche Gehör, wenn es auf Grundlage eines eingeholten Gutachtens von dessen Auslegung ausgeht und wegen fehlender Darlegungen der Partei kein weiteres Gutachten oder ergänzende Beweisaufnahme anordnet. • Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Mehrere Versicherer erwirkten in Frankreich gegen drei Gesamtschuldner vollstreckbare Urteile über Zahlung von insgesamt 105.218,34 € nebst Zinsen. Die Antragstellerin, Rechtsnachfolgerin einer der verurteilten Gesamtschuldnerinnen, beglich die titulierte Forderung und begehrt von der Antragsgegnerin, Rechtsnachfolgerin einer anderen Gesamtschuldnerin, Ausgleich im Innenverhältnis. Das Landgericht ordnete auf Antrag der Antragstellerin die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zugunsten der Antragstellerin für ein Drittel der titulierten Beträge an. Das Beschwerdegericht hob diese Entscheidung auf und wies den Antrag ab, weil nach französischem Recht kein Innenregress aus den vorgelegten Titeln bestehe. Die Antragstellerin erhob Rechtsbeschwerde mit der Rüge fehlerhafter Auslegung französischen Rechts und Verletzung verfahrensrechtlicher Rechte. Das Beschwerdegericht hatte ein Gutachten zum französischen Recht eingeholt und dessen Auslegung zugrunde gelegt. • Zuständigkeit und Statthaftigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist formell statthaft nach EuGVVO aF i.V.m. § 15 Abs.1 AVAG und § 574 Abs.1 ZPO, aber materiell unzulässig, weil keine Darlegung grundsätzlicher Bedeutung oder Fortbildungsbedarf des Rechts erfolgte (§ 574 Abs.2 ZPO, § 15 Abs.1 AVAG). • Anwendung ausländischen Rechts: Fehler in der Anwendung fremden Rechts können nicht durch die Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden; nur Mängel in der Ermittlung des ausländischen Rechts nach § 293 ZPO sind zulässig. Das Beschwerdegericht hat ein Gutachten eingeholt und sich nicht gehörswidrig oder willkürlich über dessen Inhalt hinweggesetzt (§ 576 Abs.1 ZPO, § 293 ZPO). • Auslegung des Gutachtens: Das Gutachten beantwortete nicht eindeutig, ob ein Rechtsnachfolger des Titelgläubigers nach französischem Recht unmittelbar oder mittels eigener vollstreckbarer Ausfertigung aus dem zugunsten des ursprünglichen Titelgläubigers ergangenen Urteil vollstrecken kann. Das Beschwerdegericht durfte dieses Gutachten so auslegen, dass eine Vollstreckung nur in Betracht kommt, wenn im Ausgangsverfahren die Haftungsanteile der Gesamtschuldner festgestellt wurden. Eine andere Auslegung ist nicht so offensichtlich fehlerhaft, dass Willkür vorliegt. • Vortrags- und Beweisstand: Die Antragstellerin hat in den Vorinstanzen nicht substantiiert zu den Voraussetzungen einer Vollstreckung als Rechtsnachfolgerin nach französischem Recht vorgetragen und auch nach dem Gutachten nicht ergänzend vorgetragen. Vor diesem Hintergrund war das Ermessen des Tatrichters bei der Ermittlung des ausländischen Rechts nicht überschritten und kein rechtliches Gehör verletzt. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; das Rechtsmittel ist unzulässig, weil nicht dargelegt wurde, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Soweit die Antragstellerin die Auslegung französischen Rechts rügt, ist dies mit der Rechtsbeschwerde nicht zulässig; nur eine mangelhafte Ermittlung des ausländischen Rechts nach § 293 ZPO wäre rügefähig, was hier nicht festgestellt wurde. Das Beschwerdegericht durfte das eingeholte Gutachten so auslegen, dass eine Vollstreckung durch den Rechtsnachfolger nur in Betracht kommt, wenn im Ausgangsverfahren die Haftungsanteile der Gesamtschuldner festgestellt wurden. Die Entscheidung beruht auf keiner willkürlichen Verkennung des ausländischen Rechts oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs; die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.